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Document 32005D0410

    2005/410/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Mai 2005 zur Ermächtigung Spanien, die befristete Maßnahme, mit der vermarktete Erzeugnisse aus neuen, ab dem 1. Juni 2002 angelegten Bananenplantagen von der Ausgleichsbeihilfe ausgeschlossen werden, um einen Zeitraum von drei Jahren zu verlängern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1605)

    ABl. L 139 vom 2.6.2005, p. 19–19 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/410/oj

    2.6.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 139/19


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 31. Mai 2005

    zur Ermächtigung Spanien, die befristete Maßnahme, mit der vermarktete Erzeugnisse aus neuen, ab dem 1. Juni 2002 angelegten Bananenplantagen von der Ausgleichsbeihilfe ausgeschlossen werden, um einen Zeitraum von drei Jahren zu verlängern

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1605)

    (Nur der spanische Text ist verbindlich)

    (2005/410/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 9 Unterabsatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 12 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 kann einem Mitgliedstaat die Genehmigung erteilt werden, eine befristete Maßnahme einzuführen, um vermarktete Erzeugnisse, die aus neuen Bananenplantagen stammen, von der Ausgleichsbeihilfe auszuschließen, wenn nach Auffassung des Mitgliedstaats eine Gefahr für die nachhaltige Entwicklung der Erzeugungsgebiete, insbesondere in Bezug auf die Erhaltung der Umwelt sowie den Schutz der Böden und der charakteristischen Merkmale der Landschaft, besteht.

    (2)

    Mit der Entscheidung 2002/414/EG (2) hat die Kommission Spanien ermächtigt, eine befristete Maßnahme einzuführen, um Erzeugnisse aus neuen, ab dem 1. Juni 2002 angelegten Bananenplantagen für drei Jahre von der Ausgleichsbeihilfe auszuschließen.

    (3)

    Am 15. April 2005 hat Spanien bei der Kommission die Ermächtigung beantragt, die Maßnahme, mit der auf den Kanarischen Inseln die vermarkteten Erzeugnisse aus neuen, ab dem 1. Juni 2002 angelegten Bananenplantagen von der Ausgleichsbeihilfe ausgeschlossen werden, um einen weiteren Zeitraum von drei Jahren zu verlängern. Der Antrag wird begründet mit der Notwendigkeit, die positiven Auswirkungen der im Juni 2002 eingeführten Maßnahme zu konsolidieren, um insbesondere von der Anlage neuer Plantagen außerhalb der traditionellen Erzeugungsgebiete abzuhalten, die Umwelt — vor allem in Bezug auf die Nutzung der Wasserressourcen — zu schützen sowie um die Stabilität der Böden, das sozioökonomische Gleichgewicht und die charakteristischen Merkmale der Landschaft zu erhalten.

    (4)

    Die Prüfung des spanischen Antrags, die Maßnahme zum Ausschluss von der Ausgleichsbeihilfe um einen Zeitraum von drei Jahren zu verlängern, hat ergeben, dass der Antrag mit dem Ziel und den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 in Einklang steht. Dem Antrag ist daher stattzugeben.

    (5)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Dem Antrag Spaniens an die Kommission, die mit der Entscheidung 2002/414/EG vom 31. Mai 2002 genehmigte Maßnahme, mit der Erzeugnisse aus neuen, ab dem 1. Juni 2002 angelegten Plantagen von der Ausgleichsbeihilfe gemäß Artikel 12 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 ausgeschlossen werden, um einen Zeitraum von drei Jahren zu verlängern, wird stattgegeben.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

    Brüssel, den 31. Mai 2005

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

    (2)  ABl. L 148 vom 6.6.2002, S. 28.


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