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Document 32004D0589

    2004/589/EG: Beschluss des Rates vom 19. Juli 2004 über die Mitteilung an die Republik Korea der Kündigung des Abkommens über die Beschaffung im Telekommunikationssektor zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea seitens der Europäischen Gemeinschaft

    ABl. L 260 vom 6.8.2004, p. 8–8 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 142M vom 30.5.2006, p. 191–191 (MT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/589/oj

    6.8.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 260/8


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 19. Juli 2004

    über die Mitteilung an die Republik Korea der Kündigung des Abkommens über die Beschaffung im Telekommunikationssektor zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea seitens der Europäischen Gemeinschaft

    (2004/589/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Satz 1,

    gestützt auf Artikel 8 Absatz 5 des Abkommens über die Beschaffung im Telekommunikationssektor zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea (1) („Abkommen“), angenommen mit dem Beschluss 97/784/EG (2),

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Will eine Vertragspartei das Abkommen kündigen, so muss sie gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Abkommens diese Absicht der anderen Vertragspartei schriftlich mitteilen.

    (2)

    Das Abkommen ist seit Ausschluss der Betreiber von Telekommunikationsdiensten der Europäischen Gemeinschaft aus dem Anwendungsbereich des Abkommens, der Liberalisierung der koreanischen Telekommunikationsmärkte und der Privatisierung von Korea Telecom gegenstandslos geworden.

    (3)

    Korea ist ebenfalls der Auffassung, dass das Abkommen gegenstandslos geworden ist.

    (4)

    Es ist angemessen, dass die Gemeinschaft das Abkommen kündigt.

    (5)

    Der Rat sollte die Kommission ermächtigen, der anderen Vertragspartei die Kündigung des Abkommens mitzuteilen.

    (6)

    Das Memorandum über die Beschaffung durch private Betreiber von Telekommunikationsdiensten zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea (3) sollte aufrechterhalten werden —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die Gemeinschaft kündigt das Abkommen über die Beschaffung im Telekommunikationssektor zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), der Republik Korea die Kündigung mitzuteilen.

    Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2004.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P. H. DONNER


    (1)  ABl. L 321 vom 22.11.1997, S. 32.

    (2)  ABl. L 321 vom 22.11.1997, S. 30.

    (3)  ABl. L 321 vom 22.11.1997, S. 41.


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