Choisissez les fonctionnalités expérimentales que vous souhaitez essayer

Ce document est extrait du site web EUR-Lex

Document 32004R1813

    Verordnung (EG) Nr. 1813/2004 der Kommission vom 19. Oktober 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Betriebsfonds, der operationellen Programme und der finanziellen Beihilfe

    ABl. L 319 vom 20.10.2004, p. 5–6 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 330M vom 9.12.2008, p. 38–39 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Statut juridique du document Plus en vigueur, Date de fin de validité: 31/12/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R1580

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1813/oj

    20.10.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 319/5


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1813/2004 DER KOMMISSION

    vom 19. Oktober 2004

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Betriebsfonds, der operationellen Programme und der finanziellen Beihilfe

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 48,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 der Kommission (2) legen die Mitgliedstaaten nach Genehmigung der von den Erzeugerorganisationen unterbreiteten operationellen Programme bis spätestens 15. Dezember des Jahres, das der Durchführung dieser Programme vorausgeht, den genehmigten Beihilfebetrag fest. Zur effizienteren Bewirtschaftung der Haushaltsmittel im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation ist es angezeigt, dass die Mitgliedstaaten die Kommission über den genehmigten Gesamtbeihilfebetrag für alle operationellen Programme unterrichten.

    (2)

    Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission zum 1. Juni jedes Jahres in der in Anhang III der Verordnung genannten Form Berichte mit Angaben über die Erzeugerorganisationen, die Betriebsfonds und die operationellen Programme übermitteln. Nur die Angaben über die tatsächlich getätigten endgültigen Beihilfezahlungen sind erst bis 15. November mitzuteilen. Wie die in den letzten Jahren gemachten Erfahrungen zeigen, verursacht der doppelte Termin für die Mitteilungen einen unnötigen Verwaltungsaufwand. Daher bedarf es einer Vereinfachung, indem vorgesehen werden sollte, dass die Berichte der Mitgliedstaaten, einschließlich der Angaben über die endgültigen Beihilfezahlungen, alljährlich bis spätestens 15. November zu übermitteln sind.

    (3)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 enthält in ihrem Anhang I eine erschöpfende Liste der Maßnahmen und Ausgaben, auf die sich die operationellen Programme erstrecken können. Unter diesen Ausgaben sind bei Nummer 2 des Anhangs die spezifischen Kosten von Qualitätsverbesserungsmaßnahmen, einschließlich der Verwendung von zertifiziertem Saatgut, genannt. Aufgrund der gemachten Erfahrungen ist eine Klarstellung zum Begriff „zertifiziertes Saatgut“ durch ausdrückliche Bezugnahme auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (3) erforderlich, um dem in der betreffenden Verordnung verankerten Ziel der Qualitätsverbesserung und -förderung gerecht zu werden.

    (4)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 ist daher entsprechend zu ändern.

    (5)

    Der Verwaltungsausschuss für frisches Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 wird wie folgt geändert:

    1.

    Dem Artikel 17 wird folgender Absatz angefügt:

    „Innerhalb von 30 Tagen nach diesem Zeitpunkt teilen die Mitgliedstaaten der Kommission den genehmigten Gesamtbeihilfebetrag für alle operationellen Programme mit.“.

    2.

    In Artikel 26 Absatz 1 wird das Datum „1. Juni“ durch das Datum „15. November“ ersetzt.

    3.

    In Anhang I erhält Nummer 2 Buchstabe d) folgende Fassung:

    „d)

    Qualitätsverbesserungsmaßnahmen, einschließlich Verwendung von Saatgut der Kategorien „Basissaatgut“ und „zertifiziertes Saatgut“ im Sinne der Richtlinie 2002/55/EG des Rates (4) sowie von zertifiziertem Pilzmyzel und Pflanzgut.

    4.

    In Anhang III Teil 3 wird Nummer 3 gestrichen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 1 Nummer 3 gilt jedoch nicht für operationelle Programme, die von den Mitgliedstaaten bereits genehmigt worden sind.

    Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. Oktober 2004

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

    (2)  ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 25.

    (3)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1).

    (4)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.“


    Haut