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Document 32005D0414

    2005/414/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Mai 2005 zur Änderung von Anhang I der Entscheidung 2003/634/EG zur Genehmigung von Programmen zur Erlangung des Status zugelassener Gebiete und zugelassener Betriebe in nicht zugelassenen Gebieten hinsichtlich der Fischseuchen virale hämorrhagische Septikämie (VHS) und infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1563) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 141 vom 4.6.2005, p. 29–29 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 349M vom 12.12.2006, p. 76–76 (MT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/414/oj

    4.6.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 141/29


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 30. Mai 2005

    zur Änderung von Anhang I der Entscheidung 2003/634/EG zur Genehmigung von Programmen zur Erlangung des Status zugelassener Gebiete und zugelassener Betriebe in nicht zugelassenen Gebieten hinsichtlich der Fischseuchen virale hämorrhagische Septikämie (VHS) und infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1563)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2005/414/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Entscheidung 2003/634/EG der Kommission (2) sind von verschiedenen Mitgliedstaaten vorgelegte Programme genehmigt und in ein Verzeichnis aufgenommen worden. Die Programme sollen die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, das Verfahren einzuleiten, durch das ein Gebiet oder ein Betrieb hinsichtlich der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) und der infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN) den Status eines zugelassenen Gebiets bzw. den Status eines zugelassenen Betriebs in einem nicht zugelassenen Gebiet erlangen kann.

    (2)

    Mit Schreiben vom 23. September 2004 hat Italien die Genehmigung des Programms beantragt, das im gesamten Gebiet „Zona valle di Tosi“ durchgeführt werden soll. Der eingereichte Antrag erfüllt die Anforderungen des Artikels 10 der Richtlinie 91/67/EG und das Programm sollte daher genehmigt werden.

    (3)

    Die Entscheidung 2003/634/EG ist daher entsprechend zu ändern.

    (4)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In der Entscheidung 2003/634/EG wird im Anhang I nach Nummer 3.5 folgender Punkt eingefügt:

    „3.6.   DAS VON ITALIEN AM 23. SEPTEMBER 2004 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDE GEBIETE IN DER REGION TOSKANA:

    Zona Valle di Tosi

    Wassereinzugsgebiet des Flusses Vicano di S. Ellero von den Quellen bis zum Stauwehr von Il Greto nahe dem Dorf Raggioli“.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 30. Mai 2005

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

    (2)  ABl. L 220 vom 3.9.2003, S. 8. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/67/EG (ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 55).


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