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Document 32004R1299

    Verordnung (EG) Nr. 1299/2004 der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Festsetzung der tatsächlichen Olivenölerzeugung und der einheitlichen Erzeugungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2002/03

    ABl. L 244 vom 16.7.2004, p. 16–17 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2003

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1299/oj

    16.7.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 244/16


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1299/2004 DER KOMMISSION

    vom 15. Juli 2004

    zur Festsetzung der tatsächlichen Olivenölerzeugung und der einheitlichen Erzeugungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2002/03

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1),

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 des Rates vom 17. Juli 1984 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen (2), insbesondere auf Artikel 17a Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG muss die einheitliche Erzeugungsbeihilfe in jedem Mitgliedstaat, dessen tatsächliche Erzeugung die garantierte nationale Höchstmenge gemäß Absatz 3 dieses Artikels überschreitet, angepasst werden. Zur Beurteilung des Umfangs dieser Überschreitung ist auch die geschätzte Erzeugung von Tafeloliven, ausgedrückt in Olivenöläquivalent anhand der in den Entscheidungen 2001/649/EG der Kommission (3) für Griechenland, 2001/650/EG der Kommission (4) für Spanien, 2001/648/EG der Kommission (5) für Frankreich, 2001/658/EG der Kommission (6) für Italien und 2001/670/EG der Kommission (7) für Portugal genannten Koeffizienten zu berücksichtigen.

    (2)

    Nach Artikel 17a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 ist zur Bestimmung des als Vorschuss zahlbaren einheitlichen Betrages der Beihilfe für die Erzeugung von Olivenöl die Erzeugung in dem betreffenden Wirtschaftsjahr zu schätzen. Dieser Betrag muss so bemessen sein, dass keine Gefahr ungerechtfertigter Zahlungen an die Olivenbauern besteht. Der besagte Betrag gilt auch für Tafeloliven, ausgedrückt in Olivenäquivalent. Für das Wirtschaftsjahr 2002/03 wurden die geschätzte Erzeugung und die vorschussfähige einheitliche Erzeugungsbeihilfe mit der Verordnung (EG) Nr. 1794/2003 der Kommission (8) festgesetzt.

    (3)

    Zur Festsetzung der tatsächlichen Erzeugung, für die der Beihilfeanspruch anerkannt worden ist, teilen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. Mai nach Ablauf jedes Wirtschaftsjahres die im jeweiligen Mitgliedstaat anerkannte Menge gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2366/1998 der Kommission (9) mit. Nach den eingegangenen Mitteilungen ergibt sich, dass die als beihilfefähig anerkannte Menge im Wirtschaftsjahr 2002/03 für Griechenland 473 820 Tonnen, für Spanien 960 716 Tonnen, für Frankreich 3 344 Tonnen, für Italien 686 342 Tonnen und für Portugal 28 771 Tonnen beträgt.

    (4)

    Die Anerkennung dieser Mengen als beihilfefähig durch die Mitgliedstaaten setzt voraus, dass die Kontrollen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2261/84 und (EG) Nr. 2366/98 durchgeführt worden sind. Die Festsetzung der tatsächlichen Erzeugung anhand der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Angaben über die als beihilfefähig anerkannten Mengen greift jedoch den Schlussfolgerungen nicht vor, die sich aus der Überprüfung dieser Angaben im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens ergeben können.

    (5)

    Anhand der tatsächlichen Erzeugung ist auch die Höhe der für die beihilfefähige Menge der tatsächlichen Erzeugung gewährten einheitlichen Erzeugungsbeihilfe gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG festzusetzen.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    1.   Für das Wirtschaftsjahr 2002/03 beläuft sich die tatsächliche, als beihilfefähig anerkannte Erzeugung nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG auf

    473 820 Tonnen für Griechenland,

    960 716 Tonnen für Spanien,

    3 344 Tonnen für Frankreich,

    686 342 Tonnen für Italien,

    28 771 Tonnen für Portugal.

    2.   Für das Wirtschaftsjahr 2002/03 beläuft sich der Betrag der einheitlichen Erzeugungsbeihilfe nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG, der als Vorschuss für die beihilfefähigen Mengen der tatsächlichen Erzeugung gezahlt werden kann, auf

    118,35 EUR/100 kg für Griechenland,

    103,43 EUR/100 kg für Spanien,

    130,40 EUR/100 kg für Frankreich,

    102,85 EUR/100 kg für Italien,

    130,40 EUR/100 kg für Portugal.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 15. Juli 2004

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97).

    (2)  ABl. L 208 vom 3.8.1984, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1639/98 (ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 38).

    (3)  ABl. L 229 vom 25.8.2001, S. 16. Verordnung geändert durch die Entscheidung 2001/880/EG (ABl. L 326 vom 11.12.2001, S. 42).

    (4)  ABl. L 229 vom 25.8.2001, S. 20. Verordnung geändert durch die Entscheidung 2001/883/EG (ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 43).

    (5)  ABl. L 229 vom 25.8.2001, S. 12. Verordnung geändert durch die Entscheidung 2001/879/EG (ABl. L 326 vom 11.12.2001, S. 41).

    (6)  ABl. L 231 vom 29.8.2001, S. 16. Verordnung geändert durch die Entscheidung 2001/884/EG (ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 44).

    (7)  ABl. L 235 vom 4.9.2001, S. 16. Verordnung geändert durch die Entscheidung 2001/878/EG (ABl. L 326 vom 11.12.2001, S. 40).

    (8)  ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 11.

    (9)  ABl. L 293 vom 31.10.1998, S. 50. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1780/2003 (ABl. L 260 vom 11.10.2003, S. 6).


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