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Document 32004R0393

Verordnung (EG) Nr. 393/2004 des Rates vom 24. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf

ABl. L 65 vom 3.3.2004, p. 4–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R1234

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/393/oj

32004R0393

Verordnung (EG) Nr. 393/2004 des Rates vom 24. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf

Amtsblatt Nr. L 065 vom 03/03/2004 S. 0004 - 0004


Verordnung (EG) Nr. 393/2004 des Rates

vom 24. Februar 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000(3) ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten von der 7,5 -%igen Obergrenze für Unreinheiten und Schäben abweichen und die Beihilfe für die Verarbeitung auch gewähren können, wenn der Gehalt an Unreinheiten und Schäben bei kurzen Flachsfasern 7,5 % bis 15 % und bei Hanffasern 7,5 % bis 25 % beträgt. Diese Möglichkeit besteht aber gegenwärtig nur bis zum Wirtschaftsjahr 2003/04.

(2) Derzeit liegt der Gehalt an Unreinheiten und Schäben bei kurzen Flachsfasern und Hanffasern nach der Erstverarbeitung zumeist über 7,5 %. Um den positiven Trend in dem Sektor zu unterstützen und die Wettbewerbsfähigkeit noch weiter zu erhöhen, sollte die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, von der genannten Obergrenze abzuweichen, um zwei Wirtschaftsjahre verlängert werden.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 sollte entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 wird die Angabe "2001/02 bis 2003/04" durch die Angabe "2001/02 bis 2005/06" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Walsh

(1) Stellungnahme vom 10. Februar 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) Stellungnahme vom 28. Januar 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 16. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

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