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Document 32005D0122

2005/122/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004 zur staatlichen Beihilfe der Niederlande an vier Schiffswerften für sechs Schiffbauaufträge (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2213) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 39 vom 11.2.2005, p. 48–52 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/122(1)/oj

11.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/48


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2004

zur staatlichen Beihilfe der Niederlande an vier Schiffswerften für sechs Schiffbauaufträge

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2213)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/122/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

gestützt auf die Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau (1),

nach Aufforderung an alle Interessierten, ihre Bemerkungen gemäß den vorstehenden Bestimmungen abzugeben (2) und in Anbetracht dieser Bemerkungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 9. September 2002 hat die niederländische Regierung der Kommission die vorstehende Beihilfe gemeldet. Mit den Schreiben vom 30. Januar, 16. Mai, 16. Juli und 16. September 2003 haben die niederländischen Behörden zusätzliche Angaben unterbreitet.

(2)

Mit Schreiben vom 11. November 2003 teilte die Kommission den niederländischen Behörden ihren Beschluss mit, ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EGV in Bezug auf diese Beihilfe zu eröffnen. Die niederländischen Behörden erwiderten hierauf mit Schreiben vom 28. November und 12. Dezember 2003.

(3)

Der Beschluss der Kommission zur Einleitung dieses Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mit der Aufforderung an alle Interessierten veröffentlicht, ihre Bemerkungen abzugeben.

(4)

Die bei der Kommission eingegangenen Bemerkungen wurden an die niederländischen Behörden weitergeleitet, die Gelegenheit zur Erwiderung erhielten; eine Erwiderung ist mit Schreiben vom 23. März 2004 eingegangen.

II.   DIE BEIHILFE

(5)

Angemeldet wurden vorgesehene Beihilfen von insgesamt 21,6 Mio. EUR in Form von Zuschüssen für sechs Schiffbauaufträge der vier Schiffswerften Bodewes Scheepswerven BV, Bodewes Scheepswerven Volharding Foxhol, Scheepswerf Visser und Scheepswerf de Merwede. Die Gewährung der Beihilfen wurde von der Zustimmung der Kommission abhängig gemacht.

(6)

Die angemeldeten Zuschüsse sollen gewährt werden, um Beihilfen auszugleichen, die Spanien privaten Schiffswerften, die sich ebenfalls um die erwähnten Aufträge beworben hatten, gewährt haben soll. Gemäß den niederländischen Behörden sollen die vermuteten spanischen Beihilfen einem Preisabschlag von zwischen 9 und 13 % entsprechen. Einzelheiten zu den angemeldeten niederländischen Beihilfen sind der nachstehenden Tabelle 1 zu entnehmen.

TABELLE 1

Angemeldete Beihilfen, Schiffe und begünstigte Werften

(Mio. EUR)

Anmeldung Nr.

Begünstigte Werft

Schiffe

Beihilfe

N 601/2002

Bodewes Scheepswerven BV

4 Containerschiffe

[…] (3)

N 602/2002

Bodewes Scheepswerven BV

3 Ro-ro-Schiffe

[…]

N 603/2002

Visser

Arktistrawler

[…]

N 604/2002

Bodewes Scheepswerven BV

4 Mehrzweck-Frachtschiffe

[…]

N 605/2002

Bodewes Volharding Foxhol

6 Containerschiffe

[…]

N 606/2002

De Merwede

2 Prahmbagger

[…]

(7)

Laut niederländischen Behörden kann die Beihilfe gemäß den Bestimmungen über den Vollausgleich (Matchingfonds zwaar) des Beschlusses über Ausfuhrkredithilfen (Besluit Subsidies Exportfinancieringsarrangementen) (nachstehend „BSE“) gewährt werden, der von der Kommission mit Schreiben (SG(92) D/8272 vom 24. Juni 1992 (Beihilfe Nr. N 134/92) genehmigt wurde (4). An dieser Regelung wurden mehrere Änderungen vorgenommen, deren wichtigste von der Kommission mit Schreiben SG(97) D/10395 vom 12. Dezember 1997 genehmigt wurde (Beihilfe Nr. N 337/97) (5).

(8)

Maßgeblich für die Einleitung des Verfahrens waren folgende Bedenken:

a)

Die Kommission ist der Auffassung, dass Beihilfen zum Ausgleich unrechtmäßiger Beihilfen eines anderen Mitgliedstaates im Widerspruch zum EG-Vertrag stehen, weshalb die Vereinbarkeit der angemeldeten Beihilfe zweifelhaft ist. Fraglich ist auch, ob die Zustimmung zu der niederländischen Regelung das Recht einbezog, von einem anderen Mitgliedstaat gewährte Beihilfen auszugleichen.

b)

Selbst wenn aufgrund der Regelung ein innergemeinschaftlicher Beihilfenausgleich zulässig wäre, bezweifelt die Kommission, dass die Verfahren zur Ermittlung des Vorhandenseins von auszugleichenden unrechtmäßigen Beihilfen befolgt wurden.

c)

Die Kommission bezweifelt außerdem, dass die Beihilfen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Schiffbauverordnung genehmigt werden könnten, da dieser Artikel Ausfuhrkredite an Schiffseigner betrifft, während die niederländischen Behörden Beihilfen an Schiffswerften angemeldet haben (6).

III.   BEMERKUNGEN VON INTERESSIERTEN

(9)

Es sind Bemerkungen vom Vertreter der Begünstigten und einem Dritten eingegangen, der um die vertrauliche Behandlung seines Namens ersuchte. Darin wurde geltend gemacht, dass die Beihilfe genehmigt werden sollte, u. a. weil die Kommission der Ausgleichsregelung zugestimmt hatte, die Nachweise für das Vorhandensein der spanischen Beihilfe ausreichten und die Aussage der spanischen Behörden, dass die Beihilfe nicht gewährt würde, nicht eindeutig genug gewesen sei.

(10)

Der Vertreter der Begünstigten machte ferner geltend, dass die Entscheidung der Kommission zur Genehmigung der Regelung und deren Wortlaut nicht dahingehend zu verstehen seien, dass Ausgleichsbeihilfen nur gewährt werden dürften, wenn der Wettbewerber in einem Land außerhalb der EU ansässig ist. Ferner vertritt er die Auffassung, dass die Beihilfen auf der Grundlage einer genehmigten Regelung gewährt würden, weshalb es sich um bestehende Beihilfen handele, die nicht gemäß der Schiffbauverordnung bewertet werden dürften.

IV.   BEMERKUNGEN DER NIEDERLÄNDISCHEN BEHÖRDEN

(11)

Die niederländischen Behörden vertreten die Auffassung, dass sie gemäß den Vorschriften der von der Kommission genehmigten BSE-Regelung über den Beihilfen-Vollausgleich, die im Einklang mit den einschlägigen OECD-Verfahren stehe, gehandelt hätten. Nach ihrer Auffassung schließe die BSE-Regelung einen Ausgleich der von einem anderen EU-Mitgliedstaat unrechtmäßig gewährten Beihilfe nicht aus. Außerdem sei die Gewährung der spanischen Beihilfen mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen. Sie halten sich deshalb für berechtigt, die Ausgleichsbeihilfen zu gewähren, zumal berechtigte Erwartungen seitens der Begünstigten bestünden.

(12)

Nach Auffassung der niederländischen Behörden handelt es sich um eine bestehende Beihilfe, die im Rahmen einer genehmigten Regelung gewährt werde. Der Beschluss, diese Beihilfen der Kommission dennoch zu melden, sei auf einen Schriftverkehr zwischen dem niederländischen Wirtschaftsminister und dem für Wettbewerb zuständigen Kommissionsmitglied zurückzuführen. Nach ihrer Auffassung hätte ihnen die Kommission vor der Einleitung eines förmlichen Untersuchungsverfahrens eine mit zweckdienlichen Maßnahmen versehene Empfehlung zustellen müssen. Schließlich machen sie geltend, dass die auf Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1540/1998 (die Schiffbauverordnung) gestützten Zweifel an der Berechtigung, Zuschüsse an Schiffswerften anstelle von Krediterleichterungen für Schiffseigner zu gewähren, unbegründet seien, da die auf den OECD-Regeln für Ausfuhrkredite beruhenden Entscheidungen des Rates die Rechtsgrundlage sein sollten.

V.   BEWERTUNG DER BEIHILFE

(13)

Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EGV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Nach ständiger Rechtsprechung der europäischen Gerichte ist der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, wenn das begünstigte Unternehmen eine Wirtschaftstätigkeit ausübt, die mit innergemeinschaftlichem Handel verbunden ist.

(14)

Die niederländischen Behörden beabsichtigen, wie bereits dargestellt, vier Schiffswerften Zuschüsse für den Bau von Schiffen zu gewähren. Die Wirtschaftstätigkeit der Begünstigten ist somit mit innergemeinschaftlichem Handel verbunden. Als Begründung für die Gewährung der Beihilfe wurde ein unlauterer Wettbewerb durch die Schiffswerften eines anderen Mitgliedstaates angeführt. Die angemeldete Beihilfe wird somit von Artikel 87 Absatz 1 EGV erfasst.

(15)

Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändern, für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Auf der Grundlage dieses Artikels wurde die BSE-Regelung im Jahr 1992 und im Folgenden nach mehreren Änderungen genehmigt, jedoch mit der Vorgabe, dass Beihilfen nicht zugelassen werden, die im Widerspruch zum EWG-Vertrag stehen.

(16)

Außerdem hat die Kommission ihre Auslegung der Regeln über staatliche Beihilfen für den Schiffbau in den einschlägigen Rahmenbestimmungen klargestellt, die vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 anwendbar sind. Zuvor wurden die Beihilfen für den Schiffbau mit der Schiffbauverordnung geregelt.

(17)

Der Gerichtshof hat den eindeutigen Grundsatz aufgestellt, dass ein Mitgliedstaat nicht von sich aus handeln sollte, um die Wirkungen von Beihilfen auszugleichen, die von einem anderen Mitgliedstaat unrechtmäßig gewährt wurden. Gemäß dem Gerichtshof kann eine Beihilfe damit gerechtfertigt werden, dass ein anderer Mitgliedstaat eine unrechtmäßige Beihilfe gewährt hat (7). Die angemeldete Beihilfe dient eindeutig dem Zweck, eine vermutete Beihilfe auszugleichen, die von einem anderen Mitgliedstaat unrechtmäßig gewährt worden ist. Dies steht somit im Widerspruch zu den allgemeinen Grundsätzen des EG-Vertrags. Die angemeldete Beihilfe ist mit dem EG-Vertrag nicht zu vereinbaren und sollte deshalb nicht genehmigt werden.

(18)

Dem Argument der niederländischen Behörden, dass die Beihilfe im Rahmen der BSE-Regelung gewährt werden soll und deshalb mit dem EG-Vertrag zu vereinbaren wäre, ist die Kommission ebenfalls nachgegangen. Sie ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beihilfe aus zwei Gründen nicht auf der Grundlage dieser Regelung gewährt werden darf.

(19)

Erstens lief die BSE-Regelung Ende 2003 aus. Da die Kommission ihre Entscheidungen über angemeldete Beihilfen auf die zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung geltenden Vorschriften stützen muss, ist es nicht möglich, Beihilfen auf der Grundlage einer bereits ausgelaufenen Regelung zuzustimmen.

(20)

Zweitens ist die Kommission der Auffassung, dass die betreffende Regelung überhaupt nicht die Möglichkeit vorsah, eine von einem anderen Mitgliedstaat unrechtmäßig gewährte Beihilfe auszugleichen.

(21)

Aus den Entscheidungen der Kommission lassen sich Bestandteile herausschälen, wonach ein Beihilfenausgleich innerhalb der EU nicht zulässig ist:

a)

Erstens ist die Ausführung in der Kommissionsentscheidung zur Genehmigung der Regelung, dass „Anträgen auf Beihilfe nicht stattgegeben wird, wenn sie im Widerspruch zum EG-Vertrag stehen“ so zu verstehen, dass es sich hierbei um eine Zusatzbedingung handelt, deren Bedeutung über die Zustimmung zur Regelung hinausgeht.

b)

Zweitens setzte die Kommission in ihrer Entscheidung zur geänderten Regelung im Jahr 1997 (N 337/97) vor der Bewertung dieser Regelung den allgemeinen Grundsatz voraus, dass die Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten in Fällen von Beihilfen für Transaktionen außerhalb der EU (8) wahrscheinlich weniger intensiv zum Tragen kommen, jedoch nicht im Voraus ausgeschlossen werden können. Dies war auch der Grund, warum die Regelung überhaupt bewertet werden musste. Es steht somit fest, dass die angemeldete Regelung so zu verstehen war, dass sie Vorgänge außerhalb der EU betrifft.

(22)

Die niederländischen Behörden haben geltend gemacht, dass die Kommission kein förmliches Untersuchungsverfahren gegenüber einer Beihilfe einleiten dürfe, die auf der Grundlage einer genehmigten Regelung gewährt wird. Vielmehr hätte die Kommission den niederländischen Behörden eine Empfehlung mit zweckdienlichen Maßnahmen unterbreiten müssen.

(23)

Hierzu ist zu bemerken, dass die Beihilfe von den niederländischen Behörden angemeldet wurde. Selbst wenn zum Zeitpunkt der Anmeldung eine Regelung bestand, auf die sich die niederländischen Behörden beziehen, wurde die Kommission durch die Anmeldung veranlasst, den Fall als Ad-hoc-Beihilfe und nicht als Einzelanwendung einer Regelung verfahrensmäßig zu behandeln. Hinzu kommt, dass die Beihilfe einzeln angemeldet werden musste, da sie nicht in eine von der Kommission genehmigte Regelung fiel, und dass die Kommission verpflichtet war, ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EGV zu eröffnen, nachdem Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt bestanden.

(24)

Außerdem ist die Kommission der Auffassung, dass im vorliegenden Fall nicht sämtliche Bedingungen der BSE-Regelung erfüllt sind und dass keine ausreichenden Beweismittel für das Vorliegen einer unrechtmäßigen, auszugleichenden Beihilfe Spaniens erbracht wurden. Die Bemerkungen der niederländischen Behörden und der Begünstigten konnten die in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens geäußerten Zweifel der Kommission nicht zerstreuen. Nach Auffassung der Kommission haben die spanischen Behörden eindeutig verneint, dass die Beihilfe jemals zur Verfügung gestellt würde. In Beihilfeverfahren muss sich die Kommission in letzter Instanz auf die Äußerungen des Mitgliedstaats verlassen können, der die Beihilfe gewährt hat bzw. zu gewähren beabsichtigt.

(25)

Bei der Einleitung des Verfahrens wurde auch der Möglichkeit nachgegangen, die Beihilfe direkt aufgrund von Artikel 3 Absatz 4 der Schiffbauverordnung zu genehmigen, die durch Abschnitt 3.3.4 der Rahmenbestimmungen über Beihilfen an den Schiffbau ersetzt wurde, wonach „Beihilfen für den Schiffbau in Form staatlich geförderter Kredite an in- oder ausländische Eigentümer oder an Dritte für den Bau oder Umbau von Schiffen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten können  (9), wenn sie mit den Bestimmungen des OECD-Übereinkommens von 1998 über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite und der Sektorvereinbarung über Exportkredite für Schiffe oder Folgevorschriften, die das Übereinkommen ändern oder ersetzen, in Einklang stehen“, da in dem OECD-Übereinkommen eine Ausgleichsklausel für Schiffe enthalten ist.

(26)

Die Kommission stellt hierzu fest, dass dem Ausgleichen einer behaupteten Beihilfe eines anderen Mitgliedstaates nicht zugestimmt werden kann; somit ist diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Formulierung „können“ verleiht der Kommission den Ermessensspielraum, diese Bestimmung auf das Ausgleichen einer behaupteten Beihilfe eines anderen Mitgliedstaates nicht anzuwenden. Zweitens sei daran erinnert, dass keine neuen Angaben unterbreitet wurden, die die Kommission veranlassen könnten, ihre Bedenken wegen unzureichender Nachweise für die Gewährung der Beihilfen Spaniens zu zerstreuen (siehe Randnr. 24). Drittens sei, wie in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens bereits festgestellt, noch einmal darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung sich auf Darlehen an Schiffseigentümer (oder Dritte) bezieht, während die Beihilfe in diesem Fall Zuschüsse an Schiffswerften betrifft. Schließlich bestreitet die Kommission die Auffassung der niederländischen Behörden, dass die Beihilfe nur auf der Grundlage von Ratsentscheidungen bewertet werden sollte, denen die OECD-Regeln für Ausfuhrkredite zugrunde liegen. Eine von Artikel 87 Absatz 1 EGV erfasste staatliche Beihilfe an die Schiffbauindustrie muss vielmehr auf der Grundlage der von der Kommission eingeführten Regeln zur Anwendung der Ausnahmebestimmungen des Beihilfeverbots des EG-Vertrags bewertet werden.

(27)

Außerdem sieht die Kommission keine andere Rechtsgrundlage, auf deren Grundlage die angemeldete Beihilfe genehmigt werden könnte. Im Übrigen haben auch die niederländischen Behörden keine andere Ausnahmebestimmung des Vertrags angeführt.

(28)

Wie bereits erwähnt war die BSE-Regelung nicht anwendbar, weshalb die Begünstigten keine berechtigten Erwartungen geltend machen können. Im Übrigen bestand keine Grundlage für berechtigte Erwartungen der Begünstigten, da die Gewährung der Beihilfe von der Zustimmung der Kommission abhängig gemacht wurde.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNG

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe der Niederlande an die Bodewes Scheepswerven BV in Höhe von […] EUR, die Scheepswerf Visser in Höhe von […] EUR, die Bodewes Scheepswerf Volharding Foxhol in Höhe von […] EUR und an die Scheepswerf De Merwede in Höhe von […] EUR ist mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbaren.

Die Beihilfe darf deshalb nicht gewährt werden.

Artikel 2

Die niederländischen Behörden haben der Kommission binnen zwei Monaten von der Zustellung dieser Entscheidung an mitzuteilen, welche Maßnahmen sie getroffen haben, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 30. Juni 2004

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 317 vom 30.12.2003, S. 11.

(2)  ABl. C 11 vom 15.1.2004, S. 5.

(3)  Vertrauliche Angabe.

(4)  ABl. C 203 vom 11.8.1992.

(5)  ABl. C 253 vom 12.8.1998, S. 13.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1540/1998 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau (ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 1).

(7)  Siehe Rs. 78/79, Steinike 1 Weinlig/Bundesrepublik Deutschland [1977], Slg. 595, Rdnr. 24.

(8)  In der Entscheidung von 1997 nicht unterstrichen.

(9)  Im Text nicht unterstrichen.


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