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Document 32004D0667

2004/667/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. September 2004 zur Änderung der Entscheidung 2004/145/EG hinsichtlich der finanziellen Unterstützung eines gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für Veterinärmedizin und Verbrauchergesundheit (biologische Risiken) im Vereinigten Königreich für das Jahr 2004 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3547)

ABl. L 305 vom 1.10.2004, p. 65–66 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 267M vom 12.10.2005, p. 173–174 (MT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/667/oj

1.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/65


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. September 2004

zur Änderung der Entscheidung 2004/145/EG hinsichtlich der finanziellen Unterstützung eines gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für Veterinärmedizin und Verbrauchergesundheit (biologische Risiken) im Vereinigten Königreich für das Jahr 2004

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3547)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2004/667/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2004/145/EG der Kommission vom 12. Februar 2004 über die finanzielle Unterstützung bestimmter gemeinschaftlicher Referenzlaboratorien für Veterinärmedizin und Verbrauchergesundheit (biologische Risiken) durch die Gemeinschaft für das Jahr 2004 (2) wird diesen Laboratorien eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft bei der Ausübung bestimmter Tätigkeiten und der Erfüllung bestimmter Aufgaben gewährt.

(2)

Im Rahmen des jährlichen Arbeitsprogramms 2003 hat das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für TSE, Weybridge, Vereinigtes Königreich (CRL) auf der Grundlage der Auswertung der Ergebnisse des gemeinschaftlichen BSE-Überwachungsprogramms einen integrierten Ansatz für die Erstbewertung und die fortlaufende Bewertung des BSE-Status eines Landes entwickelt, der ein epidemiologisches Modell zur Bewertung der BSE-Überwachungsergebnisse einzelner Länder umfasst.

(3)

Damit die Sachverständigen der Mitgliedstaaten die Verwendung des Modells erlernen können, sollte ein Workshop mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten veranstaltet werden. Aufgrund der Komplexität des Modells und der Tatsache, dass Erfahrung sowohl in Statistik als auch in Veterinärepidemiologie erforderlich ist, sollten zwei Sachverständige je Mitgliedstaat eingeladen werden. In der Anfangsphase ist möglicherweise auch die Unterstützung von Sachverständigen des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums erforderlich, wenn die Mitgliedstaaten das Modell zur Bewertung ihrer eigenen Überwachungsprogramme anwenden. Daher sollte die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für den jährlichen Arbeitsplan des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums um die zusätzlichen Kosten für diesen Workshop und die Unterstützung durch Sachverständige erhöht werden.

(4)

Es sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 156/2004 der Kommission vom 29. Januar 2004 über die Finanzhilfe der Gemeinschaft für gemeinschaftliche Referenzlaboratorien gemäß Artikel 28 der Entscheidung 90/424/EWG (3) gelten.

(5)

Die Entscheidung 2004/145/EG sollte entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2004/145/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:

„(2)   Die Höhe der in Absatz 1 genannten finanziellen Unterstützung beträgt höchstens 417 000 EUR für die Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2004“

2.

Artikel 6 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:

„(3)   Die Unterstützung der Gemeinschaft für die Organisation von technischen Workshops beläuft sich auf höchstens 105 000 EUR. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 156/2004 kann das in Absatz 1 erwähnte Laboratorium ausnahmsweise eine Unterstützung für bis zu 50 Teilnehmer seines Workshops beantragen.“

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 27. September 2004

Im Namen der Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 35.

(3)  ABl. L 27 vom 30.1.2004, S. 5.


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