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Document 32004D0385R(01)

Berichtigung des Beschlusses 2004/385/EG der Kommission vom 27. April 2004 zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts Ungarns an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums (ABl. L 144 vom 30.4.2004

ABl. L 199 vom 7.6.2004, p. 38–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/385/corrigendum/2004-06-07/oj

7.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/38


Berichtigung des Beschlusses 2004/385/EG der Kommission vom 27. April 2004 zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts Ungarns an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums

( Amtsblatt der Europäischen Union L 144 vom 30. April 2004)

Der Text des Beschlusses 2004/385/EG muss wie folgt lauten:

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 27. April 2004

zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts Ungarns an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums

(2004/385/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (2), insbesondere auf Artikel 4 Absätze 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss der Kommission vom 18. Oktober 2000 (3), zuletzt geändert durch den Beschluss vom 25. Februar 2004, wurde das Sonderprogramm zur Beitrittsvorbereitung in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für Ungarn (im Folgenden „Sapard“ genannt) gemäß Artikel 4 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999, genehmigt.

(2)

Am 1. März 2001 unterzeichneten die Regierung Ungarns und, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, die Kommission eine mehrjährige Finanzierungsvereinbarung, die den technischen, rechtlichen und administrativen Rahmen für die Umsetzung des Sapard festlegt. Diese wurde durch die jährliche Finanzierungsvereinbarung für 2003 geändert, die am 28. Juli 2003 unterzeichnet wurde und am 22. Dezember 2003 in Kraft getreten ist.

(3)

Die zuständige ungarische Behörde hat die Agentur für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums, eine öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit, die dem Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung untersteht, für die Durchführung bestimmter Maßnahmen des Sapard-Programms benannt. Das Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, wurde als zuständige Stelle für die finanziellen Aufgaben benannt, die im Rahmen der Durchführung des Sapard zu erfüllen sind.

(4)

Auf der Grundlage einer Einzelanalyse der jeweiligen Verwaltungskapazitäten in Bezug auf die nationalen und sektoriellen Programme/Projekte sowie der Verfahren und Strukturen für die Kontrolle der öffentlichen Finanzen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 fasste die Kommission den Beschluss 2002/927/EG vom 26. November 2002 zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts Ungarns an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums (4) für bestimmte im Sapard vorgesehene Maßnahmen.

(5)

Die Kommission hat eine weitere Analyse gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 der im Sapard-Programm vorgesehenen Maßnahmen 1305 „Dorferneuerung und -entwicklung sowie Schutz und Erhaltung des ländlichen Erbes„ und 1306 “Entwicklung und Diversifizierung wirtschaftlicher Tätigkeiten, um zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten oder Einkommensalternativen zu schaffen„ (im Folgenden “Maßnahmen 1305 und 1306„) vorgenommen. Sie ist der Auffassung, dass Ungarn die Vorschriften der Artikel 4, 5 und 6 sowie des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 der Kommission vom 7. Juni 2000 mit finanziellen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (5) und die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 genannten Mindestvoraussetzungen auch in Bezug auf diese Maßnahmen erfüllt.

(6)

Es ist daher angezeigt, auf die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vorgeschriebene vorherige Genehmigung zu verzichten und die Agentur für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums sowie das Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, in Ungarn in Bezug auf die Maßnahmen 1305 und 1306 mit der dezentralen Verwaltung der Hilfe zu beauftragen.

(7)

Da die Kommission ihre Prüfungen in Bezug auf die Maßnahmen 1305 und 1306 jedoch an einem noch nicht in allen einschlägigen Punkten im Einsatz befindlichen System vorgenommen hat, sollte die Verwaltung des Sapard der Agentur für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums sowie dem Nationalen Fonds gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 zunächst vorläufig übertragen werden.

(8)

Die volle Übertragung der Verwaltung des Sapard-Programms ist erst vorgesehen, nachdem weitere Überprüfungen vorgenommen worden sind, um sicherzustellen, dass das System zufrieden stellend funktioniert, und nachdem etwaige Empfehlungen der Kommission in Bezug auf die Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe an die Agentur für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums sowie an den Nationalen Fonds umgesetzt wurden.

(9)

Am 2. April 2004 legten die ungarischen Behörden gemäß Abschnitt B Artikel 4 Absatz 1 der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarung einen Vorschlag für die Bestimmungen über die Förderfähigkeit von Ausgaben vor. Die Kommission ist aufgefordert, einen entsprechenden Beschluss zu fassen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Auf die gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 vorgeschriebene vorherige Genehmigung der Kommission zur Projektauswahl und Auftragsvergabe durch Ungarn wird bei den Maßnahmen 1305 und 1306 verzichtet.

Artikel 2

Die Verwaltung des Sapard-Programms wird vorläufig den folgenden Stellen übertragen:

1.

der dem Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung unterstehendenAgentur für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums, Alkotmány út 29, Bezirk V, Budapest, die Durchführung der Maßnahmen 1305 und 1306, die in dem mit dem Beschluss C(2000) 2738 endg. der Kommission vom 18. Oktober 2000, zuletzt geändert durch den am 25. Februar 2004 angenommenen Beschluss der Kommission, genehmigten Programm zur Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums festgelegt sind;

2.

dem Nationalen Fonds im ungarischen Finanzministerium, József Nádor tér 2-4., Bezirk V, Budapest, die finanziellen Aufgaben, die im Rahmen der Durchführung des Sapard-Programms für die Maßnahmen 1305 und 1306 in Ungarn zu erfüllen sind.

Artikel 3

Die infolge dieses Beschlusses getätigten Ausgaben kommen nur dann für eine Kofinanzierung der Gemeinschaft in Frage, wenn sie ab dem Datum dieses Beschlusses getätigt wurden. Bei späteren Ausgaben ist das für die Förderfähigkeit ausschlaggebende Datum das Datum des Instruments, durch das die Begünstigten zu Begünstigten für das jeweilige Projekt erklärt wurden; ausgenommen sind Durchführbarkeits- und ähnliche Studien, für die als Stichtag der 18. Oktober 2000 gilt. In allen Fällen wird vorausgesetzt, dass eine Zahlung durch die Agentur für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums vor dem Datum dieses Beschlusses nicht stattgefunden hat.

Artikel 4

Unbeschadet von Entscheidungen zur Gewährung einer Beihilfe an einzelne Begünstigte im Rahmen des Sapard-Programms gelten für die Förderfähigkeit der Ausgaben die von Ungarn mit Schreiben vom 2. April 2004, bei der Kommission registriert unter Nr. AGR A 11682 vom 6. April 2004, vorgeschlagenen Regeln.

Brüssel, den 27. April 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68.

(2)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 696/2003 (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 24).

(3)  C(2000) 2738 endgültig.

(4)  ABl. L 322 vom 27.11.2002, S. 51.

(5)  ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 188/2003 (ABl. L 27 vom 1.2.2003, S. 14).


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