EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32004R0555

Verordnung (EG) Nr. 555/2004 der Kommission vom 25. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Tomaten/Paradeiser, Artischocken, Zucchini, Orangen, Zitronen und Äpfel

ABl. L 89 vom 26.3.2004, p. 6–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004; Stillschweigend aufgehoben durch 32004R0783

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/555/oj

32004R0555

Verordnung (EG) Nr. 555/2004 der Kommission vom 25. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Tomaten/Paradeiser, Artischocken, Zucchini, Orangen, Zitronen und Äpfel

Amtsblatt Nr. L 089 vom 26/03/2004 S. 0006 - 0007


Verordnung (EG) Nr. 555/2004 der Kommission

vom 25. März 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Tomaten/Paradeiser, Artischocken, Zucchini, Orangen, Zitronen und Äpfel

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 der Kommission vom 30. Juli 1996 mit Durchführungsvorschriften für die Anwendung der Zusatzzölle bei der Einfuhr von Obst und Gemüse(2) wird die Einfuhr der in ihrem Anhang aufgeführten Erzeugnisse überwacht. Diese Überwachung erfolgt nach den Modalitäten von Artikel 308d der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(3).

(2) Zur Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft(4) und auf der Grundlage der letzten für 2000, 2001 und 2002 verfügbaren Angaben sind die Auslösungsschwellen für Tomaten/Paradeiser, Artischocken, Zucchini, Orangen, Zitronen und Äpfel zu ändern, wobei der besonderen Lage Rechnung zu tragen ist, die sich aus der Erweiterung der Gemeinschaft am 1. Mai 2004 ergeben wird.

(3) Das mit dem Beschluss 2003/914/EG des Rates(5) genehmigte Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Agrarprotokolle Nr. 1 und Nr. 3 zum Assoziationsabkommen EG/Königreich Marokko sieht eine neue Regelung für die Einfuhr von Tomaten mit Ursprung in Marokko in die Gemeinschaft vor. Daher empfiehlt es sich, die Zeiträume zu ändern, auf die sich die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle beziehen.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1555/96 ist entsprechend zu ändern.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. April 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. März 2004

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2) ABl. L 193 vom 3.8.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2333/2003 (ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 13).

(3) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).

(4) ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

(5) ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 117.

ANHANG

"ANHANG

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur dient der Wortlaut der Warenbezeichnungen nur als Hinweis. Der Anwendungsbereich der Zusatzzölle wird im Rahmen dieses Anhangs durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestimmt. Steht vor dem KN-Code ein "ex", so wird der Anwendungsbereich der Zusatzzölle gleichzeitig vom Anwendungsbereich des KN-Codes und dem Anwendungsbereich des entsprechenden Anwendungszeitraums bestimmt.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Top