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Document 32004D0468R(01)

Berichtigung des Beschlusses 2004/468/EG vom 29. April 2004 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für Estland und Ungarn hinsichtlich des Materials, das bei der Behandlung von Abwässern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates gesammelt wird (ABl. L 160 vom 30.4.2004)

ABl. L 212 vom 12.6.2004, p. 5–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/468/corrigendum/2004-06-12/oj

12.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 212/5


Berichtigung des Beschlusses 2004/468/EG vom 29. April 2004 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für Estland und Ungarn hinsichtlich des Materials, das bei der Behandlung von Abwässern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates gesammelt wird

( Amtsblatt der Europäischen Union L 160 vom 30. April 2004 )

Der Beschluss 2004/468/EG erhält folgende Fassung:

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 29. April 2004

zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für Estland und Ungarn hinsichtlich des Materials, das bei der Behandlung von Abwässern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates gesammelt wird

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/468/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 42,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1) werden bestimmte Vorschriften über die Behandlung von Abwässern aus Betrieben festgelegt, die Material der Kategorien 1 und 2 handhaben.

(2)

Um den Übergang von den in den neuen Mitgliedstaaten geltenden Regelungen, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in Bezug auf die Behandlung von Abwässern nicht vollauf gerecht werden, zu erleichtern, sind Übergangsmaßnahmen zu erlassen.

(3)

Dementsprechend sollte als Übergangsmaßnahme eine Ausnahmeregelung erlassen werden, damit Estland bis zum 31. August 2004 und Ungarn bis zum 1. Mai 2005 den Betreibern erlauben können, die Abholung/Sammlung von Material der Kategorien 1 und 2 bei der Behandlung von Abwässern weiterhin nach den nationalen Bestimmungen durchzuführen.

(4)

Zur Vermeidung eines Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier sollten in Estland und Ungarn während des Zeitraums, in dem die Übergangsmaßnahmen gelten, geeignete Kontrollsysteme unterhalten werden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Abweichend von Anhang II Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 kann Estland bis spätestens 31. August 2004 und Ungarn bis spätestens 1. Mai 2005 den Betreibern der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten Verarbeitungsbetriebe, Einrichtungen und Schlachthöfe gemäß den nationalen Vorschriften einzelne Zulassungen für die Anwendung der nationalen Vorschriften auf die Sammlung von Abwässern erteilen, sofern

a)

alles tierische Material, das in vorhandenen Systemen aus diesen Verarbeitungsbetrieben, Einrichtungen und Schlachthöfen zurückgehalten wird, als Material der Kategorie 1 bzw. 2 gegebenenfalls in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gesammelt, befördert und beseitigt wird;

b)

die nationalen Vorschriften nur in Betrieben und Einrichtungen angewandt werden, die diese Vorschriften am 1. Mai 2004 anwendeten.

(2)   Die zuständige Behörde ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um zu kontrollieren, dass die in Absatz 1 genannten Bedingungen durch die zugelassenen Betreiber von Betrieben und Einrichtungen eingehalten werden.

Artikel 2

(1)   Einzelne durch die zuständige Behörde erteilte Zulassungen für Material, das bei der Behandlung von Abwässern gesammelt wird, werden hinsichtlich des Betreibers, des Betriebs oder der Einrichtung sofort und endgültig entzogen, sofern die in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.

(2)   Die zuständige Behörde in Estland entzieht alle gemäß Artikel 1 Absatz 1 erteilten Zulassungen spätestens am 31. August 2004, die zuständige Behörde in Ungarn spätestens am 1. Mai 2005.

Die zuständige Behörde erteilt nur dann eine endgültige Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, wenn sie auf der Grundlage ihrer Inspektionen davon überzeugt ist, dass die in Artikel 1 genannten Betriebe und Einrichtungen die Bestimmungen der genannten Verordnung erfüllen.

(3)   Material, das die Bestimmungen der vorliegenden Entscheidung nicht erfüllt, ist gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde zu beseitigen.

Artikel 3

Estland und Ungarn treffen umgehend die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 4

Diese Entscheidung gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens.

Sie gilt bis zum 1. Mai 2005.

Brüssel, den 29. April 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 668/2004 der Kommission (ABl. L 112 vom 19.4.2004, S. 1).


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