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Document 32003R1460

    Verordnung (EG) Nr. 1460/2003 der Kommission vom 18. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates hinsichtlich des veranschlagten Höchstbedarfs der Raffinationsindustrie an Rohzucker — für die Wirtschaftsjahre 2003/04, 2004/05 und 2005/06

    ABl. L 208 vom 19.8.2003, p. 12–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2006

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1460/oj

    32003R1460

    Verordnung (EG) Nr. 1460/2003 der Kommission vom 18. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates hinsichtlich des veranschlagten Höchstbedarfs der Raffinationsindustrie an Rohzucker — für die Wirtschaftsjahre 2003/04, 2004/05 und 2005/06

    Amtsblatt Nr. L 208 vom 19/08/2003 S. 0012 - 0013


    Verordnung (EG) Nr. 1460/2003 der Kommission

    vom 18. August 2003

    mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates hinsichtlich des veranschlagten Hoechstbedarfs der Raffinationsindustrie an Rohzucker - für die Wirtschaftsjahre 2003/04, 2004/05 und 2005/06

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 680/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 6 und Artikel 41 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 enthält Bestimmungen im Hinblick auf eine angemessene Versorgung der gemeinschaftlichen Raffinerien im Sinne von Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 4 der genannten Verordnung, einschließlich der Maßnahmen, die bei Überschreitung des veranschlagten Hoechstbedarfs der Raffinationsindustrie anzuwenden sind.

    (2) Um die Einhaltung der Bestimmungen betreffend den in Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgesetzten veranschlagten Hoechstbedarf zu gewährleisten, sind Maßnahmen vorzusehen, die die Verbuchung der diesbezüglichen Angaben durch die Mitgliedstaaten sowie ihre Mitteilung an die Kommission ermöglichen.

    (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Zum Zweck der Anwendung der Sanktion gemäß Artikel 39 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ist als Überschreitung des veranschlagten Hoechstbedarfs die Gesamtmenge folgender Zuckerkategorien zu verstehen, die tatsächlich in Raffinerien über den in Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgesetzten und gegebenenfalls gemäß Absatz 5 desselben Artikels verringerten veranschlagten Bedarf hinaus raffiniert wurden:

    a) Präferenzzucker AKP-Indien, der gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 der Kommission(3) eingeführt wurde,

    b) Sonderpräferenzzucker, der gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 eingeführt wurde,

    c) "Zucker Zugeständnisse CXL", der gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 eingeführt wurde,

    d) Rohzucker mit Ursprung in den französischen überseeischen Departements,

    e) Rohzucker der Zollkontingente, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1381/2002 der Kommission(4) für die am wenigsten entwickelten Länder eröffnet worden sind,

    f) gegebenenfalls Rübenrohzucker gemäß Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001.

    (2) Die in Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Mitgliedstaaten verbuchen vor dem 1. November eines jeden Wirtschaftsjahres die Zuckermengen, die im Rahmen des vorangegangenen Wirtschaftsjahres von den Raffinerien gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 raffiniert wurden, wobei die Rohzuckermengen gemäß Absatz 1 in Weißzuckeräquivalent umgerechnet werden.

    Die Umrechnung gemäß Unterabsatz 1 erfolgt nach der in Abschnitt II Nummer 3 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgelegten Methode und anhand des tatsächlichen Polarisationsgrads des Rohzuckers, durch die zuständigen nationalen Behörden nach der polarimetrischen Methode überprüft und in sechs Dezimalstellen ausgedrückt.

    Artikel 2

    (1) Vor dem 1. Dezember eines jeden Wirtschaftsjahres teilen die in Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit:

    a) die Zuckermengen gemäß Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, die im Rahmen des vorangegangenen Wirtschaftsjahres tatsächlich raffiniert wurden, angegeben als Gewicht des Zuckers in unverändertem Zustand und ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 desselben Artikels;

    b) gegebenenfalls die Mengen, auf die die Sanktion gemäß Artikel 39 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 angewendet wurde.

    (2) Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 erfolgen auf elektronischem Weg anhand der den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck von der Kommission übermittelten Formulare.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. August 2003

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.

    (2) ABl. L 104 vom 20.4.2002, S. 26.

    (3) ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 25.

    (4) ABl. L 200 vom 30.7.2002, S. 14.

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