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Document 32004E0493

    Gemeinsamer Standpunkt 2004/493/GASP des Rates vom 17. Mai 2004 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/400/GASP betreffend die vorübergehende Aufnahme bestimmter Palästinenser in Mitgliedstaaten der Europäischen Union

    ABl. L 181 vom 18.5.2004, p. 24–24 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 142M vom 30.5.2006, p. 1–1 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2004/493/oj

    18.5.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 181/24


    GEMEINSAMER STANDPUNKT 2004/493/GASP DES RATES

    vom 17. Mai 2004

    zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/400/GASP betreffend die vorübergehende Aufnahme bestimmter Palästinenser in Mitgliedstaaten der Europäischen Union

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 21. Mai 2002 den Gemeinsamen Standpunkt 2002/400/GASP betreffend die vorübergehende Aufnahme bestimmter Palästinenser in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (1) angenommen, mit dem ihnen einzelstaatliche Aufenthaltsgenehmigungen für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten gewährt werden.

    (2)

    Der Rat hat am 19. Mai 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/366/GASP zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/400/GASP (2) angenommen, mit dem die Gültigkeit dieser Aufenthaltsgenehmigungen auf bis zu 24 Monate verlängert wird.

    (3)

    Die Gültigkeit dieser Aufenthaltsgenehmigungen sollte um weitere 6 Monate verlängert werden —

    HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    Der Gemeinsame Standpunkt 2002/400/GASP wird wie folgt geändert:

    1)

    Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Jeder der in Artikel 2 genannten Mitgliedstaaten gewährt den Palästinensern, die er aufnimmt, eine nationale Genehmigung für die Einreise in sein Hoheitsgebiet und den Aufenthalt für einen Zeitraum von bis zu 30 Monaten.“.

    2)

    Artikel 8 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 8

    Der Rat wird die Umsetzung dieses Gemeinsamen Standpunkts überwachen und sie innerhalb von 29 Monaten nach Annahme des Gemeinsamen Standpunkts oder auf Ersuchen eines seiner Mitglieder zu einem früheren Zeitpunkt einer Beurteilung unterziehen.“.

    Artikel 2

    Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

    Artikel 3

    Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2004.

    Für den Rat

    Der Präsident

    B. COWEN


    (1)  ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 33.

    (2)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 51.


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