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Document 32005D0495

Beschluss 2005/495/GASP des Rates vom 13. Juni 2005 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Ukraine an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

ABl. L 182 vom 13.7.2005, p. 28–28 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 164M vom 16.6.2006, p. 223–223 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/495(1)/oj

Related international agreement

13.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/28


BESCHLUSS 2005/495/GASP DES RATES

vom 13. Juni 2005

über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Ukraine an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,

auf Empfehlung des Vorsitzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Bedingungen für die Beteiligung von Drittstaaten an EU-Krisenbewältigungsoperationen sollten in einem Abkommen festgelegt werden, das einen Rahmen für eine solche etwaige künftige Beteiligung schafft, damit diese Bedingungen nicht für jede einzelne Operation von Fall zu Fall festgelegt werden müssen.

(2)

Der Ermächtigung des Rates vom 23. Februar 2004 folgend hat der Vorsitz, unterstützt vom Generalsekretär/Hohen Vertreter, ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Ukraine an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Ukraine an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Ukraine an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE UNION

einerseits und

DIE UKRAINE

andererseits,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union (EU) kann beschließen, Maßnahmen im Bereich der Krisenbewältigung, einschließlich der Friedenserhaltung, zu treffen.

(2)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 21. und 22. Juni 2002 in Sevilla Vereinbarungen über die Konsultation und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Ukraine im Bereich der Krisenbewältigung beschlossen.

(3)

Die Europäische Union entscheidet darüber, ob Drittstaaten zur Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation eingeladen werden. Die Ukraine kann der Einladung der Europäischen Union nachkommen und ihren Beitrag anbieten. In diesem Fall entscheidet die Europäische Union über die Annahme des von der Ukraine vorgeschlagenen Beitrags.

(4)

Die allgemeinen Bedingungen für die Beteiligung der Ukraine an zivilen und militärischen Krisenbewältigungsoperationen der EU sollten in diesem Abkommen, das einen Rahmen für eine solche etwaige künftige Beteiligung schafft, festgelegt werden, damit sie nicht für jede einzelne Operation von Fall zu Fall festgelegt werden müssen. Zusätzliche Vereinbarungen zur Durchführung jeder einzelnen Operation sollten gemäß Artikel 13 dieses Abkommens geschlossen werden.

(5)

Das Abkommen sollte weder die Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union berühren noch die Ukraine darin beschränken, über ihre Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation gemäß ihren Rechtsvorschriften von Fall zu Fall zu entscheiden.

(6)

Das Abkommen sollte ausschließlich für künftige EU-Krisenbewältigungsoperationen gelten und darf etwaige bestehende Abkommen zur Regelung der Beteiligung der Ukraine an bereits eingeleiteten EU-Krisenbewältigungsoperationen nicht berühren —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Beschlüsse über die Beteiligung

(1)   Im Anschluss an den Beschluss der Europäischen Union, die Ukraine zur Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation einzuladen, übermittelt die Ukraine, sobald sie sich für eine Beteiligung entschieden hat, der Europäischen Union Informationen über den von ihr vorgeschlagenen Beitrag.

(2)   Die Bewertung des Beitrags der Ukraine durch die Europäische Union erfolgt in Absprache mit der Ukraine.

(3)   Die Europäische Union gibt der Ukraine so bald wie möglich einen ersten Hinweis auf den voraussichtlichen Beitrag zu den gemeinsamen Kosten der Operation, um der Ukraine bei der Erstellung ihres Angebots behilflich zu sein.

(4)   Die Europäische Union teilt der Ukraine das Ergebnis der Bewertung in einem Schreiben mit, damit die Beteiligung der Ukraine nach Maßgabe dieses Abkommens sichergestellt werden kann.

Artikel 2

Rahmen

(1)   Die Ukraine schließt sich nach Maßgabe dieses Abkommens und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen der Gemeinsamen Aktion an, mit der der Rat der Europäischen Union die Durchführung einer Krisenbewältigungsoperation der EU beschließt, sowie jeder Gemeinsamen Aktion oder jedem Beschluss, mit dem der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der EU-Krisenbewältigungsoperation beschließt.

(2)   Der Beitrag der Ukraine zu einer EU-Krisenbewältigungsoperation lässt die Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union unberührt.

Artikel 3

Status des Personals und der Einsatzkräfte

(1)   Der Status des für zivile Krisenbewältigungsoperationen der EU abgeordneten Personals und/oder der für militärische Krisenbewältigungsoperationen der EU von der Ukraine bereitgestellten Einsatzkräfte wird in dem Abkommen über den Status der Einsatzkräfte/der Mission zwischen der Europäischen Union und dem Staat oder den Staaten, in dem oder in denen die Operation durchgeführt wird, geregelt, sofern ein solches Abkommen besteht.

(2)   Der Status des Personals, das zu Hauptquartieren oder Führungselementen außerhalb des Staats oder der Staaten abgestellt wird, in dem oder in denen die EU-Krisenbewältigungsoperation stattfindet, wird durch Vereinbarungen zwischen den betreffenden Hauptquartieren und Führungselementen und der Ukraine geregelt.

(3)   Unbeschadet des in Absatz 1 genannten Abkommens über den Status der Einsatzkräfte/der Mission übt die Ukraine die Gerichtsbarkeit über ihr an der Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligtes Personal aus.

(4)   Die Ukraine ist für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation zuständig, die von Mitgliedern ihres Personals geltend gemacht werden oder diese betreffen. Die Ukraine ist für die Einleitung von Maßnahmen gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen Mitglieder ihres Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, zuständig.

(5)   Die Ukraine verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den an einer EU-Krisenbewältigungsoperation, an der die Ukraine teilnimmt, beteiligten Staaten abzugeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist diesem Abkommen beigefügt.

(6)   Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichten sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens für jede künftige Beteiligung der Ukraine an einer EU-Krisenbewältigungsoperation eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche abzugeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist dem Abkommen beigefügt.

Artikel 4

Verschlusssachen

(1)   Die Ukraine gewährleistet durch geeignete Maßnahmen den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 (1) und gemäß den sonstigen Leitlinien der zuständigen Stellen, einschließlich des Operation Commander der EU für eine militärische Krisenbewältigungsoperation der EU oder des EU-Missionsleiters für eine zivile Krisenbewältigungsoperation der EU.

(2)   Die Bestimmungen eines zwischen der EU und der Ukraine gegebenenfalls geschlossenen Abkommens über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen finden im Rahmen einer Krisenbewältigungsoperation der EU Anwendung.

ABSCHNITT II

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE BETEILIGUNG AN ZIVILEN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN

Artikel 5

Für eine zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnetes Personal

(1)   Die Ukraine sorgt dafür, dass ihr für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnetes Personal seinen Auftrag nach Maßgabe

der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gemeinsamen Aktion und nachfolgender Änderungen,

des Einsatzplans,

der Durchführungsbestimmungen

ausführt.

(2)   Die Ukraine unterrichtet den Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU und das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union rechtzeitig über jede Änderung ihres Beitrags zur zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU.

(3)   Das für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnete Personal wird einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und geimpft; seine Tauglichkeit ist von einer hierzu befugten Behörde der Ukraine zu bescheinigen. Das für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnete Personal legt eine Abschrift der Tauglichkeitsbescheinigung vor.

Artikel 6

Befehlskette

(1)   Das von der Ukraine abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten.

(2)   Alle Mitglieder des Personals unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.

(3)   Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzleitung dem Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU, der diese Aufgabe über eine hierarchische Führungsstruktur ausübt.

(4)   Der Missionsleiter leitet die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU und führt die laufenden Geschäfte.

(5)   Die Ukraine hat nach Maßgabe der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente hinsichtlich der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(6)   Der Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU übt die disziplinarische Kontrolle über das Personal der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU aus. Gegebenenfalls erforderliche Disziplinarmaßnahmen werden von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen.

(7)   Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der Operation ernennt die Ukraine einen nationalen Kontingentsleiter (NPC). Der NPC erstattet dem Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU über nationale Angelegenheiten Bericht und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.

(8)   Der Beschluss über die Beendigung der Operation wird von der Europäischen Union nach Absprache mit der Ukraine gefasst, sofern die Ukraine zum Zeitpunkt der Beendigung der Operation noch einen Beitrag zur zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU leistet.

Artikel 7

Finanzaspekte

(1)   Die Ukraine trägt alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten, mit Ausnahme der Kosten, die nach dem Verwaltungshaushaltsplan der Operation gemeinsam getragen werden. Artikel 8 bleibt davon unberührt.

(2)   Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates/der Staaten, in dem/denen die Operation durchgeführt wird, leistet die Ukraine, wenn ihre Haftung festgestellt wurde, Schadenersatz nach Maßgabe des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Abkommens über den Status der Mission, sofern ein solches Abkommen besteht.

Artikel 8

Beitrag zum Verwaltungshaushalt

(1)   Die Ukraine beteiligt sich an der Finanzierung des Verwaltungshaushalts der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU.

(2)   Der finanzielle Beitrag der Ukraine zum Verwaltungshaushalt entspricht dem niedrigeren Betrag der beiden folgenden Alternativen:

a)

dem Anteil des Referenzbetrags, der dem Verhältnis zwischen ihrem Bruttonationaleinkommen (BNE) und dem Gesamt-BNE aller zum Verwaltungshaushalt der Operation beitragenden Staaten entspricht, oder

b)

dem Anteil des Referenzbetrags des Verwaltungshaushalts, der dem Verhältnis zwischen der Stärke ihres an der Operation beteiligten Personals und der Gesamtstärke des Personals aller an der Operation beteiligten Staaten entspricht.

(3)   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 leistet die Ukraine keinen Beitrag zur Finanzierung der Tagegelder, die dem Personal der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gezahlt werden.

(4)   Ungeachtet des Absatzes 1 nimmt die Europäische Union Drittstaaten grundsätzlich von der Leistung finanzieller Beiträge zu einer bestimmten zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU aus, wenn

a)

die Europäische Union die Feststellung trifft, dass der an der Operation beteiligte Drittstaat einen umfangreichen Beitrag leistet, der für die Operation von grundlegender Bedeutung ist, oder

b)

das Pro-Kopf-BNE des an der Operation beteiligten Drittstaats das Pro-Kopf-BNE keines Mitgliedstaats der Europäischen Union übersteigt.

(5)   Der Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU und die zuständigen Verwaltungsdienststellen der Ukraine unterzeichnen eine Vereinbarung über die praktischen Zahlungsmodalitäten für die Beiträge der Ukraine zum Verwaltungshaushalt der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU. Diese Vereinbarung enthält unter anderem Bestimmungen über

a)

den jeweiligen Betrag,

b)

die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags,

c)

das Rechnungsprüfungsverfahren.

ABSCHNITT III

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE BETEILIGUNG AN MILITÄRISCHEN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN

Artikel 9

Beteiligung an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU

(1)   Die Ukraine sorgt dafür, dass ihre an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und ihr daran beteiligtes Personal ihren Auftrag nach Maßgabe

der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gemeinsamen Aktion und nachfolgender Änderungen,

des Operationsplans,

der Durchführungsbestimmungen

ausführen.

(2)   Das von der Ukraine abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten.

(3)   Die Ukraine unterrichtet den Operation Commander der EU rechtzeitig über jede Änderung ihrer Beteiligung an der Operation.

Artikel 10

Befehlskette

(1)   Alle an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.

(2)   Die nationalen Behörden übertragen dem Operation Commander der EU die OPCOM/TACOM (Operational/Tactical Command) und/oder die OPCON/TACON (Operational/Tactical Control) über ihre Einsatzkräfte und ihr Personal. Der Operation Commander der EU kann seine Befugnisse delegieren.

(3)   Die Ukraine hat hinsichtlich der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(4)   Der Operation Commander der EU kann nach Rücksprache mit der Ukraine jederzeit darum ersuchen, dass die Ukraine ihren Beitrag zurücknimmt.

(5)   Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU ernennt die Ukraine einen Hochrangigen Militärischen Vertreter (SMR). Der SMR erörtert mit dem Force Commander der EU alle Fragen im Zusammenhang mit der Operation und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.

Artikel 11

Finanzaspekte

(1)   Unbeschadet des Artikels 12 trägt die Ukraine alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten, es sei denn, die Kosten werden nach den Bestimmungen der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente sowie des Beschlusses 2004/197/GASP des Rates vom 23. Februar 2004 über einen Verwaltungsmechanismus zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (2) gemeinsam getragen.

(2)   Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates oder der Staaten, in dem oder in denen die Operation durchgeführt wird, leistet die Ukraine, wenn ihre Haftung festgestellt wurde, Schadenersatz nach Maßgabe des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Abkommens über den Status der Einsatzkräfte, sofern ein solches Abkommen besteht.

Artikel 12

Beitrag zu den gemeinsamen Kosten

(1)   Die Ukraine trägt zur Deckung der gemeinsamen Kosten der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU nach Maßgabe des in Artikel 11 genannten Beschlusses des Rates bei.

(2)   Der finanzielle Beitrag der Ukraine zu den gemeinsamen Kosten entspricht dem niedrigeren Betrag der beiden folgenden Alternativen:

a)

dem Anteil des Referenzbetrags der gemeinsamen Kosten, der dem Verhältnis zwischen ihrem Bruttonationaleinkommen (BNE) und dem Gesamt-BNE aller zu den gemeinsamen Kosten der Operation beitragenden Staaten entspricht, oder

b)

dem Anteil des Referenzbetrags der gemeinsamen Kosten, der dem Verhältnis zwischen der Stärke ihres an der Operation beteiligten Personals und der Gesamtstärke des Personals aller an der Operation beteiligten Staaten entspricht.

Stellt die Ukraine lediglich Personal für das Operation Headquarters oder das Force Headquarters, wird bei der Berechnung des Betrags nach Absatz 2 Buchstabe b die Stärke ihres Personals ins Verhältnis zur Gesamtstärke des Personals des jeweiligen Hauptquartiers gesetzt. Ansonsten wird die Stärke des von der Ukraine insgesamt gestellten Personals ins Verhältnis zur Gesamtstärke des an der Operation beteiligten Personals gesetzt.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 1 nimmt die Europäische Union Drittstaaten grundsätzlich von der Leistung finanzieller Beiträge zu den gemeinsamen Kosten einer bestimmten militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU aus, wenn

a)

die Europäische Union die Feststellung trifft, dass der an der Operation beteiligte Drittstaat einen umfangreichen Beitrag zu Mitteln und/oder Fähigkeiten leistet, die für die Operation von grundlegender Bedeutung sind, oder

b)

das Pro-Kopf-BNE des an der Operation beteiligten Drittstaats das Pro-Kopf-BNE keines Mitgliedstaats der Europäischen Union übersteigt.

(4)   Zwischen dem im Beschluss 2004/197/GASP des Rates vom 23. Februar 2004 über einen Mechanismus zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen vorgesehenen Verwalter und den zuständigen Verwaltungsbehörden der Ukraine wird eine Vereinbarung geschlossen. Diese Vereinbarung enthält unter anderem Bestimmungen über

a)

den jeweiligen Betrag,

b)

die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags,

c)

das Rechnungsprüfungsverfahren.

ABSCHNITT IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens

Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 5 und des Artikels 12 Absatz 4 schließt der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union/Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik mit den entsprechenden Behörden der Ukraine die technischen und administrativen Vereinbarungen zur Durchführung dieses Abkommens.

Artikel 14

Nichterfüllung der Verpflichtungen

Erfüllt eine der Vertragsparteien eine ihrer Verpflichtungen aus den vorstehenden Artikeln nicht, so kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

Artikel 15

Streitbeilegung

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.

Artikel 16

Inkrafttreten

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Dieses Abkommen wird spätestens am 1. Juni 2008 und in der Folge mindestens alle drei Jahre überprüft.

(3)   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien geändert werden.

(4)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2005, in englischer Sprache in vier Ausfertigungen.

Im Namen der Europäischen Union

Im Namen der Ukraine


(1)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2004/194/EG (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 48).

(2)  ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 68. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/68/GASP (ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 59).


ANHANG

WORTLAUT DER ERKLÄRUNGEN

ERKLÄRUNG DER EU-MITGLIEDSTAATEN

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind im Rahmen der Durchführung einer Gemeinsamen Aktion der EU über eine EU-Krisenbewältigungsoperation, an der die Ukraine teilnimmt, bestrebt, sofern ihre innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf Ansprüche gegen die Ukraine wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihnen gehören und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal aus der Ukraine in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der EU-Krisenbewältigungsoperation verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, oder

durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die der Ukraine gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens des Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation aus der Ukraine bei der Nutzung dieser Mittel.

ERKLÄRUNG DER UKRAINE

Die Ukraine ist im Rahmen der Durchführung einer Gemeinsamen Aktion der EU über eine EU-Krisenbewältigungsoperation bestrebt, sofern ihre innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf Ansprüche gegen alle anderen an der EU-Krisenbewältigungsoperation beteiligten Staaten wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die der Ukraine gehören und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der EU-Krisenbewältigungsoperation verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, oder

durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die an der EU-Krisenbewältigungsoperation beteiligten Staaten gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens des Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation bei der Nutzung dieser Mittel.


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