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Document 32003R1158
Commission Regulation (EC) No 1158/2003 of 30 June 2003 fixing the derived intervention prices for white sugar for the 2003/04 marketing year
Verordnung (EG) Nr. 1158/2003 der Kommission vom 30. Juni 2003 zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 2003/04
Verordnung (EG) Nr. 1158/2003 der Kommission vom 30. Juni 2003 zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 2003/04
ABl. L 162 vom 1.7.2003, p. 24–24
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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No longer in force, Date of end of validity: 06/02/2009
Verordnung (EG) Nr. 1158/2003 der Kommission vom 30. Juni 2003 zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 2003/04
Amtsblatt Nr. L 162 vom 01/07/2003 S. 0024 - 0024
Verordnung (EG) Nr. 1158/2003 der Kommission vom 30. Juni 2003 zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 2003/04 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 680/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ist der Interventionspreis für Weißzucker für die Gebiete ohne Zuschussbedarf für die Wirtschaftsjahre 2001/02 bis 2005/06 auf 63,19 EUR je 100 kg festgesetzt worden. (2) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 wird jährlich für jedes einzelne Zuschussgebiet ein abgeleiteter Interventionspreis für Weißzucker festgesetzt. Dabei ist es angebracht, die regionalen Preisunterschiede für Zucker zu berücksichtigen, die bei normaler Ernte und freiem Warenverkehr mit Zucker aufgrund der natürlichen Bedingungen der Marktpreisbildung und unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrung und der Kosten für den Transport des Zuckers von den Überschussgebieten nach den Zuschussgebieten anzunehmen sind. (3) Um den Zuschussbedarf einer Region festzustellen, sind anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten Hochrechnungen vorzunehmen, die sich zum einen in Bezug auf die Verbrauchtrends auf das laufende Wirtschaftsjahr und zum anderen in Bezug auf die Entwicklung der verfügbaren Erzeugung auf die Prognosen des kommenden Wirtschaftsjahres beziehen. Eine Region ist nur dann als Zuschussgebiet anzusehen, wenn aufgrund dieser Hochrechnungen ein Zuschussbedarf mit Sicherheit absehbar ist. (4) Auf dieser Grundlage ist in den Erzeugungsgebieten Spaniens, Irlands und des Vereinigten Königreichs, Italiens, Portugals und Finnlands ein Zuschussbedarf abzusehen. (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die Zuschussgebiete der Gemeinschaft wird der abgeleitete Interventionspreis für Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 2003/04 festgesetzt auf a) 64,88 EUR je 100 kg für alle Gebiete Spaniens, b) 64,65 EUR je 100 kg für alle Gebiete Irlands und des Vereinigten Königreichs, c) 65,53 EUR je 100 kg für alle Gebiete Italiens, d) 64,65 EUR je 100 kg für alle Gebiete Portugals, e) 64,65 EUR je 100 kg für alle Gebiete Finnlands. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Juni 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. (2) ABl. L 104 vom 20.4.2002, S. 26.