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Document 32003R1653

    Verordnung (EG) Nr. 1653/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke

    ABl. L 245 vom 29.9.2003, p. 36–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/04/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0207

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1653/oj

    32003R1653

    Verordnung (EG) Nr. 1653/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke

    Amtsblatt Nr. L 245 vom 29/09/2003 S. 0036 - 0037


    Verordnung (EG) Nr. 1653/2003 des Rates

    vom 18. Juni 2003

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

    nach Stellungnahme des Rechnungshofs(3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(4) wird das System der zentralisierten Ex-ante-Finanzkontrolle durch zeitgemäßere Kontroll- und Auditsysteme ersetzt.

    (2) Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt sollte über Kontroll- und Auditsysteme verfügen, die mit den von den Gemeinschaftsorganen verwendeten Systemen vergleichbar sind.

    (3) Die für das Zugangsrecht zu den Dokumenten nach Artikel 255 des Vertrags geltenden allgemeinen Grundsätze und Einschränkungen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(5) festgelegt.

    (4) Bei der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 haben die drei Organe eine gemeinsame Erklärung abgegeben, wonach die Agenturen und ähnlichen Einrichtungen über Vorschriften verfügen sollten, die mit den Bestimmungen dieser Verordnung in Einklang stehen.

    (5) Es gilt daher, für die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 auf das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zu sorgen, indem die erforderlichen Bestimmungen in die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1994 über die Gemeinschaftsmarke(6) aufgenommen werden; außerdem ist eine Bestimmung einzufügen, nach der gegen die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann.

    (6) Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 sollte daher dementsprechend geändert werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 wird wie folgt geändert:

    1. Folgender Artikel wird eingefügt:

    "Artikel 118a

    Zugang zu den Dokumenten

    (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(7) findet Anwendung auf die Dokumente des Amtes.

    (2) Der Verwaltungsrat erlässt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1653/2003 vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke(8) die praktischen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

    (3) Gegen die Entscheidungen, die das Amt gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 trifft, kann Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 EG-Vertrag erhoben werden."

    2. Artikel 136 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 136

    Rechnungsprüfung und Kontrolle

    (1) Beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt wird das Amt eines Internen Prüfers eingerichtet, das unter Einhaltung der einschlägigen internationalen Normen ausgeübt werden muss. Der von dem Präsidenten benannte Interne Prüfer ist diesem gegenüber für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Systeme und der Vollzugsverfahren des Amtshaushalts verantwortlich.

    (2) Der Interne Prüfer berät den Präsidenten in Fragen der Risikokontrolle, indem er unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Abwicklung der Vorgänge sowie zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung abgibt.

    (3) Der Anweisungsbefugte führt interne Kontrollsysteme und -verfahren ein, die für die Ausführung seiner Aufgaben geeignet sind."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2003.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. Drys

    (1) ABl. C 331 E vom 31.12.2002, S. 75.

    (2) Stellungnahme vom 27.3.2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) ABl. C 285 vom 21.11.2002, S. 4.

    (4) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Berichtigt in ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 43.

    (5) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

    (6) ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3288/94 (ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 83).

    (7) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

    (8) ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 36.

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