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Document 32003R1809
Commission Regulation (EC) No 1809/2003 of 15 October 2003 amending Regulation (EC) No 999/2001 of the European Parliament and of the Council as regards rules for importation of live bovine animals and products of bovine, ovine and caprine origin from Costa Rica and New Caledonia (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 1809/2003 der Kommission vom 15. Oktober 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr von lebenden Rindern und von aus Rindern, Schafen und Ziegen gewonnenen Erzeugnissen aus Costa Rica und Neukaledonien (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 1809/2003 der Kommission vom 15. Oktober 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr von lebenden Rindern und von aus Rindern, Schafen und Ziegen gewonnenen Erzeugnissen aus Costa Rica und Neukaledonien (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 265 vom 16.10.2003, p. 10–11
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force
Verordnung (EG) Nr. 1809/2003 der Kommission vom 15. Oktober 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr von lebenden Rindern und von aus Rindern, Schafen und Ziegen gewonnenen Erzeugnissen aus Costa Rica und Neukaledonien (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 265 vom 16/10/2003 S. 0010 - 0011
Verordnung (EG) Nr. 1809/2003 der Kommission vom 15. Oktober 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr von lebenden Rindern und von aus Rindern, Schafen und Ziegen gewonnenen Erzeugnissen aus Costa Rica und Neukaledonien (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1139/2003 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2001 zum geografischen BSE-Risiko in Costa Rica kam der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss ("WLA") zu dem Schluss, dass das Auftreten von BSE bei einheimischen Rindern dieses Landes sehr unwahrscheinlich ist. Daher wurde Costa Rica in die Liste der Länder aufgenommen, die von bestimmten TSE-bezüglichen Handelsbedingungen für lebende Rinder und für aus Rindern, Schafen und Ziegen gewonnene Erzeugnisse ausgenommen sind. (2) In seiner aktualisierten Stellungnahme vom 10. April 2003 zum geografischen BSE-Risiko bestimmter Drittländer hat der WLA seine Stellungnahme vom 11. Mai 2001 abgeändert und festgestellt, dass das Auftreten von BSE bei einheimischen Rindern Costa Ricas zwar unwahrscheinlich, jedoch nicht auszuschließen sei. Costa Rica sollte daher nicht länger von den TSE-spezifischen Handelsbedingungen für lebende Rinder und für aus Rindern, Schafen und Ziegen gewonnene Erzeugnisse ausgenommen werden. (3) In seiner Stellungnahme vom 6. März 2003 zum geografischen BSE-Risiko in Neukaledonien kam der WLA zu dem Schluss, dass das Auftreten von BSE bei einheimischen Rindern dieses Landes sehr unwahrscheinlich ist. Neukaledonien sollte daher in die Liste der Länder aufgenommen werden, die von bestimmten mit TSE zusammenhängenden Handelsbedingungen für lebende Rinder und für aus Rindern, Schafen und Ziegen gewonnene Erzeugnisse ausgenommen sind. (4) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden. (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung geändert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. Oktober 2003 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. (2) ABl. L 160 vom 27.6.2003, S. 22. ANHANG Anhang XI wird wie folgt geändert: 1. In Teil A Nummer 15 Buchstabe b) erhält die Länderliste folgende Fassung: "- Argentinien - Australien - Botswana - Brasilien - Chile - El Salvador - Island - Namibia - Französisches Gebiet Neukaledoniens - Neuseeland - Nicaragua - Panama - Paraguay - Singapur - Swasiland - Uruguay - Vanuatu." 2. In Teil D erhält die Nummer 3 folgende Fassung: "3. Nummer 2 gilt nicht für die Einfuhr von Rindern, die in folgenden Ländern geboren und ununterbrochen aufgezogen wurden: - Argentinien - Australien - Botswana - Brasilien - Chile - El Salvador - Island - Namibia - Französisches Gebiet Neukaledoniens - Neuseeland - Nicaragua - Panama - Paraguay - Singapur - Swasiland - Uruguay - Vanuatu."