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Document 32005D0245

    2005/245/: Entscheidung der Kommission vom 18. März 2005 über eine besondere Finanzhilfe der Gemeinschaft für ein Programm zur Überwachung von Campylobacter bei Masthähnchen und -hühnern, vorgelegt von Schweden für das Jahr 2005 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 759)

    ABl. L 75 vom 22.3.2005, p. 40–43 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 272M vom 18.10.2005, p. 208–211 (MT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/245/oj

    22.3.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 75/40


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 18. März 2005

    über eine besondere Finanzhilfe der Gemeinschaft für ein Programm zur Überwachung von Campylobacter bei Masthähnchen und -hühnern, vorgelegt von Schweden für das Jahr 2005

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 759)

    (Nur der schwedische Text ist verbindlich)

    (2005/245/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf die Artikel 19 und 20;

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Schutz des Verbrauchers vor Krankheiten und Infektionen, die direkt oder indirekt vom Tier auf den Menschen übertragen werden können (Zoonosen), ist von größter Bedeutung.

    (2)

    Im Jahr 2000 legten die schwedischen Behörden im Hinblick auf eine finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft ein mehrjähriges nationales Überwachungsprogramm für Campylobacter bei Masthähnchen und -hühnern vor. Durch dieses Programm soll die Hintergrundprävalenz sowohl in der Primärproduktion als auch in der Lebensmittelkette eingeschätzt und die Umsetzung von Hygienemaßnahmen in den Geflügelbetrieben kontinuierlich intensiviert werden, um die Prävalenz in den Zuchtbetrieben und in der Folge auch in der Lebensmittelkette zu senken. Das Programm wurde von der Kommission gebilligt, und Schweden eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Deckung bestimmter entstandener Kosten sowie zur Sammlung wertvoller wissenschaftlich-technischer Daten gewährt. Das Programm begann am 1. Juli 2001.

    (3)

    Aus haushaltstechnischen Gründen wird die Unterstützung durch die Gemeinschaft jedes Jahr neu festgelegt. Auf der Grundlage der Entscheidungen 2001/29/EG (2), 2001/866/EG (3), 2002/989/EG (4) und 2003/864/EG (5) der Kommission stellte die Kommission eine Finanzhilfe für das zweite Halbjahr 2001 sowie für die Jahre 2002, 2003 und 2004 zur Verfügung.

    (4)

    Am 28. Mai 2004 legten die schwedischen Behörden ein Programm für eine finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft im Jahr 2005 vor, dem am 2. und am 17. November 2004 eine überarbeitete Fassung folgte. Auf dieser Grundlage ist es angezeigt, den gesamten Zeitraum, für den eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft gewährt wird, über den anfangs vereinbarten Gesamtzeitraum von vier Jahren hinaus um sechs Monate zu verlängern, so dass die Unterstützung für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2005 gewährt wird. Die Höhe der finanziellen Unterstützung durch die Gemeinschaft für diesen Zeitraum sollte auf höchstens 160 000 EUR festgelegt werden.

    (5)

    Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates (6) werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, von der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert; aus Gründen der Finanzkontrolle finden die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 Anwendung.

    (6)

    Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die vorgesehenen Maßnahmen wirksam durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Informationen fristgerecht übermitteln.

    (7)

    Es ist zu klären, welcher Wechselkurs für die Anträge auf Zahlung anzuwenden ist, die gemäß Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (7) in nationaler Währung vorgelegt werden.

    (8)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Das von Schweden vorgelegte Campylobacter-Überwachungsprogramm bei Masthähnchen und -hühnern wird für einen Zeitraum von zwölf Monaten, beginnend am 1. Januar 2005, genehmigt.

    (2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 wird auf 50 % (ohne MwSt.) der Schweden entstandenen Kosten für die Laboranalysen festgesetzt, d. h. bis zu einem Betrag von 165 SEK je bakteriologischer Analyse auf Campylobacter, 330 SEK je Analyse zur Zählung der Campylobacter-Erreger und 330 SEK je Analyse für das Fingerprinting von Campylobacter bzw. einem Höchstbetrag von 160 000 EUR.

    Artikel 2

    (1)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Durchführung des Programms gemäß Artikel 1 Absatz 2 wird Schweden gewährt, sofern das Programm gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie unter den in Buchstaben a bis e genannten Bedingungen durchgeführt wird.

    a)

    Bis zum 1. Januar 2005 werden die zur Durchführung des Programms erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt.

    b)

    Bis spätestens vier Wochen nach Ende des Berichtszeitraums wird eine finanzielle und technische Zwischenbewertung der ersten fünf Programmmonate übermittelt. Der Bericht muss dem im Anhang vorgegebenen Modell entsprechen,

    c)

    Bis spätestens zum 31. März 2006 wird ein Schlussbericht über die gesamte Durchführung und die Ergebnisse des Programms für den gesamten Zeitraum vorgelegt, in dem die Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wurde, d. h. vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2005. Der Bericht enthält außerdem eine technische und finanzielle Evaluierung für das Jahr 2005 gemäß dem Modell im Anhang und mit Nachweisen für die entstandenen Kosten.

    d)

    In diesen Berichten werden substanzielle und wertvolle wissenschaftlich-technische Informationen geliefert, die dem Ziel der gemeinschaftlichen Intervention gerecht werden.

    e)

    Das Programm wird wirksam umgesetzt.

    (2)   Wird die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Frist nicht eingehalten, so wird die Finanzhilfe am 1. Mai um 25 %, am 1. Juni um 50 %, am 1. Juli um 75 % und am 1. September um 100 % gekürzt.

    Artikel 3

    Als Wechselkurs für die im Monat „n“ in nationaler Währung eingereichten Anträge wird der am 10. Tag des Monats „n + 1“ oder des ersten vorausgehenden Tags, für den ein Wechselkurs vorliegt, zugrunde gelegt.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung ist an das Königreich Schweden gerichtet.

    Brüssel, den 18. März 2005

    Im Namen der Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).

    (2)  ABl. L 6 vom 11.1.2001, S. 22.

    (3)  ABl. L 323 vom 7.12.2001, S. 26.

    (4)  ABl. L 344 vom 19.12.2002, S. 45.

    (5)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 59.

    (6)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

    (7)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.


    ANHANG

    Technische und finanzielle Informationen zur Durchführung eines Campylobacter-Überwachungsprogramms bei Masthähnchen und -hühnern in Schweden

    Abschnitt A.   Technischer Überwachungsbericht

    Berichtszeitraum: vom … bis …

    1.

    In Diagnoselabors durchgeführte Untersuchungen

    a)

    Routinemäßige Probenahme

     

    Anzahl der untersuchten Schlachtgruppen

    Gesamtzahl der „Sock Samples“ im Betrieb

    Gesamtzahl der Kloakentupfer bei der Schlachtung

    Gesamtzahl der Halshautproben bei der Schlachtung

    Gesamtzahl der Proben

    Bakteriologische Untersuchung auf Campylobacter

     

     

     

     

     

    b)

    Zusätzliche Probenahme im Betrieb während der Saison mit hoher Prävalenz

     

    Anzahl der beprobten landwirtschaftlichen Betriebe

    Gesamtzahl der Kotproben

    Bakteriologische Untersuchung auf Campylobacter

     

     

    c)

    Zusätzliche Probenahme bei der Schlachtung während der Saison mit hoher Prävalenz

     

    Anzahl der untersuchten Schlachtgruppen

    Gesamtzahl der Zökalproben

    Bakteriologische Untersuchung auf Campylobacter

     

     

    d)

    Probenahme zur Auszählung der Campylobacter-Erreger bei der Schlachtung

     

    Anzahl der untersuchten Schlachtgruppen

    Anzahl der Halshautproben

    Anzahl der Spülproben vom gesamten Tier

    Gesamtzahl der Proben

    Bakteriologische Untersuchung auf Campylobacter

     

     

     

     

    e)

    Probenahmen zur Prüfung der Rückverfolgbarkeit

    Anzahl der PFGE-Analysen von Campylobacter:

    2.

    Follow-up der Probenahme

    Zahl der Folgeschreiben an die Produzenten

    Zahl der Folgebesuche in den Geflügelbetrieben

    3.

    Beschreibung der epidemiologischen Situation in der gesamten Lebensmittelherstellungskette (Ergebnisse und Analysen der Probenahmen, der Besuche in den Betrieben).

    4.

    Beschreibung der epidemiologischen Situation beim Menschen (Tendenzen und Quellen der Campylobakteriose).

    5.

    Name und Anschrift der untersuchenden Behörde:

    Abschnitt B.   Feststellung der Kosten der Kontrollbesuche (1)

    Berichtszeitraum: von … bis …

    Bezugsnummer der Kommissionsentscheidung über die Finanzhilfe:

    Kosten für Maßnahmen zu/für:

    Kosten während des Berichtszeitraums (Landeswährung)

    Bakteriologische Untersuchung auf Campylobacter

     

    Auszählung von Campylobacter

     

    Fingerprinting von Campylobacter

     


    (1)  Mit der Vorlage des in Artikel 2 Buchstabe c) genannten Schlussberichts muss zu jedem Punkt eine Aufstellung aller Ausgaben eingereicht werden. Eine Kopie der Belege ist beizufügen.


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