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Document 32003R2236

Verordnung (EG) Nr. 2236/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung

ABl. L 339 vom 24.12.2003, p. 45–51 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2009; Aufgehoben durch 32009R0571

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/2236/oj

32003R2236

Verordnung (EG) Nr. 2236/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung

Amtsblatt Nr. L 339 vom 24/12/2003 S. 0045 - 0051


Verordnung (EG) Nr. 2236/2003 der Kommission

vom 23. Dezember 2003

mit Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates vom 27. Juli 1994 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung(1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 97/95 der Kommission(2) enthält die Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1868/94. Die Verordnung (EG) Nr. 1868/94 wird durch den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauen, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 geändert, weshalb die Verordnung (EG) Nr. 97/95 an diese Änderungen anzupassen ist. Der Klarheit und der Rechtssicherheit wegen ist es daher angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 97/95 aufzuheben und durch einen neuen Wortlaut zu ersetzen.

(2) Kartoffelstärkeunternehmen sollten Anbauverträge mit Kartoffelerzeugern schließen, um die Gemeinschaftsbeihilfe im Rahmen der Kontingentierungsregelung der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 in Anspruch nehmen zu können.

(3) Es ist genau festzulegen, worauf sich ein Anbauvertrag zwischen einem Kartoffelstärkeunternehmen und einem Erzeuger beziehen muss, so dass keine Verträge für Mengen abgeschlossen werden können, die über das Unterkontingent des Unternehmens hinausgehen. Stärkeunternehmen sollte es untersagt sein, Kartoffellieferungen anzunehmen, über die kein Anbauvertrag vorliegt, da dies die Wirksamkeit der Kontingentierungsregelung gefährden würde und dadurch die Anforderung, dass der Mindestpreis gemäß Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 für alle zur Stärkegewinnung bestimmten Kartoffeln gezahlt werden muss, möglicherweise nicht eingehalten würde. Haben die Witterungsbedingungen jedoch zur Folge, dass auf den unter den Anbauvertrag fallenden Flächen größere Kartoffelmengen oder Kartoffeln mit einem höheren Stärkegehalt erzeugt werden als ursprünglich vorgesehen, so sollte ein Stärkeunternehmen solche Kartoffeln trotzdem annehmen können, sofern es dafür den vorgenannten Mindestpreis zahlt.

(4) Kartoffeln mit einem Stärkegehalt von weniger als 13 % können nicht als zur Kartoffelstärkeherstellung bestimmte Kartoffeln angesehen werden. Die Stärkeunternehmen sollten keine Kartoffeln mit einem Stärkegehalt von weniger als 13 % annehmen. Ist der Stärkegehalt aufgrund der Witterungsbedingungen jedoch niedriger, so sollte die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats die Annahme von Kartoffeln mit einem Stärkegehalt von weniger als 13 % zulassen können.

(5) Es müssen annehmbare Methoden zur Feststellung des Unterwassergewichts der Kartoffeln festgelegt und eine Tabelle erstellt werden, aus der der entsprechende Stärkegehalt und die zu zahlenden Beihilfen hervorgehen.

(6) Es sind Kontrollmaßnahmen einzuführen, um sicherzustellen, dass die Prämie nur für gemäß dieser Verordnung erzeugte Stärke gezahlt wird. Zum Schutz der Erzeuger von zur Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln ist es unerlässlich, dass der Mindestpreis gemäß Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 für alle Kartoffeln gezahlt wird. Deshalb müssen Sanktionen für die Fälle festgelegt werden, in denen der Mindestpreis nicht gezahlt wird und die Stärkeunternehmen Kartoffeln annehmen, die nicht unter einen Anbauvertrag fallen.

(7) Es empfiehlt sich, Vorschriften zu erlassen, um zu gewährleisten, dass die über das Unterkontingent eines Unternehmens hinaus erzeugte Kartoffelstärke ohne Ausfuhrerstattung ausgeführt wird, wie dies in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 vorgeschrieben ist. Im Fall eines Verstoßes sind Sanktionen anzuwenden.

(8) Es muss geregelt werden, was mit dem Unterkontingent derjenigen Unternehmen geschieht, die fusionieren, den Besitzer wechseln oder ihre Tätigkeit einstellen.

(9) Die Mitgliedstaaten und die Kommission müssen die Möglichkeit haben, das Funktionieren der Kontingentierungsregelung zu überwachen. Es ist genau festzulegen, welche Angaben die Stärkeunternehmen dem Mitgliedstaat und die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln müssen.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I BEGRIFFSBESTIMMUNGEN - KONTINGENTIERUNGSREGELUNG

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) "Kontingent": das Kontingent je Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94;

b) "Unterkontingent": den Teil des Kontingents, den der Mitgliedstaat einem Stärkeunternehmen zuteilt;

c) "Stärkeunternehmen": jede natürliche oder juristische Person, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässig ist, der ein Unterkontingent zugewiesen wird und die die Prämie gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 erhalten hat;

d) "Erzeuger": jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigung dieser Personen, die selbst oder von ihren Mitgliedern erzeugte Kartoffeln in ihrem Namen und für ihre Rechnung im Rahmen eines von ihr oder in ihrem Namen geschlossenen Anbauvertrags an ein Stärkeunternehmen liefert;

e) "Anbauvertrag": jeden zwischen einem Erzeuger oder einer Erzeugervereinigung einerseits und dem Stärkeunternehmen andererseits geschlossenen Vertrag;

f) "Kartoffeln": zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln gemäß Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit einem Stärkegehalt von mindestens 13 %;

g) "unverarbeitete Stärke": Stärke des KN-Codes 1108 13 00, die keiner Verarbeitung unterzogen wurde;

h) "Fusion von Stärkeunternehmen": die Vereinigung von zwei oder mehr Stärkeunternehmen zu einem einzigen Stärkeunternehmen;

i) "Veräußerung eines Stärkeunternehmens": die Übertragung oder Übernahme des Vermögens eines Unternehmens, dem ein Unterkontingent zugeteilt wurde, auf bzw. durch ein oder mehrere Stärkeunternehmen;

j) "Veräußerung einer Stärkefabrik": die Übertragung oder Übernahme des Eigentums an einem Produktionsbetrieb einschließlich aller erforderlichen Einrichtungen zur Stärkeherstellung auf bzw. durch ein oder mehrere Stärkeunternehmen unter teilweiser oder vollständiger Übernahme der Erzeugung des Unternehmens, das das Eigentum überträgt;

k) "Verpachtung einer Fabrik": den Abschluss eines für mindestens drei aufeinander folgende Wirtschaftsjahre geltenden Vertrags über die Verpachtung eines Produktionsbetriebs einschließlich aller erforderlichen Einrichtungen zur Stärkeherstellung mit einem Unternehmen, das in demselben Mitgliedstaat liegt, in dem sich die betreffende Fabrik befindet, wenn das Stärkeunternehmen, das die betreffende Fabrik pachtet, nach Wirksamwerden der Pacht in Bezug auf seine Erzeugung als ein einziges Stärkeunternehmen angesehen werden kann;

l) "Beihilfe für Stärkekartoffeln": Beihilfe gemäß Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für Betriebsinhaber, die zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln erzeugen.

Artikel 2

Bei Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 werden die zugeteilten Unterkontingente zu Beginn des auf die Überschreitung folgenden Wirtschaftsjahrs entsprechend angepasst.

KAPITEL II PREIS- UND ZAHLUNGSREGELUNG

Artikel 3

(1) Für jedes Wirtschaftsjahr wird ein Anbauvertrag geschlossen. Dieser Vertrag trägt eine Identifikationsnummer und enthält zumindest folgende Angaben:

a) Name und Anschrift des Erzeugers oder der Erzeugervereinigung,

b) Name und Anschrift des Stärkeunternehmens,

c) die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission(3) über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem identifizierte Anbaufläche, ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen,

d) die Kartoffelmenge in Tonnen, die voraussichtlich dort geerntet und an das Stärkeunternehmen geliefert wird,

e) den voraussichtlichen Stärkegehalt der Kartoffeln auf der Grundlage des durchschnittlichen Stärkegehalts der von diesem Erzeuger in den letzten drei Wirtschaftsjahren an das Stärkeunternehmen gelieferten Kartoffeln bzw., in Ermangelung dessen, auf der Grundlage des durchschnittlichen Stärkegehalts der Kartoffeln des Einzugsgebiets,

f) eine Verpflichtung des Stärkeunternehmens, dem Erzeuger den Mindestpreis gemäß Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zu zahlen.

(2) Vor Beginn des Wirtschaftsjahrs muss jedes Stärkeunternehmen der zuständigen Behörde bis zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Termin vor Beginn des Wirtschaftsjahrs für die erforderlichen Kontrollen ein zusammenfassendes Verzeichnis der Verträge übermitteln, in dem für jeden Vertrag die Identifikationsnummer, der Name des Erzeugers, die Anbaufläche und die Vertragsmenge in Tonnen, ausgedrückt in Stärkeäquivalent, genannt sind.

(3) Die in Stärkeäquivalent ausgedrückte Summe der in den Anbauverträgen vorgesehenen Mengen darf das für dieses Stärkeunternehmen festgesetzte Unterkontingent nicht überschreiten.

(4) Überschreitet die im Rahmen des Anbauvertrags tatsächlich erzeugte Menge, ausgedrückt in Stärkeäquivalent, die im Vertrag vorgesehene Menge, so kann sich das Stärkeunternehmen diese Menge liefern lassen, sofern es dafür den Mindestpreis gemäß Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zahlt.

(5) Es ist den Stärkeunternehmen untersagt, Kartoffellieferungen anzunehmen, über die kein Anbauvertrag geschlossen wurde.

Artikel 4

(1) Die Kartoffeln werden entweder an die Stärkeunternehmen selbst oder an ihre Abnahmestellen geliefert.

(2) Das Gewicht der Kartoffeln und der Stärkegehalt werden gemäß den Artikeln 5 und 7 zum Zeitpunkt der Lieferung unter Aufsicht eines vom Mitgliedstaat zugelassenen Kontrolleurs bestimmt.

Artikel 5

(1) Sofern die Anwendung einer der Methoden in Anhang I der Verordnung 2235/2003 der Kommission(4) dies erfordert, wird das Bruttogewicht der Kartoffeln für jede Ladung bei der Anlieferung durch einen Wiegevergleich zwischen beladenem und unbeladenem Transportmittel bestimmt.

(2) Das Nettogewicht der Kartoffeln wird nach einer der in Anhang I der Verordnung 2235/2003 beschriebenen Methoden bestimmt.

(3) Es dürfen nur Partien mit einem Stärkegehalt von mindestens 13 % angenommen werden.

Stärkeunternehmen dürfen jedoch Partien von Kartoffeln mit einem Stärkegehalt von weniger als 13 % annehmen, sofern die Stärkemenge, die daraus hergestellt werden kann, höchstens 1 % des Unterkontingents beträgt. Der in diesem Fall zu zahlende Mindestpreis ist der für einen Stärkegehalt von 13 % geltende Preis.

Artikel 6

Der Stärkegehalt der Kartoffeln wird anhand des Unterwassergewichts von 5050 Gramm gelieferten Kartoffeln bestimmt.

Das verwendete Wasser muss sauber sein und eine Temperatur von weniger als 18 °C aufweisen. Es darf keine Zusätze enthalten.

Artikel 7

(1) Die Prämie wird den Stärkeunternehmen im Rahmen der ihrem Unterkontingent entsprechenden Stärkemengen gemäß der Menge und dem Stärkegehalt der verwendeten Kartoffeln anhand der in Anhang II der Verordnung 2235/2003 aufgeführten Sätze für Stärke gewährt, die aus gesunden und handelsüblichen Kartoffeln gewonnen worden ist. Für Stärke, die nicht aus gesunden und handelsüblichen Kartoffeln oder die aus Kartoffeln mit einem Stärkegehalt von weniger als 13 % gewonnen wird, wird keine Prämie gewährt, sofern nicht Artikel 5 Absatz 3 anwendbar ist.

Wird der Stärkegehalt mit Hilfe der Reimannschen oder der Parowschen Waage ermittelt und entspricht er einem Wert, der in zwei oder drei Zeilen der zweiten Spalte des Anhangs II der Verordnung 2235/2003 gleichzeitig angegeben ist, so werden die der zweiten oder dritten Zeile entsprechenden Werte angewendet.

(2) Enthalten die Lieferpartien mindestens 25 % Kartoffeln, die durch ein Sieb mit quadratischen Maschen von 28 mm Seitenlänge fallen und nachstehend "Kleinstkartoffeln" genannt werden, so wird das Nettogewicht, das zur Errechnung des vom Stärkeunternehmen zu zahlenden Mindestpreises herangezogen wird, wie folgt vermindert:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Enthalten die gelieferten Partien mehr als 50 % Kleinstkartoffeln, so werden sie frei gehandelt. Für solche Partien wird keine Prämie gewährt.

Der Anteil an Kleinstkartoffeln wird bei der Bestimmung des Nettogewichts ermittelt.

(3) Die Nichtüberschreitung des Unterkontingentes durch die Stärkeunternehmen wird anhand der Menge und des Stärkegehalts der verwendeten Kartoffeln gemäß den in Anhang II der Verordnung 2235/2003 aufgeführten Sätzen festgestellt.

Artikel 8

(1) Unter gemeinsamer Verantwortung des Stärkeunternehmens, des zugelassenen Kontrolleurs und des Lieferanten wird ein Abnahmeschein erstellt. Das Stärkeunternehmen händigt dem Erzeuger ein Doppel aus und bewahrt das Original im Hinblick auf eine etwaige Vorlage bei der für die Kontrolle der Prämie zuständigen Stelle auf.

(2) Der Abnahmeschein enthält mindestens nachstehende Angaben, soweit sich diese aus den gemäß den Artikeln 4 bis 7 durchgeführten Maßnahmen ergeben:

a) Lieferdatum,

b) Nummer der Lieferung,

c) Nummer des Anbauvertrags,

d) Name und Anschrift des Erzeugers,

e) Gewicht des Transportmittels beim Eintreffen im Stärkeunternehmen bzw. in dessen Abnahmestelle,

f) Gewicht des Transportmittels nach Entladung und Ausleerung der Erde,

g) Bruttogewicht der Lieferung,

h) prozentualen Abzug der Fremdbestandteile und des während des Waschens absorbierten Wassers vom Bruttogewicht der Lieferung,

i) Abzug des Gewichts der Fremdbestandteile vom Bruttogewicht der Lieferung,

j) prozentualen Anteil der Kleinstkartoffeln,

k) Gesamtnettogewicht der Lieferung (Bruttogewicht minus Abzüge sowie Minderung für Kleinstkartoffeln),

l) Stärkegehalt in Prozent oder ausgedrückt als Unterwassergewicht,

m) zu zahlenden Einheitspreis.

Artikel 9

Das Stärkeunternehmen erstellt für jeden Erzeuger ein Zahlungsverzeichnis mit folgenden Angaben:

a) Firmenbezeichnung des Stärkeunternehmens,

b) Name und Anschrift des Erzeugers,

c) Nummer des Anbauvertrags,

d) Datum und Nummer der Abnahmescheine,

e) Nettogewicht der einzelnen Lieferungen nach möglichen Abzügen gemäß Artikel 8 Absatz 2,

f) Einheitspreis je Lieferpartie,

g) dem Erzeuger zu zahlender Gesamtbetrag,

h) dem Erzeuger gezahlte Beträge, mit Datumsangaben,

i) Unterschrift und Stempel des Stärkeherstellers.

KAPITEL III ZAHLUNGEN - SANKTIONEN

Artikel 10

(1) Die Prämie gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 wird nur gezahlt, wenn das Stärkeunternehmen nachweist, dass folgende Vorschriften beachtet wurden:

- Die Stärke wurde im betreffenden Wirtschaftsjahr erzeugt;

- der den Erzeugern gezahlte Preis entspricht mindestens dem in Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 genannten Preis frei Fabrik für die gesamte in der Gemeinschaft erzeugte Kartoffelmenge, die zur Herstellung von Stärke verwendet wurde;

- die betreffende Stärke wurde aus Kartoffeln gewonnen, die unter einen Anbauvertrag gemäß Artikel 3 fallen.

(2) Als Nachweis gemäß Absatz 1 gilt die Vorlage des Zahlungsverzeichnisses nach Artikel 9 in Verbindung mit einer Quittung des Erzeugers oder einem Zahlungsbeleg des Kreditinstituts, das die Zahlung im Auftrag des Stärkeunternehmens abgewickelt hat.

(3) Die Prämie für Stärkeunternehmen wird von dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Kartoffelstärke hergestellt worden ist, innerhalb von vier Monaten nach dem Tag gezahlt, an dem die Nachweise gemäß Absatz 1 erbracht wurden.

Artikel 11

(1) Jeder Mitgliedstaat führt eine Regelung für Vor-Ort-Kontrollen ein, um die tatsächliche Durchführung der Maßnahmen, aus denen sich ein Anspruch auf die Prämie ergibt, und die Nichtüberschreitung des jedem Stärkeunternehmen zugeteilten Unterkontingents zu überprüfen. Diese Kontrollregelung gewährleistet den Zugang der Kontrolleure zur Bestands- und Finanzbuchhaltung der Stärkeunternehmen sowie zu den Orten der Erzeugung und Lagerung.

Die Kontrollen erstrecken sich in jedem Verarbeitungszeitraum auf alle Maßnahmen des Verarbeitungsvorgangs, die mindestens 10 % der dem Stärkeunternehmen gelieferten Kartoffeln betreffen.

(2) Der Mitgliedstaat teilt dem Stärkeunternehmen gegebenenfalls mit, um welche Mengen es sein Unterkontingent überschritten hat.

(3) Stellt die zuständige Stelle fest, dass das Stärkeunternehmen die in Artikel 10 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten Verpflichtungen nicht eingehalten hat, so wird dieses, ausgenommen im Fall höherer Gewalt, mit folgender Maßnahme von der Gewährung der gesamten oder eines Teils der Prämie ausgeschlossen:

- Betrifft die Nichteinhaltung weniger als 20 % der gesamten von diesem Unternehmen erzeugten Stärkemenge, so wird die zu gewährende Prämie um das Fünffache des festgestellten Prozentsatzes gekürzt;

- liegt der betreffende Prozentsatz bei oder über 20 %, so wird keine Prämie gewährt.

(4) Wird festgestellt, dass das Verbot gemäß Artikel 3 Absatz 5 nicht eingehalten wurde, so wird die für das Unterkontingent gewährte Prämie folgendermaßen gekürzt:

- Ergibt sich aus der Kontrolle, dass die vom Stärkeunternehmen angenommene Menge, ausgedrückt in Stärkeäquivalent, weniger als 10 % seines Unterkontingents beträgt, so wird der Gesamtbetrag der dem Stärkeunternehmen für das betreffende Wirtschaftsjahr zu zahlenden Prämien um das Zehnfache des Überschreitungsprozentsatzes gekürzt;

- überschreitet die nicht unter einen Anbauvertrag fallende Menge den im ersten Gedankenstrich genannten Grenzwert, so wird für das betreffende Wirtschaftsjahr keine Prämie gewährt. Außerdem wird das Stärkeunternehmen im folgenden Wirtschaftsjahr von der Prämienzahlung ausgeschlossen.

(5) In dem Fall, in dem entgegen Artikel 5 Absatz 3 die Stärke, die aus angenommenen Lieferpartien mit einem Stärkegehalt von weniger als 13 % gewonnen werden kann,

- 1 % des Unterkontingents des Verarbeitungsunternehmens überschreitet, wird für die Überschussmenge keine Prämie gewährt. Außerdem wird die Prämie für das Unterkontingent um das Zehnfache des Überschreitungsprozentsatzes gekürzt;

- 11 % des Unterkontingents des Verarbeitungsunternehmens überschreitet, so wird für das betreffende Wirtschaftsjahr keine Prämie gewährt. Außerdem wird das Verarbeitungsunternehmen für das folgende Wirtschaftsjahr von der Prämie ausgeschlossen.

(6) Die Kontrollen gemäß diesem Artikel erfolgen unbeschadet weiterer Prüfungen durch die zuständigen Behörden.

Artikel 12

(1) Die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 genannte Ausfuhr wird als erfolgt betrachtet, wenn

a) der in Artikel 13 Absatz 2 genannte Nachweis sich im Besitz der zuständigen Stelle des Erzeugungsmitgliedstaats befindet, unabhängig davon, aus welchem Mitgliedstaat die Stärke ausgeführt wird;

b) die Ausfuhranmeldung vor dem 1. Januar nach dem Wirtschaftsjahr, in dem die Stärke erzeugt wurde, vom Ausfuhrmitgliedstaat angenommen wird;

c) die betreffende Stärke das Zollgebiet der Gemeinschaft spätestens 60 Tage nach dem unter Buchstabe b) genannten 1. Januar verlassen hat;

d) das Erzeugnis ohne Erstattung ausgeführt worden ist.

Außer im Fall höherer Gewalt gilt die betreffende, das Unterkontingent überschreitende Stärkemenge als auf dem Binnenmarkt abgesetzt, wenn nicht alle in Unterabsatz 1 vorgesehenen Bedingungen erfuellt sind.

(2) Im Fall höherer Gewalt ergreift die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Stärke erzeugt worden ist, die Maßnahmen, die aufgrund der vom Marktteilnehmer geltend gemachten Umstände notwendig sind.

Wenn Stärke aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem sie erzeugt wurde, ausgeführt wird, werden diese Maßnahmen gegebenenfalls nach Stellungnahme der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats ergriffen.

(3) Für die Anwendung dieser Verordnung können nicht die Vorschriften von Artikel 36 der Verordnung (EWG) Nr. 800/1999 der Kommission(5) geltend gemacht werden.

Artikel 13

(1) Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission(6) beläuft sich die Sicherheit für Ausfuhrlizenzen auf 23 EUR/Tonne.

(2) Der Nachweis, dass das betreffende Stärkeunternehmen die in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfuellt hat, ist der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Stärke erzeugt worden ist, vor dem 1. April zu erbringen, der auf das Ende des Wirtschaftsjahrs folgt, in dem sie erzeugt worden ist.

(3) Der Nachweis wird erbracht durch Vorlage

a) einer Ausfuhrlizenz, die dem betreffenden Stärkeunternehmen von der zuständigen Stelle des in Absatz 2 genannten Mitgliedstaats erteilt wurde und die abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1518/95 der Kommission(7) einen der nachstehenden Vermerke enthält:

- "Para exportación sin restitución, de conformidad con el artículo 6 del Reglamento (CE) n° 1868/94"

- "Skal eksporteres uden restitution, jf. artikel 6 i forordning (EF) nr. 1868/94"

- "Ausfuhr ohne Erstattung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94"

- "Προς εξαγωγή χωρίς επιστροφή σύμφωνα με το άρθρο 6 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 1868/94"

- "For export without refund under Article 6 of Regulation (EC) No 1868/94"

- "À exporter sans restitution conformément à l'article 6 du règlement (CE) n° 1868/94"

- "Da esportare senza restituzione a norma dell'articolo 6 del regolamento (CE) n. 1868/94"

- "Overeenkomstig artikel 6 van Verordening (EG) nr. 1868/94 zonder restitutie uit te voeren"

- "A exportar sem restituição em conformidade com o artigo 6.o do Regulamento (CE) n.o 1868/94"

- "Viedään tuetta asetuksen (EY) N:o 1868/94 6 artiklan mukaisesti"

- "För export utan exportbidrag enligt artikel 6 i förordning (EG) nr 1868/94"

b) der in den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EWG) Nr. 1291/2000 der Kommission(8) genannten Unterlagen zur Freigabe der Sicherheit;

c) einer Erklärung des Stärkeunternehmens, mit der es bescheinigt, dass die Stärke von ihm hergestellt worden ist.

(4) Wird die von einem Stärkeunternehmen erzeugte unverarbeitete Stärke für die Ausfuhr aus der Gemeinschaft in einem Silo, Lagerhaus oder Behälter an einem außerhalb des Betriebs des Herstellers befindlichen Ort im Erzeugermitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat gelagert und wird darin auch andere unverarbeitete Stärke dieses oder anderer Unternehmen gelagert, ohne dass es möglich ist, die gelagerten Erzeugnisse physisch zu unterscheiden, so muss die Gesamtheit der so gelagerten Erzeugnisse bis zur Annahme der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Ausfuhranmeldung unter eine Verwaltungskontrolle, die dieselben Garantien wie die Zollkontrolle bietet, sowie nach deren Annahme unter Zollkontrolle gestellt werden.

In dem in Unterabsatz 1 genannten Fall stellen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Lagerung stattfand, bei der Auslagerung vor der Annahme der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Ausfuhranmeldung einen Nachweis aus.

Findet die Auslagerung nach der Annahme der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Ausfuhranmeldung statt, so stellen die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Lagerung stattfand, einen Nachweis im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 aus.

Der Nachweis gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 muss die Auslagerung des betreffenden Erzeugnisses oder der entsprechenden Austauschmenge im Sinne von Unterabsatz 1 bestätigen

Artikel 14

Die von einem Stärkeunternehmen erzeugte unverarbeitete Stärke, die nach dem Zolllager- oder dem Freizonenverfahren lose für die Vorauszahlung der Ausfuhrerstattung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates(9) gelagert wird, kann zusätzlich zu den in Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 genannten Behandlungen am selben Lagerort mit anderer Stärke gemischt werden, sofern Letztere unter dieselben, für die Erstattungen maßgeblichen KN-Codes fällt, dieselben technischen Merkmale aufweist, die Bedingungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen erfuellt und ihrerseits unter die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 und der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 fällt.

Artikel 15

(1) Für die Mengen, die im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 als auf dem Binnenmarkt abgesetzt gelten, erhebt der betreffende Mitgliedstaat im Fall von unverarbeiteter Stärke, einem im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1518/95 der Kommission aufgeführten Folgeerzeugnis oder einem unter die Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission(10) fallenden Erzeugnis einen Pauschbetrag, der je Tonne unverarbeiteter Stärke berechnet wird und dem Betrag des in dem Wirtschaftsjahr, in dem die Stärke oder die Folgeerzeugnisse erzeugt werden, für eine Tonne Stärke des KN-Codes 1108 13 00 geltenden Gemeinsamen Zolltarifs zuzüglich 10 % entspricht.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat teilt den betreffenden Stärkeunternehmen vor dem 1. Mai, der auf den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) genannten 1. Januar folgt, den zu zahlenden Gesamtbetrag mit.

Dieser Gesamtbetrag ist von den betreffenden Stärkeunternehmen spätestens am 20. Mai desselben Jahres zu zahlen.

Artikel 16

(1) Bei einer Fusion von Stärkeunternehmen teilt der Mitgliedstaat dem aus der Fusion entstandenen Unternehmen ein Unterkontingent zu, das jeweils der Summe der Unterkontingente entspricht, die den zusammengeschlossenen Stärkeunternehmen vor der Fusion zugeteilt waren.

Bei der Veräußerung eines Stärkeunternehmens teilt der Mitgliedstaat dem erwerbenden Unternehmen das Unterkontingent des veräußerten Unternehmens zu. Gibt es mehrere erwerbende Unternehmen, so erfolgt die Zuteilung im Verhältnis der von jedem Unternehmen übernommenen Stärkeerzeugungsmengen.

Bei der Veräußerung einer Stärkefabrik senkt der Mitgliedstaat das Unterkontingent des Stärkeunternehmens, das das Eigentum an der Fabrik überträgt, und erhöht das Unterkontingent des Stärkeunternehmens bzw. der Stärkeunternehmen, die die betreffende Fabrik erwerben, im Verhältnis der übernommenen Stärkeerzeugungsmengen um die abgezogene Menge.

(2) Stellen ein Stärkeunternehmen bzw. eine oder mehrere Fabriken eines Stärkeunternehmens ihre Tätigkeit unter anderen als den in Absatz 1 genannten Bedingungen ein, so kann der Mitgliedstaat die von dieser Einstellung betroffenen Unterkontingente einem oder mehreren Stärkeunternehmen zuteilen.

(3) Im Fall der Verpachtung einer zu einem Stärkeunternehmen gehörenden Fabrik muss der Mitgliedstaat das Unterkontingent des Unternehmens, das diese Fabrik verpachtet, herabsetzen und den abgetrennten Unterkontingentteil dem Unternehmen zuteilen, das die Fabrik zum Zweck der Stärkeerzeugung pachtet.

Wird der Pachtvertrag vor Ablauf der in Artikel 1 Buchstabe k) genannten Frist aufgelöst, so wird die nach Unterabsatz 1 vorgenommene Anpassung des Unterkontingents von dem Mitgliedstaat rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pachtvertrags aufgehoben.

(4) Wird nach Anwendung von Absatz 1 Unterabsatz 1 in den Fabriken eines oder mehrerer fusionierter Stärkeunternehmen die Stärkeherstellung eingestellt und dadurch in dem Gebiet, aus dem dieses bzw. diese Stärkeunternehmen bislang beliefert wurden, die weitere Erzeugung von für die Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln ernsthaft gefährdet, so kann der Mitgliedstaat das fusionierte Unternehmen auffordern, die Unterkontingente, die ursprünglich dem Unternehmen zugewiesen waren, dessen Fabriken seither ihre Tätigkeit eingestellt haben, an ihn zu übertragen. Der Mitgliedstaat muss die gemäß Unterabsatz 1 übertragenen Unterkontingente einem Stärkeunternehmen zuweisen, das sich zur Stärkeherstellung in dem betreffenden Gebiet verpflichtet.

Artikel 17

Bei Einstellung der Tätigkeit des Stärkeunternehmens oder der Fabrik, bei Fusion oder bei Veräußerung zwischen dem 1. Juli und dem 31. März des folgenden Jahres werden die Maßnahmen gemäß Artikel 16 in dem zu diesem Zeitpunkt laufenden Wirtschaftsjahr wirksam.

Bei Einstellung der Tätigkeit des Stärkeunternehmens oder der Fabrik, bei Fusion oder bei Veräußerung zwischen dem 1. April und dem 30. Juni desselben Jahres werden die Maßnahmen gemäß Artikel 16 in dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Wirtschaftsjahr wirksam.

KAPITEL IV MITTEILUNGEN

Artikel 18

Die Stärkeunternehmen teilen den zuständigen Behörden spätestens am 30. April jedes Wirtschaftsjahrs Folgendes mit:

- die Mengen Stärkekartoffeln, für die die Beihilfe gemäß Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt wurde,

- die Stärkemengen, für die die Prämie gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 gezahlt wurde.

Artikel 19

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 30. Juni jedes Wirtschaftsjahres Folgendes mit:

a) die Mengen Stärkekartoffeln, auf die die Bestimmungen von Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angewendet wurden,

b) die Stärkemengen, für die die Prämie gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 gezahlt wurde,

c) die Mengen und Unterkontingente der Stärkeunternehmen, die im Wirtschaftsjahr Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 in Anspruch genommen haben, und die im folgenden Wirtschaftsjahr verfügbaren Unterkontingente,

d) die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 ohne Erstattung ausgeführten Mengen,

e) die in Artikel 11 Absätze 3 und 4 dieser Verordnung genannten Mengen,

f) die in Artikel 15 dieser Verordnung genannten Mengen.

(2) In den Fällen, in denen Artikel 16 anwendbar ist, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 30. Juni jedes Wirtschaftsjahrs die entsprechenden Einzelheiten mit, zusammen mit Belegen aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen eingehalten wurden.

KAPITEL V ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Der Umrechnungskurs, der zur Umrechnung des Mindestpreises gemäß Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 und der Prämie gemäß Artikel 5 derselben Verordnung in Landeswährung anzuwenden ist, ist der letzte Kurs, den die Europäische Zentralbank vor dem Tag der Abnahme der Kartoffeln durch das Stärkeunternehmen veröffentlicht hat.

Artikel 21

Die Verordnung (EG) Nr. 97/95 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2004 aufgehoben.

Artikel 22

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist ab dem Wirtschaftsjahr 2004/05 anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 197 vom 30.7.1994, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2) ABl. L 16 vom 24.1.1995, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1350/2003 (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 7).

(3) ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 11.

(4) Siehe Seite 36 dieses Amtsblatts.

(5) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

(6) ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12.

(7) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 55.

(8) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(9) ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.

(10) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 55.

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