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Document 32004D0283

    2004/283/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. März 2004 zur Änderung der Entscheidung 2003/526/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Belgien, Frankreich, Deutschland und Luxemburg (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 965)

    ABl. L 90 vom 27.3.2004, p. 70–71 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006D0805

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/283/oj

    32004D0283

    2004/283/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. März 2004 zur Änderung der Entscheidung 2003/526/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Belgien, Frankreich, Deutschland und Luxemburg (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 965)

    Amtsblatt Nr. L 090 vom 27/03/2004 S. 0070 - 0071


    Entscheidung der Kommission

    vom 26. März 2004

    zur Änderung der Entscheidung 2003/526/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Belgien, Frankreich, Deutschland und Luxemburg

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 965)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2004/283/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Aufgrund der klassischen Schweinepest in bestimmten Grenzgebieten Belgiens, Deutschlands, Frankreichs und Luxemburgs hat die Kommission u. a. die Entscheidung 2003/526/EG(2) erlassen, mit der bestimmte zusätzliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen festgelegt wurden.

    (2) Die Seuchenlage in Bezug auf die klassische Schweinepest in Belgien hat sich weitestgehend verbessert und die mit der Entscheidung 2003/526/EG erlassenen Maßnahmen für Belgien sollten daher nicht länger gelten.

    (3) Die klassische Schweinepest hat sich bei Wildschweinen in Bas-Rhin (Frankreich) weiter ausgebreitet.

    (4) Angesichts der Seuchenlage in Deutschland, Frankreich und Luxemburg sollte die Geltungsdauer der Entscheidung 2003/526/EG verlängert werden.

    (5) Die Entscheidung 2003/526/EG ist daher entsprechend zu ändern.

    (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 2003/526/EG wird wie folgt geändert:

    1. Der Titel wird wie folgt ersetzt: "Entscheidung 2003/526/EG der Kommission vom 18. Juli 2003 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten".

    2. In Artikel 2 Absatz 1 wird "Belgien" gestrichen.

    3. In Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 werden die Worte "Belgien, Frankreich, Deutschland und Luxemburg" durch die Worte "bestimmte Mitgliedstaaten" ersetzt.

    4. Der Text von Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) Die Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 1 der Entscheidung 95/483/EG der Kommission(3), die Sendungen von Eizellen und Embryonen von Schweinen aus den betreffenden Mitgliedstaaten beiliegen muss, ist durch folgenden Vermerk zu ergänzen:'Eizellen/Embryonen(4) gemäß der Entscheidung 2003/526/EG der Kommission vom 18. Juli 2003 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten(5).'"

    5. In Artikel 11 wird "30. April 2004" durch "31. Oktober 2004" ersetzt.

    6. Der Anhang wird wie folgt geändert:

    a) Teil 1. Belgien wird gestrichen.

    b) Unter Teil 2. Frankreich erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

    "- das Gebiet des Departements Bas-Rhin und Moselle westlich der Straße D 264 von der Grenze zu Deutschland in Wissembourg bis Soultz-sous-Forêts, nördlich der Straße D28 von Soultz-sous-Forêts bis Reichshoffen (einschließlich des gesamten Gebiets der Gemeinde Reichshoffen); östlich der Straße D62 von Reichshoffen nach Bitche und dann östlich der Straße D35 von Bitche an der Grenze zu Deutschland (in Ohrenthal); südlich der Grenze zu Deutschland von Ohrenthal bis Wissembourg."

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 26. März 2004

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

    (2) ABl. L 183 vom 22.7.2003, S. 46. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/851/EG (ABl. L 322 vom 9.12.2003, S. 30).

    (3) ABl. L 275 vom 18.8.1995, S. 30.

    (4) Nichtzutreffendes streichen.

    (5) ABl. L 183 vom 22.7.2003, S. 46.

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