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Document 32004D0004

    2004/4/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur befristeten Ermächtigung der Mitgliedstaaten, zum Schutz vor der Verbreitung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith Sofortmaßnahmen gegenüber Ägypten zu treffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4956)

    ABl. L 2 vom 6.1.2004, p. 50–54 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/11/2011; Aufgehoben durch 32011D0787

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/4(1)/oj

    32004D0004

    2004/4/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur befristeten Ermächtigung der Mitgliedstaaten, zum Schutz vor der Verbreitung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith Sofortmaßnahmen gegenüber Ägypten zu treffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4956)

    Amtsblatt Nr. L 002 vom 06/01/2004 S. 0050 - 0054


    Entscheidung der Kommission

    vom 22. Dezember 2003

    zur befristeten Ermächtigung der Mitgliedstaaten, zum Schutz vor der Verbreitung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith Sofortmaßnahmen gegenüber Ägypten zu treffen

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4956)

    (2004/4/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/47/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Besteht nach Auffassung eines Mitgliedstaats die unmittelbare Gefahr der Einschleppung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith, dem Erreger der Schleimfäule der Kartoffel, aus einem Drittland in sein Hoheitsgebiet, so kann er vorübergehend zusätzliche Maßnahmen treffen, um sich gegen diese Gefahr zu schützen.

    (2) Aufgrund wiederholter Befunde von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith in Kartoffeln mit Ursprung in Ägypten haben mehrere Mitgliedstaaten (Frankreich, Finnland, Spanien und Dänemark) 1996 Maßnahmen erlassen, um ihr jeweiliges Hoheitsgebiet wirksamer gegen die Einschleppung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith zu schützen, und die Einfuhr von Kartoffeln aus Ägypten verboten.

    (3) Die Kommission hat daraufhin die Entscheidung 96/301/EG der Kommission vom 3. Mai 1996 zur befristeten Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gegen die Ausbreitung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith gegenüber Ägypten zusätzliche Maßnahmen zu treffen(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/903/EG(4), erlassen.

    (4) Die Vorschriften der Entscheidung 96/301/EG wurden durch eine Reihe von Änderungsentscheidungen verschärft. So wurde die Einfuhr von Kartoffeln aus Ägypten in die Gemeinschaft verboten, es sei denn, die Kartoffeln stammten aus Gebieten, die nach dem "Internationalen FAO-Standard für Pflanzengesundheitliche Maßnahmen - Teil 4: Überwachung von Schadorganismen - Voraussetzungen für die Anerkennung schadorganismusfreier Gebiete" als erregerfrei ausgewiesen sind.

    (5) Während der Einfuhrsaison 2002/03 wurden mehrere Fälle von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith festgestellt, und Ägypten beschloss selbst, alle Ausfuhren ägyptischer Kartoffeln in die Gemeinschaft ab 24. März 2003 zu verbieten.

    (6) Aus diesen Gründen entsandte die Kommission im August 2003 eine Sachverständigengruppe aus den Mitgliedstaaten auf einen Kontrollbesuch nach Ägypten mit dem Ziel, die bestehende Kontroll- und Überwachungsregelung für die Erzeugung und Vermarktung von zur Ausfuhr in die Gemeinschaft vorgesehenen Kartoffeln einer technischen Prüfung zu unterziehen.

    (7) Die Ergebnisse des Kontrollbesuchs wurden ausgewertet. Die Kommission hielt es für angebracht, eine strengere Augenscheinprüfung der Kartoffeln im ägyptischen Versandhafen unmittelbar vor der Ausfuhr einzuführen.

    (8) Die Kommission hielt es ferner für angebracht, bei Meldung eines Verdachts auf Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith die Ausfuhr von Kartoffeln nicht aus dem gesamten von der Meldung betroffenen schadorganismusfreien Gebiet zu verbieten, sondern vielmehr das von dieser Meldung betroffene schadorganismusfreie Gebiet neu abzugrenzen. Daher sollte die Ausweisung eines Gebiets geändert werden und entweder auf einem "Sektor" oder einem "bassin" basieren.

    (9) In Anbetracht der Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Prüfberichts sollte es möglich sein, die Einfuhr in die Gemeinschaft von Knollen von Solanum tuberosum L. aus ägyptischen Gebieten, die nach dem Internationalen FAO-Standard als schadorganismusfrei anerkannt sind, für die Einfuhrsaison 2003/04 zu genehmigen.

    (10) Im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit sollte die Entscheidung 96/301/EG aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden.

    (11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Einfuhr in die Gemeinschaft von Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten, die nicht bereits gemäß Anhang III Teil A Nummer 10 der Richtlinie 2000/29/EG verboten ist, wird verboten.

    Artikel 2

    (1) Abweichend von Artikel 1 ist die Einfuhr von Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten aus den in Absatz 2 genannten "schadorganismusfreien Gebieten" in der Einfuhrsaison 2003/04 zugelassen, sofern den im Anhang festgelegten Maßnahmen für die in diesen Gebieten produzierten Knollen nachgekommen wird.

    (2) Die Kommission stellt fest, ob in Ägypten für die Einfuhrsaison 2003/04 "schadorganismusfreie Gebiete" entsprechend dem "Internationalen FAO-Standard für Pflanzengesundheitliche Maßnahmen - Teil 4: Überwachung von Schadorganismen - Voraussetzungen für die Anerkennung schadorganismusfreier Gebiete", insbesondere nach Nummer 2.3, anerkannt worden sind, und erstellt ein "Verzeichnis der anerkannten schadorganismusfreien Gebiete" mit Angaben zur Ausweisung der darin gelegenen Felder. Sie übermittelt dieses Verzeichnis dem Ausschuss und den Mitgliedstaaten.

    Artikel 3

    Die Bestimmungen des Artikels 2 gelten nicht mehr, sobald die Kommission den Mitgliedstaaten mitgeteilt hat, dass in Kartoffelpartien, die in der Einfuhrsaison 2003/04 gemäß dieser Entscheidung eingeführt wurden, bei Untersuchungen gemäß Nummer 2 oder 3 des Anhangs dieser Entscheidung die sechste Beanstandung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith bestätigt wurde und die Beanstandungen erkennen lassen, dass die Verfahren für die Ausweisung "schadorganismusfreier Gebiete" in Ägypten bzw. für die amtliche Überwachung in Ägypten nicht ausreichten, um eine Einschleppung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith in die Gemeinschaft zu verhindern.

    Artikel 4

    Die Einfuhrmitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vor dem 30. August 2004 Angaben über die gemäß dieser Entscheidung eingeführten Mengen mit einem ausführlichen Bericht über die nach Nummer 2 des Anhangs durchgeführte amtliche Untersuchung. Der Kommission sind Kopien von jedem Pflanzengesundheitszeugnis zuzuschicken. Bei der Meldung eines Verdachts oder bestätigtem Auftreten von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith gemäß Nummer 4 des Anhangs sind Kopien der Pflanzengesundheitszeugnisse und der dazu gehörigen Unterlagen mit der genannten Meldung zu übermitteln.

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten passen die Maßnahmen, die sie zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith getroffen haben, dahin gehend an, dass sie mit den Artikeln 1, 2 und 3 im Einklang stehen.

    Artikel 6

    Die Entscheidung 96/301/EG wird aufgehoben.

    Artikel 7

    Diese Entscheidung wird spätestens am 30. September 2004 überprüft.

    Artikel 8

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 22. Dezember 2003

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

    (2) ABl. L 138 vom 5.6.2003, S. 47.

    (3) ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 47.

    (4) ABl. L 312 vom 15.11.2002, S. 28.

    ANHANG

    Für die Zwecke von Artikel 2 ist zusätzlich zu den Anforderungen an Kartoffeln gemäß den Teilen A und B der Anhänge I, II und IV der Richtlinie 2000/29/EG, ausgenommen die Anforderungen gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 25.8, den folgenden Sofortmaßnahmen nachzukommen:

    1. a) Die zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Kartoffeln müssen von Feldern stammen, die sich gemäß der Feststellung der Kommission nach Artikel 2 dieser Entscheidung in einem anerkannten "schadorganismusfreien Gebiet" befinden; in Bezug auf diese anerkannten Gebiete und für die Zwecke dieser Entscheidung basiert die Ausweisung des "Gebiets" entweder auf einem "Sektor" (bereits festgelegte Verwaltungseinheit, die mehrere "bassins" umfasst) oder einem "bassin" (Bewässerungseinheit), und jedem Gebiet ist eine individuelle amtliche Code-Nummer zugeordnet.

    b) Die unter Buchstabe a) genannten Kartoffeln müssen in Ägypten

    i) aus Kartoffeln gezogen worden sein, die entweder direkt aus der Gemeinschaft stammen oder zuvor aus solchen Kartoffeln gezogen wurden, und in einem anerkannten "schadorganismusfreien Gebiet" gemäß Artikel 2 dieser Entscheidung erzeugt und nach dem Untersuchungsprogramm der Gemeinschaft gemäß der Richtlinie 98/57/EG des Rates(1) unmittelbar vor dem Anpflanzen amtlich auf latente Infektionen untersucht und dabei als frei von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith befunden werden;

    ii) während der Pflanzsaison auf dem Feld amtlich auf Symptome der von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith verursachten Schleimfäule der Kartoffel untersucht und dabei als frei von solchen Symptomen befunden werden; so kurz wie möglich vor bzw. nach der Ernte muss eine Probe von 500 Knollen je 5 Feddan (= 2,02 ha) oder 200 Knollen je Feddan (= 0,41 ha) oder bei kleineren Feldern ein Teil davon entnommen und einer Laboruntersuchung, die einen Inkubationstest und eine Augenscheinprüfung mit Aufschneiden der Knollen umfasst, auf Symptome der von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith verursachten Schleimfäule der Kartoffel unterzogen und dabei als frei von solchen Symptomen befunden werden;

    iii) zu Verpackungszentren gebracht werden, die von den ägyptischen Behörden amtlich zugelassen sind, ausschließlich die für die Ausfuhr in die Gemeinschaft in der Ausfuhrsaison 2003/04 in Betracht kommenden Kartoffeln zu verpacken, und beim Eintreffen im Verpackungszentrum

    - von Unterlagen begleitet sein, die jeder LKW-Ladung auf dem Erntefeld beigefügt werden und aus denen der Ursprung der Ladung aus dem jeweiligen Gebiet gemäß Buchstabe a) hervorgeht. Diese Unterlagen sind im Verpackungszentrum bis nach dem Ende der Ausfuhrsaison aufzubewahren;

    - an Proben aufgeschnittener Knollen von 10 % der Säcke und 40 Knollen je Sack bei Säcken mit einem Fassungsvermögen von 70 kg oder einer entsprechenden Menge bzw. an Proben von 50 % der Säcke und 40 Knollen je Sack bei Säcken mit einem Fassungsvermögen von 1 oder 1,5 Tonnen amtlich auf Symptome der von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith verursachten Schleimfäule der Kartoffel untersucht und dabei als frei von solchen Symptomen befunden werden. Das Verzeichnis der von den ägyptischen Behörden amtlich zugelassenen Verpackungszentren muss der Kommission vor dem 1. Januar 2004 übermittelt werden;

    iv) nach dem Packen der Säcke im Verpackungszentrum an Proben von 2 % der Säcke je Sendung und 30 Knollen je Sack auf Symptome der von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith verursachten Schleimfäule der Kartoffel untersucht und dabei als frei von solchen Symptomen befunden werden;

    v) unmittelbar vor der Ausfuhr in die Gemeinschaft im Versandhafen kontrolliert werden, indem 200 Knollen aus jedem schadorganismusfreien Gebiet in einer Sendung, die aus mindestens fünf Säcken je schadorganismusfreies Gebiet zu entnehmen sind, aufgeschnitten werden;

    vi) an Proben jeder Sendung amtlich auf latente Infektion untersucht werden; während der Ausfuhrsaison muss mindestens eine Probe je "bassin" oder Sektor, der in der Sendung vertreten ist, genommen werden; auf jeden Fall müssen jedoch mindestens fünf Proben genommen, einer Laboranalyse nach dem Untersuchungsprogramm der Gemeinschaft gemäß der Richtlinie 98/57/EG unterzogen und dabei als frei von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith befunden werden;

    vii) falls die Untersuchungen und/oder Tests gemäß den Ziffern ii), iii), iv), v) und vi) einen Verdacht auf Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith ergeben, bis zur Entkräftung des Verdachts Gegenstand einer amtlichen Anordnung sein, wonach weitere Behandlungen zur Vorbereitung ihres Versands in die Gemeinschaft aus dem betreffenden "bassin" ausgesetzt werden. Bei der Verhängung der genannten Ausfuhraussetzung wird gleichzeitig eine Pufferzone um das von dem Verdacht betroffene "bassin" ausgewiesen, sofern es kein natürliches Hindernis gibt (im Fall von Pivots z. B. die Wüste). Bis zur Entkräftung des Verdachts dürfen keine Kartoffeln aus der betreffenden Pufferzone ausgeführt werden. Bei der Abgrenzung der Pufferzone ist dem Risiko der Ausbreitung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith aus dem anerkannten schadorganismusfreien Gebiet Rechnung zu tragen. Die Angaben zur Ausweisung des genannten "bassins" und seiner Pufferzone mit Hilfe ihrer individuellen amtlichen Code-Nummern sowie die Endergebnisse der Untersuchung des Verdachts sind der Kommission unverzüglich zur Verfügung zu stellen;

    viii) nach Möglichkeit getrennt geerntet, bearbeitet und eingesackt werden, wobei auch die Maschinen und Geräte so weit wie möglich je "bassin", auf jeden Fall aber je Gebiet gemäß Buchstabe a) gesondert eingesetzt werden sollen;

    ix) in Partien zusammengestellt werden, die jeweils ausschließlich aus Kartoffeln eines einzigen Gebiets gemäß Buchstabe a) bestehen;

    x) auf jedem Sack unverwischbar unter Aufsicht der zuständigen ägyptischen Behörden mit der jeweiligen amtlichen Code-Nummer gemäß dem nach Artikel 2 dieser Entscheidung aufgestellten Verzeichnis der "anerkannten schadorganismusfreien Gebiete" und der jeweiligen Partienummer gekennzeichnet werden;

    xi) von dem nach Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Richtlinie 2000/29/EG erforderlichen amtlichen Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden, in dem die Partienummer(n) in der Rubrik "Unterscheidungsmerkmale" und die amtliche(n) Codenummer(n) gemäß Ziffer x) in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben sind; in letzterer Rubrik ist außerdem die Nummer der Partie zu vermerken, von der die Probe für den unter Ziffer vi) genannten Zweck entnommen worden ist, und die Durchführung der Untersuchung amtlich zu bestätigen;

    xii) von einem amtlich registrierten Ausführer ausgeführt werden, dessen Name oder Handelsbezeichnung auf jeder Sendung anzugeben ist. Das von den zuständigen ägyptischen Behörden erstellte Verzeichnis der amtlich registrierten Ausführer muss der Kommission vor dem 1. Januar 2004 übermittelt werden.

    c) Die Mitgliedstaaten haben der Kommission den für das Verbringen der betreffenden Kartoffeln zugelassenen Grenzübergangsort sowie Name und Anschrift der für den jeweiligen Grenzübergangsort zuständigen amtlichen Stelle mitgeteilt. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten und Ägypten davon in Kenntnis.

    d) Der voraussichtliche Zeitpunkt der Ankunft der Kartoffelsendung sowie die Menge dieser Sendung müssen der für den Grenzübergangsort zuständigen amtlichen Stelle im Voraus angekündigt worden sein.

    2. Die Kartoffeln werden am Grenzübergangsort der Untersuchung gemäß Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2000/29/EG unterzogen. Diese Untersuchung wird nach dem Aufschneiden der Knollen an Proben von jeweils mindestens 200 Knollen je Partie der Sendung oder, wenn das Gewicht der Partie 25 Tonnen überschreitet, je 25 Tonnen oder Teilmenge davon in einer solchen Partie vorgenommen.

    Jede Partie der vorgenannten Sendung verbleibt unter amtlicher Kontrolle und darf weder in den Verkehr gebracht noch verwendet werden, bis bestätigt worden ist, dass die Anwesenheit von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith bei diesen Untersuchungen nicht vermutet oder festgestellt werden konnte. Zusätzlich müssen, falls in einer Partie typische Symptome von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith festgestellt werden oder aufgrund der Symptomatik der Verdacht einer solchen Infektion besteht, alle weiteren Partien dieser Sendung und Partien in anderen Sendungen, die aus demselben Gebiet stammen, unter amtlicher Kontrolle verbleiben, bis das Vorhandensein von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith in der vorgenannten Partie bestätigt oder entkräftet worden ist.

    Werden bei den vorgenannten Untersuchungen Symptome von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith festgestellt oder besteht aufgrund der Symptomatik der Verdacht einer solchen Infektion, so erfolgt die Bestätigung oder Entkräftung des Verdachts auf Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith nach dem vorgenannten Untersuchungsprogramm der Gemeinschaft. Wird das Auftreten von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith bestätigt, so wird die Partie, von der die Probe stammt, einer der folgenden Maßnahmen unterzogen:

    i) Zurückweisung oder Genehmigung für den Versand nach Gebieten außerhalb der Gemeinschaft oder

    ii) Vernichtung

    und alle weiteren Partien dieser Sendung aus demselben Gebiet werden gemäß Nummer 3 untersucht.

    3. Die unter Nummer 2 genannten Inspektionen werden durch Untersuchungen auf latente Infektion nach dem vorgenannten Untersuchungsprogramm der Gemeinschaft bei Proben aus jedem Gebiet gemäß Nummer 1 Buchstabe a) ergänzt. Während der Ausfuhrsaison muss mindestens eine Probe von jedem Sektor oder "bassin" je Gebiet gemäß Nummer 1 Buchstabe a) genommen werden, die jeweils 200 Knollen aus einer einzigen Partie umfasst. Die für die Untersuchung auf latente Infektion entnommene Probe wird auch nach dem Aufschneiden der Knollen untersucht. Bei jeder untersuchten Probe, für die ein positiver Befund erbracht wurde, sollte jeglicher verbleibende Kartoffelauszug zurückgehalten und in geeigneter Form aufbewahrt werden.

    Jede Partie, aus der die Proben entnommen wurden, verbleibt unter amtlicher Kontrolle und darf weder in den Verkehr gebracht noch verwendet werden, bis bestätigt worden ist, dass die Anwesenheit von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith bei diesen Untersuchungen nicht bestätigt werden konnte. Wird das Auftreten von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith bestätigt, so wird die Partie, von der die Probe stammt, einer der folgenden Maßnahmen unterzogen:

    i) Zurückweisung oder Genehmigung für den Versand nach Gebieten außerhalb der Gemeinschaft oder

    ii) Vernichtung.

    4. Bei bestätigtem Auftreten von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith oder Verdacht darauf unterrichten die Mitgliedstaaten unverzüglich die Kommission und Ägypten. Die Meldung des Verdachts erfolgt auf der Grundlage eines positiven Befunds bei dem/den Schnell-Screeningtest(s) gemäß Anhang II Abschnitt I Nummer 1 und Abschnitt II oder Screeningtest(s) gemäß Anhang II Abschnitt I Nummer 2 und Abschnitt III des vorgenannten Untersuchungsprogramms der Gemeinschaft.

    5. Die Kommission sorgt dafür, dass ihr genaue Angaben zur Durchführung und zu den Ergebnissen der Augenscheinprüfungen gemäß Nummer 1 Buchstabe b) Ziffern ii), iii), iv) und v) und der Untersuchungen gemäß Nummer 1 Buchstabe b) Ziffer vi) übermittelt werden. Das Verzeichnis der anerkannten schadorganismusfreien Gebiete wird von ihr nach Maßgabe dieser Ergebnisse und der Erkenntnisse nach den Nummern 2 und 3 angepasst. Was die Meldung eines Verdachtsfalls gemäß Nummer 4 betrifft, so wird das Verzeichnis der "anerkannten schadorganismusfreien Gebiete" angepasst, indem bis zur Entkräftung des Verdachts auf Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith die weiteren Ausfuhren in die Gemeinschaft von Kartoffeln, die aus dem von der Verdachtsmeldung betroffenen "bassin" in dem anerkannten schadorganismusfreien Gebiet stammen, ausgesetzt wird.

    Bei Erhalt der Mitteilung der Kommission über das angepasste Verzeichnis der anerkannten schadorganismusfreien Gebiete weisen die ägyptischen Behörden eine Pufferzone gemäß Nummer 1 Buchstabe b) Ziffer vii) aus. Die Angaben zur Identifizierung der Pufferzone anhand der individuellen amtlichen Code-Nummern werden der Kommission und den Mitgliedstaaten unverzüglich zur Verfügung gestellt. Liegen diese Angaben innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Verdachtsfall nicht vor, so ändert die Kommission das Verzeichnis der anerkannten schadorganismusfreien Gebiete, indem sie den gesamten Sektor, in dem sich das von der genannten Verdachtsmeldung betroffene "bassin" befindet, für den verbleibenden Zeitraum der Einfuhrsaison 2003/04 von weiteren Ausfuhren ausschließt.

    6. Die Mitgliedstaaten erlassen geeignete Vorschriften über die Etikettierung, die auch den ägyptischen Ursprung ausweist, um zu verhindern, dass die betreffenden Kartoffeln zum Pflanzen verwendet werden, und treffen angemessene Maßnahmen zur unschädlichen Beseitigung der Abfälle nach der Verpackung oder Verarbeitung der Kartoffeln, um jegliche Verbreitung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith infolge einer möglichen latenten Infektion zu vermeiden.

    (1) ABl. L 235 vom 21.8.1998, S. 1.

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