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Document 32004E0551

2004/551/GASP: Gemeinsame Aktion 2004/551/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die Einrichtung der Europäischen Verteidigungsagentur

ABl. L 245 vom 17.7.2004, p. 17–28 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 142M vom 30.5.2006, p. 127–138 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/07/2011; Aufgehoben durch 32011D0411

ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2004/551/oj

17.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 245/17


GEMEINSAME AKTION 2004/551/GASP DES RATES

vom 12. Juli 2004

über die Einrichtung der Europäischen Verteidigungsagentur

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 19.—20. Juni 2003 beauftragte der Europäische Rat (Thessaloniki) „die zuständigen Ratsgremien, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit im Laufe des Jahres 2004 eine zwischenstaatliche Agentur für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung geschaffen wird“.

(2)

In der vom Europäischen Rat gebilligten Europäischen Sicherheitsstrategie wird die Einrichtung einer Rüstungsagentur als ein wichtiges Element zur Entwicklung von flexibleren und wirksameren europäischen Militärstrukturen genannt.

(3)

Die Europäische Verteidigungsagentur („Agentur“) sollte der Aufsicht des Rates unterstehen und allen Mitgliedstaaten zur Beteiligung offen stehen; ihr Auftrag wird es sein, Verteidigungsfähigkeiten im Bereich der Krisenbewältigung zu entwickeln, die europäische Rüstungszusammenarbeit zu fördern und zu verbessern, die europäische industrielle und technische Verteidigungsbasis (ITVB) zu stärken und einen wettbewerbsfähigen europäischen Markt für Verteidigungsgüter zu schaffen sowie, gegebenenfalls in Verbindung mit den Forschungsmaßnahmen der Gemeinschaft, die auf die Führung bei strategischen Technologien für künftige Verteidigungs- und Sicherheitsfähigkeiten ausgerichtete Forschung zu unterstützen und somit das industrielle Potenzial Europas in diesem Bereich zu stärken.

(4)

Es sollten, gegebenenfalls im Benehmen mit der Kommission und der Industrie, einschlägige politische Maßnahmen und Strategien gefördert werden, um die europäische ITVB ausgewogen und unter Berücksichtigung der Stärken der industriellen Kapazitäten der Mitgliedstaaten zu entwickeln.

(5)

Die Einrichtung der Agentur sollte zur Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und insbesondere der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) beitragen.

(6)

Eine solche Agentur ist auch im Entwurf des Vertrags über eine Verfassung für Europa vorgesehen.

(7)

Die Struktur der Agentur sollte diese befähigen, den Anforderungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zu entsprechen und, wenn es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, mit dritten Staaten, Organisationen und Einrichtungen zusammenzuarbeiten.

(8)

Die Agentur sollte enge Arbeitsbeziehungen zu den Gremien bestehender Vereinbarungen, Gruppierungen oder Organisationen wie Letter of intent (LoI-Absichtserklärung), Gemeinsame Organisation für die Rüstungskooperation (OCCAR) und Westeuropäische Rüstungsgruppe (WEAG)/Westeuropäische Rüstungsorganisation (WEAO) entwickeln, um gegebenenfalls einschlägige Grundsätze und Praktiken zu übernehmen oder umzusetzen.

(9)

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter sollte gemäß Artikel 26 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) eine führende Rolle in der Struktur der Agentur innehaben und die maßgebliche Verbindung zwischen der Agentur und dem Rat gewährleisten.

(10)

In Erfüllung seiner Funktion der politischen Aufsicht und der Politikgestaltung sollte der Rat Leitlinien für die Agentur vorgeben.

(11)

Bei der Annahme von Leitlinien oder Beschlüssen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Agentur sollte der Rat in der Zusammensetzung der Verteidigungsminister zusammentreten.

(12)

Alle Leitlinien oder Beschlüsse, die vom Rat in Verbindung mit der Tätigkeit der Agentur angenommen werden, sind im Einklang mit Artikel 207 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auszuarbeiten.

(13)

Die Zuständigkeiten der vorbereitenden und beratenden Gremien des Rates, insbesondere des Ausschusses der Ständigen Vertreter gemäß Artikel 207 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und des Militärausschusses der EU (EUMC), bleiben davon unberührt.

(14)

Die Nationalen Rüstungsdirektoren (National Armaments Directors, NAD) sollten im Zuge der Vorbereitung von Ratsbeschlüssen betreffend die Agentur nach noch festzulegenden Modalitäten Berichte erhalten und Beiträge zu Fragen liefern, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

(15)

Die Agentur sollte die notwendige Rechtspersönlichkeit besitzen, damit sie unter Wahrung einer engen Verbindung zum Rat und unter uneingeschränkter Achtung der Zuständigkeiten der Europäischen Union und ihrer Organe ihre Aufgaben erfüllen und ihre Ziele verwirklichen kann.

(16)

Es sollte vorgesehen werden, dass die von der Agentur verwalteten Mittel von Fall zu Fall durch Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zu Ausgaben, die keine Verwaltungskosten darstellen, unter Wahrung der für den Gesamthaushaltsplan geltenden Regeln, Verfahren und Beschlussfassungsverfahren, einschließlich Artikel 28 Absatz 3 EU-Vertrag, ergänzt werden können.

(17)

Die Agentur sollte allen Mitgliedstaaten zur Beteiligung offen stehen, gleichzeitig aber auch die Möglichkeit bieten, dass einzelne Gruppen von Mitgliedstaaten Ad-hoc-Projekte oder Ad-hoc-Programme festlegen.

(18)

Die Beschlussfassungsverfahren der Agentur sollten ihr die effiziente Erfüllung ihrer Aufgaben unter Achtung der nationalen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der beteiligten Mitgliedstaaten ermöglichen.

(19)

Die Agentur sollte ihren Auftrag im Einklang mit Artikel 3 EU-Vertrag und unter vollständiger Achtung des Artikels 47 EU-Vertrag erfüllen.

(20)

Die Agentur sollte in völligem Einklang mit den Sicherheitsstandards und -vorschriften der EU handeln.

(21)

Gemäß Artikel 6 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Daher hat sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung dieser Gemeinsamen Aktion beteiligt und ist nicht durch sie gedunden—

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

KAPITEL I

EINRICHTUNG, AUFTRAG UND AUFGABEN DER AGENTUR

Artikel 1

Einrichtung

(1)   Es wird eine Agentur für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung (Europäische Verteidigungsagentur), nachstehend „Agentur“ genannt, eingerichtet.

(2)   Die Agentur arbeitet unter Aufsicht des Rates innerhalb des einheitlichen institutionellen Rahmens der Europäischen Union und unbeschadet der Zuständigkeiten der EU-Organe und Ratsgremien zur Unterstützung der GASP und der ESVP. Der Auftrag der Agentur lässt die Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft unberührt unter uneingeschränkter Achtung des Artikels 47 EU-Vertrag.

(3)   Die Agentur steht allen EU-Mitgliedstaaten, die durch diese Gemeinsame Aktion gebunden sind, zur Beteiligung offen. Mitgliedstaaten, die sich sofort an der Agentur beteiligen möchten, teilen dem Rat ihre Absicht mit und unterrichten den Generalsekretär/Hohen Vertreter zum Zeitpunkt der Annahme dieser Gemeinsamen Aktion.

(4)   Jeder Mitgliedstaat, der sich nach Annahme dieser Gemeinsamen Aktion an der Agentur beteiligen möchte oder der aus der Agentur austreten möchte, teilt dem Rat seine Absicht mit und unterrichtet den Generalsekretär/Hohen Vertreter. Technische oder finanzielle Regelungen, die durch die Beteiligung oder das Ausscheiden eines Mitgliedstaats erforderlich werden könnten, werden vom Lenkungsausschuss festgelegt.

(5)   Die Agentur hat ihren Sitz in Brüssel.

Artikel 2

Auftrag

(1)   Die Agentur hat den Auftrag, den Rat und die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen um die Verbesserung der Verteidigungsfähigkeiten der EU im Bereich der Krisenbewältigung zu unterstützen und die ESVP, wie sie sich gegenwärtig darstellt und in Zukunft entwickelt, dauerhaft zu unterstützen.

(2)   Der Auftrag der Agentur lässt die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Verteidigungsangelegenheiten unberührt.

Artikel 3

Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Gemeinsamen Aktion bezeichnet der Ausdruck

„beteiligte Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die sich an der Agentur beteiligen,

„beitragende Mitgliedstaaten“ die beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die zu einem bestimmten Projekt oder Programm beitragen.

Artikel 4

Politische Aufsicht und Berichterstattung

(1)   Die Agentur untersteht dem Rat und arbeitet unter seiner politischen Aufsicht; sie erstattet dem Rat regelmäßig Bericht und erhält von ihm regelmäßig Leitlinien.

(2)   Die Agentur erstattet dem Rat regelmäßig über ihre Tätigkeit Bericht, insbesondere

a)

legt sie dem Rat jedes Jahr im Mai einen Bericht über die Tätigkeit der Agentur im vorhergehenden und im laufenden Jahr vor;

b)

legt sie dem Rat jedes Jahr im November einen Bericht über die Tätigkeit der Agentur im laufenden Jahr vor und liefert Informationen zu den Entwürfen für das Arbeitsprogramm der Agentur und die Haushaltspläne für das kommende Jahr.

Die Agentur unterrichtet den Rat rechtzeitig über wichtige Angelegenheiten, die dem Lenkungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt werden.

(3)   Der Rat, der sich gegebenenfalls vom PSK oder von anderen zuständigen Ratsgremien beraten lässt, gibt jährlich einstimmig Leitlinien für die Tätigkeit der Agentur und insbesondere für ihr Arbeitsprogramm vor. Das Arbeitsprogramm der Agentur wird im Rahmen dieser Leitlinien erstellt.

(4)   Alle drei Jahre billigt der Rat einstimmig einen Finanzrahmen für die Agentur für die kommenden drei Jahre. Dieser Finanzrahmen enthält die vereinbarten Prioritäten und stellt einen rechtsverbindlichen Höchstbetrag dar. Der erste Finanzrahmen gilt für den Zeitraum 2006—2008.

(5)   Die Agentur kann zur Erfüllung ihres Auftrags erforderlichenfalls Empfehlungen an den Rat und die Kommission abgeben.

Artikel 5

Funktionen und Aufgaben

(1)   Bei der Erfüllung ihrer Funktionen und Aufgaben achtet die Agentur die Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und der EU-Organe.

(2)   Die Agentur erfüllt ihre Funktionen und Aufgaben unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Verteidigungsangelegenheiten.

(3)   Die Agentur arbeitet in den folgenden Hauptbereichen:

3.1

Entwicklung von Verteidigungsfähigkeiten im Bereich der Krisenbewältigung, insbesondere durch:

3.1.1

Ermittlung des künftigen Bedarfs der EU an Verteidigungsfähigkeiten in quantitativer und qualitativer Hinsicht (sowohl Einsatzkräfte als auch Ausrüstung betreffend) unter Mitarbeit der zuständigen Ratsgremien und unter Rückgriff auf den Mechanismus zur Entwicklung der Fähigkeiten (CDM);

3.1.2

Koordinierung der Umsetzung des Europäischen Aktionsplans zu den Fähigkeiten (ECAP) und aller anschließenden Pläne;

3.1.3

Prüfung, Bewertung und Beurteilung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen des ECAP-Prozesses gemachten Beitragszusagen anhand von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten zu vereinbaren sind, und unter Einsatz des Mechanismus zur Entwicklung der Fähigkeiten;

3.1.4

Förderung und Koordinierung der Harmonisierung des militärischen Bedarfs;

3.1.5

Ermittlung von Kooperationsmaßnahmen im operativen Bereich und Vorschläge für solche Maßnahmen;

3.1.6

Beurteilungen zu den finanziellen Prioritäten für die Entwicklung und den Erwerb von Fähigkeiten.

3.2

Förderung und Verbesserung der Europäischen Rüstungszusammenarbeit, insbesondere durch:

3.2.1

Förderung neuer multilateraler Kooperationsprojekte zur Deckung des Fähigkeitenbedarfs im Rahmen der ESVP, wie er sich gegenwärtig darstellt und in Zukunft entwickeln wird, und Vorschläge für solche neuen Projekte;

3.2.2

Maßnahmen zur Koordinierung bestehender, von den Mitgliedstaaten durchgeführter Programme;

3.2.3

Übernahme der Verantwortung für die Verwaltung spezifischer Programme auf Ersuchen von Mitgliedstaaten (gegebenenfalls über die OCCAR oder andere Vereinbarungen über die Verwaltung von Programmen);

3.2.4

Förderung einer kostenwirksamen und effizienten Beschaffung durch Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren.

3.3

Maßnahmen zur Stärkung der ITVB und zur Schaffung eines international wettbewerbsfähigen europäischen Marktes für Verteidigungsgüter, insbesondere durch:

3.3.1

Entwicklung einschlägiger Politiken und Strategien, gegebenenfalls im Benehmen mit der Kommission und der Industrie;

3.3.2

Fortsetzung der EU-weiten Entwicklung und Harmonisierung einschlägiger Vorschriften und Regelungen (insbesondere durch EU-weite Anwendung der einschlägigen Vorschriften der LoI-Rahmenübereinkunft);

3.4

Verbesserung der Effektivität der Europäischen Verteidigungsforschung und -technologie (F&T), insbesondere durch:

3.4.1

Förderung — gegebenenfalls in Verbindung mit den Forschungsmaßnahmen der Gemeinschaft — von Forschungsprojekten, die auf die Deckung des künftigen Fähigkeitenbedarfs im Bereich Verteidigung und Sicherheit ausgerichtet sind, und damit Stärkung des industriellen und technologischen Potenzials Europas in diesem Bereich;

3.4.2

Förderung von stärker zielgerichteten gemeinsamen F&T im Verteidigungsbereich unter Rückgriff auf die Erfahrungen und einschlägigen Elemente von WEAG und WEAO;

3.4.3

Koordinierung und Planung gemeinsamer Forschungsmaßnahmen;

3.4.4

Beschleunigung von F&T im Verteidigungsbereich durch Studien und Projekte;

3.4.5

Vertragsverwaltung für F&T im Verteidigungsbereich;

3.4.6

Arbeit in Verbindung mit der Kommission zur Erzielung einer größtmöglichen Komplementarität und maximaler Synergien zwischen Forschungsprogrammen im Verteidigungsbereich und zivilen oder sicherheitsrelevanten Forschungsprogrammen.

Artikel 6

Rechtspersönlichkeit

Die Agentur besitzt die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erreichung ihrer Ziele erforderliche Rechtspersönlichkeit. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Agentur die weitestgehende Rechts- und Beschäftigungsfähigkeit besitzt, die juristischen Personen nach ihrem Recht zuerkannt ist. Die Agentur kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und nutzen und vor Gericht auftreten. Sie ist befugt, Verträge mit privaten oder öffentlichen Einrichtungen oder Organisationen zu schließen.

KAPITEL II

ORGANE UND PERSONAL DER AGENTUR

Artikel 7

Leiter der Agentur

(1)   Leiter der Agentur ist der Generalsekretär/Hohe Vertreter für die GASP.

(2)   Der Leiter der Agentur trägt die Verantwortung für die allgemeine Organisation und Arbeitsweise der Agentur. Er stellt sicher, dass die vom Rat vorgegebenen Leitlinien und die Beschlüsse des Lenkungsausschusses vom Hauptgeschäftsführer umgesetzt werden, der ihm Bericht erstattet.

(3)   Der Leiter der Agentur legt dem Rat die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Berichte der Agentur vor.

(4)   Der Leiter der Agentur ist verantwortlich für die Aushandlung von Verwaltungsvereinbarungen mit Drittstaaten und anderen Organisationen, Gruppen oder Einrichtungen gemäß den vom Lenkungsausschuss vorgegebenen Richtlinien. Im Rahmen solcher vom Lenkungsausschuss gebilligten Vereinbarungen trägt der Leiter der Agentur die Verantwortung für angemessene Arbeitsbeziehungen mit ihnen.

Artikel 8

Lenkungsausschuss

(1)   Das Entscheidungsgremium der Agentur ist ein Lenkungsausschuss, dem je ein Vertreter jedes beteiligten Mitgliedstaats, der befugt ist, für seine Regierung verbindlich zu handeln, sowie ein Kommissionsmitglied angehören. Der Lenkungsausschuss handelt im Rahmen der vom Rat vorgegebenen Leitlinien.

(2)   Der Lenkungsausschuss tritt auf der Ebene der Verteidigungsminister der beteiligten Mitgliedstaaten oder ihrer Vertreter zusammen. Der Lenkungsausschuss hält jährlich mindestens zwei Sitzungen auf der Ebene der Verteidigungsminister ab.

(3)   Der Leiter der Agentur führt den Vorsitz in den Sitzungen des Lenkungsausschusses und beruft diese ein. Auf Antrag eines beteiligten Mitgliedstaats beruft der Leiter der Agentur innerhalb eines Monats eine Sitzung ein.

(4)   Der Leiter der Agentur kann die Befugnis, den Vorsitz in Sitzungen des Lenkungsausschusses auf der Ebene der Vertreter der Verteidigungsminister zu führen, delegieren.

(5)   Der Lenkungsausschuss kann in besonderen Zusammensetzungen tagen (z. B. Nationale Direktoren für Verteidigungsforschung, Nationale Rüstungsdirektoren, Nationale Verantwortliche für Verteidigungsplanung oder Politische Direktoren).

(6)   An den Sitzungen des Lenkungsausschusses nehmen teil:

der Hauptgeschäftsführer der Agentur oder sein Vertreter;

der Vorsitzende des EU-Militärausschusses und der Nationale Rüstungsdirektor des den EU-Vorsitz führenden Landes oder ihre Vertreter.

(7)   Der Lenkungsausschusses kann bei Fragen von gemeinsamem Interesse beschließen,

den Generalsekretär der NATO,

die Leiter/Vorsitzenden der Gremien anderer Vereinbarungen, Organisationen oder Gruppierungen, deren Arbeit für die Tätigkeit der Agentur relevant ist (z. B. LoI, WEAG/WEAO, OCCAR),

gegebenenfalls Vertreter anderer Dritter

einzuladen.

Artikel 9

Aufgaben und Befugnisse des Lenkungsausschusses

(1)   Im Rahmen der Leitlinien des Rates nach Artikel 4 Absatz 1 hat der Lenkungsausschuss folgende Aufgaben:

1.1

Er billigt die dem Rat vorzulegenden Berichte;

1.2

er billigt bis spätestens 31. Dezember eines jeden Jahres das Arbeitsprogramm der Agentur für das kommende Jahr auf der Grundlage eines vom Leiter der Agentur vorgelegten Entwurfs;

1.3

er nimmt bis spätestens 31. Dezember eines jeden Jahres den Gesamthaushaltsplan der Agentur innerhalb des vom Rat beschlossenen Finanzrahmens für die Agentur an;

1.4

er billigt die Erstellung von Ad-hoc-Projekten oder Ad-hoc-Programmen nach Artikel 20 innerhalb der Agentur;

1.5

er ernennt den Hauptgeschäftsführer und seinen Vertreter;

1.6

er beschließt, dass die Agentur von einem oder mehreren Mitgliedstaaten mit der Verwaltung und dem Finanzmanagement von bestimmten Tätigkeiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nach Artikel 17 betraut werden kann;

1.7

er billigt Empfehlungen an den Rat oder die Kommission;

1.8

er nimmt die Geschäftsordnung der Agentur an;

1.9

er kann die Finanzvorschriften für die Ausführung des Gesamthaushalts der Agentur ändern;

1.10

er kann die für das Vertragspersonal und die abgeordneten nationalen Experten geltenden Vorschriften und Regelungen ändern;

1.11

er legt die technischen und finanziellen Regelungen im Hinblick auf die Beteiligung oder das Ausscheiden von Mitgliedstaaten nach Artikel 1 Absatz 4 fest;

1.12

er nimmt Richtlinien im Hinblick auf die Aushandlung von Verwaltungsvereinbarungen durch den Leiter der Agentur an;

1.13

er billigt die in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ad-hoc-Vereinbarungen;

1.14

er schließt die in Artikel 25 Absatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarungen zwischen der Agentur und Dritten;

1.15

er billigt die jährliche Rechnungslegung und Bilanzen;

1.16

er nimmt alle anderen einschlägigen Beschlüsse in Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrags der Agentur an.

(2)   Der Lenkungsausschuss beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Die Stimmen der beteiligten Mitgliedstaaten werden nach Artikel 23 Absatz 2 EU-Vertrag gewichtet. Vom Lenkungsausschuss mit qualifizierter Mehrheit anzunehmende Beschlüsse müssen mindestens zwei Drittel der Stimmen der beteiligten Mitgliedstaaten auf sich vereinigen. Nur die Vertreter der beteiligten Mitgliedstaaten sind stimmberechtigt.

(3)   Erklärt ein Vertreter eines beteiligten Mitgliedstaats im Lenkungsausschuss, dass er aus wichtigen Gründen der nationalen Politik, die er auch nennen muss, die Absicht hat, einen mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschluss abzulehnen, so erfolgt keine Abstimmung. Der genannte Vertreter kann die Frage über den Leiter der Agentur an den Rat verweisen, damit dieser gegebenenfalls Leitlinien für den Lenkungsausschuss vorgibt. Alternativ kann der Lenkungsausschuss mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die Frage dem Rat zur Entscheidung vorzulegen. Der Rat beschließt einstimmig.

(4)   Der Lenkungsausschuss kann auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers oder eines beteiligten Mitgliedstaats die Einsetzung folgender Gremien beschließen:

a)

Ausschüsse zur Vorbereitung von Verwaltungs- und Haushaltsentscheidungen des Lenkungsausschusses, bestehend aus Delegierten der beteiligten Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission;

b)

Ausschüsse, die sich mit speziellen Fragen innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Agentur befassen. Diese Ausschüsse bestehen aus Delegierten der beteiligten Mitgliedstaaten und, sofern der Lenkungsausschuss nicht anders entscheidet, einem Vertreter der Kommission.

In dem Beschluss über die Einsetzung solcher Ausschüsse sind ihr Mandat und dessen Dauer festzulegen.

Artikel 10

Hauptgeschäftsführer

(1)   Der Hauptgeschäftsführer und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Leiters der Agentur vom Lenkungsausschuss für drei Jahre ernannt. Der Lenkungsausschuss kann dieses Mandat um zwei Jahre verlängern. Der Hauptgeschäftsführer und sein Stellvertreter unterstehen dem Leiter der Agentur und handeln im Einklang mit den Beschlüssen des Lenkungsausschusses.

(2)   Der Hauptgeschäftsführer, der von seinem Stellvertreter unterstützt wird, trifft alle notwendigen Maßnahmen, um die Effizienz und Wirksamkeit der Tätigkeit der Agentur zu gewährleisten. Er ist damit betraut, die Funktionseinheiten zu beaufsichtigen und zu koordinieren, damit die allgemeine Kohärenz ihrer Arbeiten gewährleistet ist. Er ist Leiter des Personals der Agentur.

(3)   Der Hauptgeschäftsführer ist verantwortlich für

3.1

die Gewährleistung der Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms der Agentur;

3.2

die Vorbereitung der Arbeit des Lenkungsausschusses, insbesondere des Entwurfs des jährlichen Arbeitsprogramms der Agentur;

3.3

die Gewährleistung einer engen Zusammenarbeit mit den Vorbereitungsgremien des Rates, insbesondere dem PSK und dem EUMC und die Bereitstellung von Informationen für diese Gremien;

3.4

die Erarbeitung des Entwurfs des jährlichen Gesamthaushaltsplans, der dem Lenkungsausschuss vorzulegen ist;

3.5

die Erstellung der in Artikel 4 Absatz 2 genannten Berichte;

3.6

die Erstellung des Einnahmen- und Ausgabenplans sowie die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Agentur und der Haushaltspläne der Ad-hoc-Projekte oder Ad-hoc-Programme, mit denen die Agentur betraut wurde;

3.7

die laufende Verwaltung der Agentur;

3.8

alle Sicherheitsaspekte;

3.9

sämtliche Personalfragen.

(4)   Der Hauptgeschäftsführer ist befugt, im Rahmen des Arbeitsprogramms und des Gesamthaushaltsplans der Agentur Verträge zu schließen und Personal einzustellen. Der Hauptgeschäftsführer ist der Anweisungsbefugte, der für die Ausführung der von der Agentur verwalteten Haushaltspläne verantwortlich ist.

(5)   Der Hauptgeschäftsführer ist dem Lenkungsausschuss gegenüber rechenschaftspflichtig.

(6)   Der Hauptgeschäftsführer ist der gesetzliche Vertreter der Agentur.

Artikel 11

Personal

(1)   Das Personal der Agentur einschließlich des Hauptgeschäftsführers besteht aus Vertrags- und Statutsbediensteten, die aus Bewerbern aus allen beteiligten Mitgliedstaaten nach dem Prinzip einer möglichst breiten geografischen Streuung sowie aus den EU-Organen ausgewählt werden. Es wird vom Hauptgeschäftsführer aufgrund entsprechender Kompetenz und Expertise im Wege fairer und transparenter Auswahlverfahren ausgewählt. Der Hauptgeschäftsführer veröffentlicht im Voraus detaillierte Angaben zu allen verfügbaren Planstellen sowie die für das Auswahlverfahren maßgeblichen Kriterien. In allen Fällen ist die Einstellung darauf ausgerichtet, für die Agentur Mitarbeiter zu gewinnen, deren Qualifikation und Effizienz höchsten Ansprüchen genügen.

(2)   Der Leiter der Agentur ernennt auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers und nach Beratung mit dem Lenkungsausschuss die in leitender Funktion tätigen Bediensteten der Agentur.

(3)   Das Personal der Agentur setzt sich zusammen aus

3.1

unmittelbar von der Agentur eingestellten Bediensteten, die unter den Staatsangehörigen der beteiligten Mitgliedstaaten ausgewählt und für einen bestimmten Zeitraum unter Vertrag genommen werden. Der Rat billigt einstimmig die für solche Bediensteten geltenden Vorschriften. Der Lenkungsausschuss überprüft diese Vorschriften innerhalb eines Jahres nach Annahme dieser Gemeinsamen Aktion und ändert sie erforderlichenfalls;

3.2

nationalen Experten, die von den beteiligten Mitgliedstaaten entweder für Planstellen innerhalb der Organisationsstruktur der Agentur oder für spezielle Aufgaben und Projekte abgeordnet werden. Der Rat billigt einstimmig die für diese Experten geltenden Vorschriften. Der Lenkungsausschuss überprüft diese Vorschriften innerhalb eines Jahres nach Annahme dieser Gemeinsamen Aktion und ändert sie erforderlichenfalls;

3.3

Beamten der Gemeinschaft, die bei Bedarf für einen bestimmten Zeitraum und/oder für spezielle Aufgaben und Projekte zur Agentur abgestellt werden.

KAPITEL III

HAUSHALTSPLAN UND FINANZREGELUNG

Artikel 12

Haushaltsgrundsätze

(1)   Die — in Euro erstellten — Haushaltspläne sind die Rechtsakte, durch die für jedes Haushaltsjahr sämtliche von der Agentur verwalteten Einnahmen und Ausgaben veranschlagt und bewilligt werden.

(2)   Die in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel werden für die Dauer eines Haushaltsjahres, das am 1. Januar beginnt und am 31. Dezember desselben Jahres endet, bewilligt.

(3)   Jeder Haushalt muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Alle Einnahmen und Ausgaben werden nach dem Bruttoprinzip ausgewiesen.

(4)   Der Haushaltsplan umfasst getrennte Mittel in Form von Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen sowie nicht getrennte Mittel.

(5)   Die Verpflichtungsermächtigungen decken die Gesamtkosten der rechtlichen Verpflichtungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingegangen werden. Sie können als Gesamtbetrag oder in Jahrestranchen erfolgen. Die Verpflichtungsermächtigungen werden auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen verbucht.

(6)   Die Zahlungsermächtigungen decken die Ausgaben zur Erfüllung der im Laufe des Haushaltsjahres und/oder in früheren Haushaltsjahren eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen. Die Ausgaben werden auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember getätigten Mittelbindungen verbucht.

(7)   Die Einnahmen eines Haushaltsjahres werden auf der Grundlage der im Laufe des Haushaltsjahres vereinnahmten Beträge für dieses Haushaltsjahr ausgewiesen.

(8)   Einnahmen und Ausgaben dürfen nur im Wege der Verbuchung unter einer Haushaltslinie und nur bis zur Höhe der dort eingesetzten Mittel aufgeführt werden.

(9)   Die Mittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. im Einklang mit den Geboten der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit, zu verwenden.

Artikel 13

Gesamthaushaltsplan

(1)   Der Leiter der Agentur legt dem Lenkungsausschuss bis zum 30. Juni eines jeden Jahres einen Gesamtvoranschlag für den Entwurf des Gesamthaushaltsplans für das kommende Jahr vor, der sich in den vom Finanzrahmen vorgegebenen Grenzen bewegt.

(2)   Der Leiter der Agentur legt dem Lenkungsausschuss bis zum 30. September eines jeden Jahres den Entwurf des Gesamthaushaltsplans vor. Dieser Entwurf umfasst:

a)

die als notwendig erachteten Mittel

i)

zur Deckung der laufenden Kosten sowie der Ausgaben für Personal und Sitzungen,

ii)

für externe Beratung (insbesondere für die operative Analyse, die unerlässlich ist, damit die Agentur ihre Aufgaben erfüllen kann) sowie für spezielle Maßnahmen im Bereich Forschung und Technologie zum gemeinsamen Nutzen aller beteiligten Mitgliedstaaten (insbesondere technische Fallstudien und Durchführbarkeitsvorstudien);

b)

eine Vorausschätzung der zur Deckung der Ausgaben erforderlichen Einnahmen.

(3)   Der Lenkungsausschuss ist bestrebt sicherzustellen, dass die in Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer ii) genannten Mittel einen beträchtlichen Teil der in Absatz 2 genannten Gesamtmittel ausmachen. Ferner müssen sie dem tatsächlichen Bedarf entsprechen und der Agentur gestatten, ihre operative Funktion wahrzunehmen.

(4)   Dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans werden ein detaillierter Stellenplan und ausführliche Begründungen beigefügt.

(5)   Der Lenkungsausschuss kann einstimmig beschließen, dass der Entwurf des Gesamthaushaltsplans darüber hinaus ein bestimmtes Projekt oder Programm umfasst, wenn dies klar im gemeinsamen Interesse aller beteiligten Mitgliedstaaten liegt.

(6)   Die Mittel werden Titeln und Kapiteln zugeordnet, die die Ausgaben nach ihrer Art oder ihrer Zweckbestimmung zusammenfassen und erforderlichenfalls in Artikel unterteilt sind.

(7)   Jeder Titel kann ein Kapitel mit der Bezeichnung „vorläufig eingesetzte Mittel“ enthalten. Diese Mittel werden eingesetzt, wenn aus gewichtigen Gründen Ungewissheit über den Umfang der benötigten Mittel oder über die Möglichkeit der Ausführung der veranschlagten Mittel besteht.

(8)   Die Einnahmen setzen sich zusammen aus

a)

verschiedenen Einnahmen;

b)

den Beiträgen, die von den an der Agentur beteiligten Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommen (BNE)-Schlüssels zu entrichten sind.

Für die zweckgebundenen Einnahmen werden im Gesamthaushaltsplan Haushaltslinien mit — soweit möglich — den vorgesehenen Beträgen eingerichtet.

(9)   Der Lenkungsausschuss nimmt den Entwurf des Gesamthaushaltsplans vor dem 31. Dezember eines jeden Jahres an. Dabei wird der Vorsitz im Lenkungsausschuss entweder vom Leiter der Agentur oder einem von ihm bestimmten, dem Generalsekretariat des Rates angehörenden Vertreter oder von einem von ihm dazu aufgeforderten Mitglied des Lenkungsausschusses wahrgenommen. Der Hauptgeschäftsführer erklärt die Annahme des Haushaltsplans und notifiziert ihn den beteiligten Mitgliedstaaten.

(10)   Wurde zu Beginn eines Haushaltsjahres der Entwurf des Gesamthaushaltsplans noch nicht gebilligt, so können für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung des Haushaltsplans monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden. Die Agentur darf jedoch monatlich höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem in Vorbereitung befindlichen Entwurf des Gesamthaushaltsplans vorgesehen sind. Der Lenkungsausschuss kann auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers mit qualifizierter Mehrheit beschließen, Ausgaben von mehr als einem Zwölftel zu genehmigen. Der Hauptgeschäftsführer kann die Beiträge abrufen, die zur Deckung der nach dieser Bestimmung genehmigten Mittel erforderlich sind; diese sind binnen 30 Tagen nach Versendung des Beitragsabrufs zu entrichten.

Artikel 14

Berichtigungshaushaltspläne

(1)   Unter unvermeidlichen, außergewöhnlichen oder unvorhergesehenen Umständen kann der Hauptgeschäftsführer den Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vorlegen, der sich in den vom Finanzrahmen vorgegebenen Grenzen bewegt.

(2)   Der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans wird nach demselben Verfahren wie der Gesamthaushaltsplan erstellt, vorgeschlagen, festgestellt und notifiziert und bewegt sich in den vom Finanzrahmen vorgegebenen Grenzen. Der Lenkungsausschuss handelt unter gebührender Berücksichtigung der Dringlichkeit.

(3)   Erweisen sich die vom Finanzrahmen vorgegebenen Grenzen aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände als nicht ausreichend, legt der Lenkungsausschuss unter umfassender Berücksichtigung der in Artikel 13 Absätze 2 und 3 festgelegten Vorschriften den Berichtigungshaushaltsplan vor, über den der Rat einstimmig zu beschließen hat.

Artikel 15

Zweckgebundene Einnahmen

(1)   Die Agentur kann für spezielle Zwecke im Rahmen ihres Gesamthaushaltsplans zur Deckung von anderen Kosten als den in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer i) genannten als zweckgebundene Einnahmen finanzielle Beiträge erhalten

a)

aus dem Haushaltsplan der Europäischen Union auf Einzelfallbasis und unter Wahrung der für diesen Haushaltsplan geltenden Regeln, Verfahren und Beschlussfassungsverfahren;

b)

von Mitgliedstaaten, dritten Staaten oder anderen dritten Parteien.

(2)   Zweckgebundene Einnahmen können nur für den ausgewiesenen Zweck verwendet werden.

Artikel 16

Beiträge und Erstattungen

(1)   Festsetzung der Beiträge, wenn der BNE-Schlüssel Anwendung findet.

1.1

Wenn der BNE-Schlüssel Anwendung findet, erfolgt die Aufteilung der Beiträge auf die Mitgliedstaaten, deren Beitrag abgerufen wird, nach dem Bruttosozialprodukt-Schlüssel gemäß Artikel 28 Absatz 3 EU-Vertrag und im Einklang mit dem Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (1) oder etwaigen anderen Beschlüssen des Rates, die diesen ersetzen.

1.2

Die Angaben für die Berechnung der Beiträge sind der Spalte „BNE-Eigenmittel-Reserven“ der Tabelle „Zusammenfassender Überblick über die Finanzierung des Gesamthaushaltsplans — nach Eigenmittelarten und Mitgliedstaaten“ im Anhang zum letzten festgestellten Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften zu entnehmen. Der Beitrag jedes Mitgliedstaats, dessen Beitrag abgerufen wird, ist proportional dem Anteil des Bruttonationaleinkommens (BNE) dieses Mitgliedstaats am Gesamt-BNE der Mitgliedstaaten, deren Beitrag abgerufen wird.

(2)   Zeitplan für die Zahlung der Beiträge

2.1

Die beteiligten Mitgliedstaaten leisten die zur Finanzierung des Gesamthaushaltsplans vorgesehenen Beiträge in drei gleichen Tranchen, die jeweils am 15. Februar, 15. Juni und 15. Oktober eines Haushaltsjahres fällig sind.

2.2

Wird ein Berichtigungshaushaltsplan verabschiedet, so zahlen die betreffenden Mitgliedstaaten die erforderlichen Beiträge innerhalb von 60 Tagen nach Übermittlung des entsprechenden Beitragsabrufs.

2.3

Jeder Mitgliedstaat trägt die Bankgebühren, die im Zusammenhang mit der Zahlung seiner eigenen Beiträge anfallen.

Artikel 17

Ausgabenverwaltung durch die Agentur im Namen der Mitgliedstaaten

(1)   Der Lenkungsausschuss kann auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers oder eines Mitgliedstaats beschließen, dass die Agentur von Mitgliedstaaten auf vertraglicher Grundlage mit der Verwaltung und dem Finanzmanagement von bestimmten Tätigkeiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, betraut werden kann.

(2)   Der Lenkungsausschuss kann die Agentur in seinem Beschluss ermächtigen, im Namen bestimmter Mitgliedstaaten Verträge zu schließen. Er kann sie dazu ermächtigen, sich zuvor bei diesen Mitgliedstaaten die Mittel zu beschaffen, die zur Erfüllung geschlossener Verträge erforderlich sind.

Artikel 18

Ausführung des Haushaltsplans

(1)   Die für den Gesamthaushaltsplan der Agentur geltenden Finanzvorschriften werden vom Rat einstimmig angenommen. Der Lenkungsausschuss überprüft die Vorschriften innerhalb eines Jahres nach Annahme dieser Gemeinsamen Aktion und ändert sie gegebenenfalls.

(2)   Der Lenkungsausschuss billigt auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers gegebenenfalls die Ausführungsbestimmungen zur Ausführung und Kontrolle des Gesamthaushaltsplans insbesondere in Bezug auf die öffentliche Beschaffung; einschlägige Gemeinschaftsvorschriften bleiben davon unberührt. Der Lenkungsausschuss stellt insbesondere sicher, dass der Beschaffungssicherheit und dem notwendigen Schutz sowohl des Verteidigungsgeheimnisses als auch der Rechte des geistigen Eigentums angemessen Rechnung getragen wird.

(3)   Die in diesem Artikel genannten Finanzbestimmungen und -vorschriften gelten nicht für Ad-hoc-Projekte und Ad-hoc-Programme nach Artikel 20 und Artikel 21.

Artikel 19

Erster Haushaltsplan 2004 und Haushaltsplan für 2005

(1)   Der erste Gesamthaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004 konzentriert sich auf die Erfordernisse der Anlaufphase und entspricht dem mit der Gemeinsamen Aktion vorzulegenden Finanzbogen. Das erste Haushaltsjahr beginnt einen Tag nach dem Inkrafttreten dieser Gemeinsamen Aktion.

(2)   Der erste Gesamthaushaltsplan wird durch Beiträge der an der Agentur beteiligten Mitgliedstaaten finanziert, die so bald wie möglich, spätestens aber innerhalb von 45 Tagen nach Übermittlung des Abrufs der Beiträge durch den Leiter der Agentur, den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union, zu zahlen sind.

(3)   Der Lenkungsausschuss stellt den Gesamthaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2005 nach einhelliger Zustimmung des Rates fest.

KAPITEL IV

AD-HOC-PROJEKTE ODER AD-HOC-PROGRAMME UND ZUGEHÖRIGE HAUSHALTSPLÄNE

Artikel 20

Billigung von Ad-hoc-Projekten oder Ad-hoc-Programmen und den zugehörigen Ad-hoc-Haushaltsplänen (Kategorie A)

(1)   Einer oder mehrere beteiligte Mitgliedstaaten oder der Hauptgeschäftsführer können dem Lenkungsausschuss ein Ad-hoc-Projekt oder Ad-hoc-Programm vorlegen, das in den Zuständigkeitsbereich der Agentur fällt und das von einer generellen Beteiligung der beteiligten Mitgliedstaaten ausgeht, die sich an der Agentur beteiligen. Der Lenkungsausschuss wird über den gegebenenfalls vorliegenden Ad-hoc-Haushaltsplan, der zu dem vorgeschlagenen Projekt oder Programm gehört, sowie über mögliche Beiträge Dritter, unterrichtet.

(2)   Grundsätzlich leisten alle beteiligten Mitgliedstaaten einen Beitrag. Sie teilen dem Hauptgeschäftsführer ihre diesbezüglichen Absichten mit.

(3)   Der Lenkungsausschuss billigt die Erstellung des Ad-hoc-Projekts oder Ad-hoc-Programms.

(4)   Der Lenkungsausschuss kann auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers oder eines beteiligten Mitgliedstaats beschließen, einen Ausschuss zur Überwachung der Verwaltung und Umsetzung des Ad-hoc-Projekts oder Ad-hoc-Programms einzurichten. Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern aller beitragenden Mitgliedstaaten und, falls die Gemeinschaft zu dem Projekt oder Programm beiträgt, einem Vertreter der Kommission zusammen. In dem Beschluss des Lenkungsausschusses wird festgelegt, welches Mandat der Ausschuss erhält und für welchen Zeitraum er eingesetzt wird.

(5)   Für das Ad-hoc-Projekt oder Ad-hoc-Programm billigen die beitragenden Mitgliedstaaten, die im Lenkungsausschuss zusammentreten,

a)

die Vorschriften für die Verwaltung des Projekts oder Programms;

b)

gegebenenfalls den dem Projekt oder Programm zugehörigen Ad-hoc-Haushaltsplan, den Schlüssel für die Beiträge und die erforderlichen Durchführungsvorschriften;

c)

die Beteiligung Dritter an dem in Absatz 4 genannten Ausschuss. Ihre Beteiligung berührt nicht die Beschlussfassungsautonomie der EU.

(6)   Leistet die Gemeinschaft einen Beitrag zu einem Ad-hoc-Projekt oder Ad-hoc-Programm, beteiligt sich die Kommission an den in Absatz 5 genannten Beschlüssen; die für den Gesamthaushaltsplans der EU geltenden Beschlussfassungsverfahren werden dabei umfassend eingehalten.

Artikel 21

Billigung von Ad-hoc-Projekten oder Ad-hoc-Programmen und den zugehörigen Ad-hoc-Haushaltsplänen (Kategorie B)

(1)   Einer oder mehrere beteiligte Mitgliedstaaten können den Lenkungsausschuss darüber informieren, dass sie beabsichtigen, ein Ad-hoc-Projekt oder Ad-hoc-Programm, das in den Zuständigkeitsbereich der Agentur fällt, gegebenenfalls mit dem zugehörigen Ad-hoc-Haushaltsplan, auszuarbeiten. Der Lenkungsausschuss wird über den gegebenenfalls vorliegenden, zu dem vorgeschlagenen Projekt oder Programm gehörenden Ad-hoc-Haushaltsplan informiert, ebenso wie über gegebenenfalls relevante Einzelheiten in Bezug auf die für ein solches Projekt oder Programm vorzusehende Personalausstattung und mögliche Beiträge Dritter.

(2)   In dem Bestreben, möglichst viele Gelegenheiten zur Zusammenarbeit zu bieten, werden alle beteiligten Mitgliedstaaten rechtzeitig über Ad-hoc-Projekte und Ad-hoc-Programme, einschließlich der Grundlage, auf der eine Beteiligung erweitert werden könnte, informiert, so dass jeder beteiligte Mitgliedstaat, der dies wünscht, sein Interesse an einer Beteiligung bekunden kann. Außerdem wird/werden sich der/die Urheber des Projekts oder Programms darum bemühen, eine möglichst weit reichende Teilnahme zu ermöglichen. Die Beteiligung wird von den Urhebern von Fall zu Fall festgelegt.

(3)   Das Ad-hoc-Projekt oder Ad-hoc-Programm wird dann als Projekt bzw. Programm der Agentur betrachtet, sofern nicht der Lenkungsausschuss innerhalb eines Monats, nachdem er die in Absatz 1 genannten Informationen erhalten hat, anderweitig entscheidet.

(4)   Jeder beteiligte Mitgliedstaat, der sich zu einem späteren Zeitpunkt an dem Ad-hoc-Projekt oder Ad-hoc-Programm beteiligen möchte, teilt den beitragenden Mitgliedstaaten seine diesbezügliche Absicht mit. Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieser Mitteilung entscheiden die beitragenden Mitgliedstaaten untereinander über die Beteiligung des betreffenden Mitgliedstaats; dabei wird die Grundlage, die festgelegt wurde, als die beteiligten Mitgliedstaaten über das Projekt oder Programm informiert wurden, gebührend berücksichtigt.

(5)   Die beitragenden Mitgliedstaaten fassen gemeinsam die für die Erstellung und Umsetzung des Ad-hoc-Projekts oder Ad-hoc-Programms und gegebenenfalls des zugehörigen Ad-hoc-Haushaltsplans erforderlichen Beschlüsse. Leistet die Gemeinschaft einen Beitrag zu einem solchen Projekt oder Programm, so beteiligt sich die Kommission unter umfassender Einhaltung der für den Gesamthaushalt der EU geltenden Beschlussfassungsverfahren an den in diesem Absatz genannten Beschlüssen. Die beitragenden Mitgliedstaaten halten den Lenkungsausschuss gegebenenfalls über Entwicklungen im Zusammenhang mit einem solchen Projekt oder Programm auf dem Laufenden.

Artikel 22

Beiträge aus dem Haushalt der Europäischen Union zu den Ad-hoc-Haushaltsplänen

Die für Ad-hoc-Projekte oder Ad-hoc-Programme aufgestellten Ad-hoc-Haushaltspläne nach den Artikeln 20 und 21 können mit Beiträgen aus dem Gesamthaushalt der EU ergänzt werden.

Artikel 23

Beteiligung Dritter

(1)   Dritte können zu einem bestimmten Ad-hoc-Projekt oder Ad-hoc-Programm und dem nach Artikel 20 oder Artikel 21 aufgestellten zugehörigen Haushaltsplan beitragen. Für jedes bestimmte Projekt oder Programm billigt der Lenkungsausschuss mit qualifizierter Mehrheit erforderlichenfalls Ad-hoc-Vereinbarungen zwischen der Agentur und Dritten.

(2)   Bei Projekten nach Artikel 20 billigen die im Lenkungsausschuss zusammentretenden beitragenden Mitgliedstaaten alle erforderlichen Modalitäten mit den betreffenden Dritten in Bezug auf deren Beiträge.

(3)   Bei Projekten nach Artikel 21 beschließen die beitragenden Mitgliedstaaten alle erforderlichen Modalitäten mit den betreffenden Dritten in Bezug auf deren Beiträge.

(4)   Leistet die Gemeinschaft einen Beitrag zu einem Ad-hoc-Projekt oder Ad-hoc-Programm, beteiligt sich die Kommission an den in den Absätzen 2 und 3 genannten Beschlüssen.

KAPITEL V

BEZIEHUNGEN ZUR KOMMISSION

Artikel 24

Beteiligung an der Arbeit der Agentur

(1)   Die Kommission ist nicht stimmberechtigtes Mitglied des Lenkungsausschusses und wird in vollem Umfang an der Arbeit der Agentur beteiligt.

(2)   Die Kommission kann sich im Namen der Gemeinschaft auch an Projekten und Programmen der Agentur beteiligen.

(3)   Die Agentur arbeitet die erforderlichen Verwaltungsvereinbarungen aus und stellt die nötigen Arbeitsbeziehungen zur Kommission her, um insbesondere in den Bereichen, in denen die Tätigkeiten der Gemeinschaft für die Aufgaben der Agentur von Belang sind und in denen die Tätigkeiten der Agentur die der Gemeinschaft berühren, Fachwissen und Empfehlungen auszutauschen.

(4)   Regelungen, die erforderlich sind, um einen Beitrag auf Einzelfallbasis aus dem Gesamthaushaltsplan der EU gemäß den Artikeln 15 und 22 abzudecken, werden einvernehmlich zwischen der Agentur und der Kommission oder einvernehmlich zwischen den beitragenden Mitgliedstaaten und der Kommission festgelegt.

KAPITEL VI

BEZIEHUNGEN ZU DRITTEN STAATEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN

Artikel 25

Beziehungen zu dritten Staaten, Organisationen und Einrichtungen

(1)   Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Agentur Verwaltungsvereinbarungen mit dritten Staaten, Organisationen und Einrichtungen schließen. Derartige Vereinbarungen erstrecken sich insbesondere auf

a)

den Grundsatz einer Beziehung zwischen der Agentur und einem Dritten;

b)

Bestimmungen zu Konsultationen über Fragen im Zusammenhang mit der Arbeit der Agentur;

c)

Sicherheitsfragen.

Dabei wahrt sie den einheitlichen institutionellen Rahmen und die Beschlussfassungsautonomie der EU. Jede Vereinbarung wird vom Lenkungsausschuss nach einstimmiger Billigung durch den Rat getroffen.

(2)   Die Agentur entwickelt enge Arbeitsbeziehungen zu den einschlägigen Elementen der OCCAR, der LoI-Rahmenübereinkunft und der WEAG/WEAO im Hinblick darauf, diese Elemente zu gegebener Zeit unter den entsprechenden Voraussetzungen und in gegenseitigem Einvernehmen zu integrieren bzw. ihre Grundsätze und Praktiken zu übernehmen.

(3)   Es wird für gegenseitige Transparenz und eine kohärente Entwicklung im Bereich der Fähigkeiten gesorgt, indem die CDM-Verfahren zur Anwendung gelangen. Weitere Arbeitsbeziehungen zwischen der Agentur und den einschlägigen NATO-Gremien werden durch eine Verwaltungsvereinbarung gemäß Absatz 1 festgelegt; dabei wird der festgelegte Rahmen für die Zusammenarbeit und die Konsultation zwischen der EU und der NATO in vollem Umfang eingehalten.

(4)   Die Agentur ist berechtigt, im Rahmen der in Absatz 1 vorgesehenen Vereinbarungen Arbeitsbeziehungen zu anderen als den in den Absätzen 2 und 3 genannten Organisationen und Einrichtungen herzustellen, um deren mögliche Teilnahme an Projekten und Programmen zu erleichtern.

(5)   Die Agentur ist berechtigt, im Rahmen der in Absatz 1 vorgesehenen Vereinbarungen Arbeitsbeziehungen zu dritten Staaten herzustellen, um deren mögliche Teilnahme an bestimmten Projekten und Programmen zu erleichtern.

(6)   Den nicht der EU angehörenden WEAG-Mitgliedern wird mit Blick auf ihre mögliche Beteiligung größtmögliche Transparenz hinsichtlich der spezifischen Projekte und Programme der Agentur gewährt. Zu diesem Zweck wird ein Beratender Ausschuss als Forum für den Gedanken- und Informationsaustausch über Fragen von gemeinsamem Interesse, die in den Aufgabenbereich der Agentur fallen, eingesetzt. Den Vorsitz führt der Hauptgeschäftsführer oder sein Stellvertreter. Dem Ausschuss gehören ein Vertreter jedes teilnehmenden Mitgliedstaats sowie ein Vertreter der Kommission und gemäß mit ihnen zu vereinbarenden Bedingungen Vertreter der nicht der EU angehörenden WEAG-Mitglieder an.

(7)   Auf Antrag können sich andere nicht der EU angehörende europäische NATO-Mitgliedstaaten gemäß mit ihnen zu vereinbarenden Bedingungen ebenfalls an dem in Absatz 6 genannten Beratenden Ausschuss beteiligen.

(8)   Der in Absatz 6 genannte Beratende Ausschuss kann auch als Forum für den Dialog mit Dritten über spezielle in den Zuständigkeitsbereich der Agentur fallende Fragen von gegenseitigem Interesse dienen sowie dazu, sicherzustellen, dass sie umfassend über Entwicklungen in Fragen von gemeinsamem Interesse und Möglichkeiten für eine künftige Zusammenarbeit auf dem Laufenden gehalten werden.

KAPITEL VII

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 26

Vorrechte und Immunitäten

Die zur Erfüllung der Aufgaben der Agentur, des Hauptgeschäftsführers und des Personals der Agentur erforderlichen Vorrechte und Immunitäten werden in einem Übereinkommen zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten geregelt.

Artikel 27

Überprüfungsklausel

Der Leiter der Agentur legt dem Lenkungsausschuss spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Gemeinsamen Aktion oder bei Inkrafttreten des Vertrags über eine Verfassung für Europa — wobei der frühere Zeitpunkt maßgebend ist — einen Bericht über die Umsetzung dieser Gemeinsamen Aktion vor, um deren Überprüfung durch den Rat zu ermöglichen.

Artikel 28

Haftung

(1)   Die vertragliche Haftung der Agentur unterliegt dem für den jeweiligen Vertrag geltenden Recht.

(2)   Die persönliche Haftung des Personals gegenüber der Agentur bestimmt sich nach den einschlägigen Vorschriften, die für die Agentur gelten.

Artikel 29

Zugang zu Dokumenten

Der Lenkungsausschuss beschließt auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers die Vorschriften für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Agentur, wobei er die in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (2) festgelegten Grundsätze und Einschränkungen berücksichtigt.

Artikel 30

Sicherheit

(1)   Die Agentur wendet die in dem Beschluss 2001/264/EG (3) enthaltenen Sicherheitsvorschriften des Rates an.

(2)   Die Agentur stellt sicher, dass ihre externe Kommunikation angemessen gesichert ist und sorgt für deren angemessene Geschwindigkeit.

Artikel 31

Sprachenregelung

Die Sprachenregelung der Agentur wird vom Rat einstimmig festgelegt.

Artikel 32

Übergangsmaßnahmen

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ergreift die zur operativen Einrichtung der Agentur erforderlichen Maßnahmen. Zu diesem Zweck kann er auch die im Rahmen dieser Gemeinsamen Aktion für den Hauptgeschäftsführer vorgesehenen Befugnisse ausüben, bis ein Hauptgeschäftsführer ernannt ist.

Artikel 33

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 34

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. BOT


(1)  ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.

(2)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(3)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.


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