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Document 32005D0074

2005/74/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Januar 2005 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus El Salvador (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4613)Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 28 vom 1.2.2005, p. 59–63 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2007; Aufgehoben durch 32006R1664

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/74(1)/oj

1.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/59


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2005

mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus El Salvador

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4613)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/74/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Namen der Kommission ist ein Kontrollbesuch in El Salvador durchgeführt worden, um die Bedingungen zu überprüfen, unter denen Fischereierzeugnisse erzeugt, gelagert und in die Gemeinschaft versandt werden.

(2)

Die Rechtsvorschriften von El Salvador im Bereich der Gesundheitsüberwachung und -kontrolle von Fischereierzeugnissen können als denjenigen der Richtlinie 91/493/EWG gleichwertig betrachtet werden.

(3)

Die „Dirección General de Sanidad Vegetal y Animal del Ministerio de Agricultura y Ganaderia (DGSVA)“ ist in der Lage, die ordnungsgemäße Umsetzung der geltenden Vorschriften wirksam zu überprüfen.

(4)

Die DGSVA hat amtlich zugesichert, dass die Vorschriften des Kapitels V des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG hinsichtlich der Kontrolle von Fischereierzeugnissen eingehalten und den Hygieneanforderungen der Richtlinie gleichwertige Anforderungen erfüllt werden.

(5)

Es sind ausführliche Bestimmungen für die aus El Salvador in die Gemeinschaft eingeführten Fischereierzeugnisse gemäß der Richtlinie 91/493/EWG festzulegen.

(6)

Es ist auch ein Verzeichnis der zugelassenen Betriebe, Fabrikschiffe und Kühlhäuser und ein Verzeichnis der Gefrierschiffe zu erstellen, deren Ausrüstung den Anforderungen der Richtlinie 92/48/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Festlegung eines Mindeststandards an Hygienevorschriften für die Behandlung der Fänge an Bord bestimmter Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) der Richtlinie 91/493/EWG (2) entspricht. Diese Verzeichnisse sollten sich auf eine Mitteilung der DGSVA an die Kommission stützen.

(7)

Es ist vorzusehen, dass diese Entscheidung 45 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft tritt, damit die erforderliche Übergangszeit gegeben ist.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die „Dirección General de Sanidad Vegetal y Animal del Ministerio de Agricultura y Ganaderia (DGSVA)“ ist die zuständige Behörde, die in El Salvador zum Zweck der Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG bezeichnet worden ist.

Artikel 2

Aus El Salvador in die Gemeinschaft eingeführte Fischereierzeugnisse müssen die in den Artikeln 3, 4 und 5 festgelegten Anforderungen erfüllen.

Artikel 3

(1)   Jeder Sendung muss das aus einem einzigen Blatt bestehende, nummerierte, ordnungsgemäß ausgefüllte, datierte und unterzeichnete Original einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang I beiliegen.

(2)   Die Genusstauglichkeitsbescheinigung muss mindestens in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt werden, in dem die Kontrolle erfolgt.

(3)   Die Genusstauglichkeitsbescheinigung muss den Namen, die Amtsbezeichnung und die Unterschrift des Vertreters der DGSVA sowie deren Amtssiegel in einer Farbe tragen, die sich von der Farbe der übrigen Angaben auf der Bescheinigung absetzt.

Artikel 4

Die Erzeugnisse müssen aus zugelassenen Betrieben oder Kühlhäusern bzw. von zugelassenen Fabrikschiffen oder Gefrierschiffen stammen, die in dem Verzeichnis in Anhang II aufgeführt sind.

Artikel 5

Jede Verpackung muss unauslöschbar die Angabe „EL SALVADOR“ und die Zulassungs-/Registrierungsnummer des Ursprungsbetriebs, -fabrikschiffs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs tragen; davon ausgenommen sind unverpackte gefrorene Fischereierzeugnisse, die für die Konservenindustrie bestimmt sind.

Artikel 6

Diese Entscheidung gilt ab 17. März 2005.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Januar 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 187 vom 7.7.1992, S. 41.


ANHANG I

GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG

für Fischereierzeugnisse aus El Salvador, die zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind, ausgenommen Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken in jeder Form

Image

Image


ANHANG II

VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN BETRIEBE UND SCHIFFE

Zulassungsnummer

Name

Ort

Region

Zugelassen bis

Kategorie

47

Productos Pesqueros Veralmar

Departamento de La Union

 

PP

49

Productos Pesqueros Calvo Conservas El Salvador

Departamento de La Union

 

PP

1A

Cámara No 1 de almacenamiento — Calvo Conservas El Salvador

Departamento de La Union

 

PP

1B

Cámara No 2 de almacenamiento — Calvo Conservas El Salvador

Departamento de La Union

 

PP

1

Montelucia (Calvo Pesca El Salvador, S.A. de CV)

 

 

ZV

2

Monterocio (Calvo Pesca El Salvador, S.A. de CV)

 

 

ZV

Zeichenerklärung:

PP

:

Verarbeitungsbetrieb.

ZV

:

Gefrierschiff.


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