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Document 32003R0975

Verordnung (EG) Nr. 975/2003 des Rates vom 5. Juni 2003 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Einfuhren von Thunfisch in Dosen der KN-Codes 16041411, 16041418 und 16042070

ABl. L 141 vom 7.6.2003, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/975/oj

32003R0975

Verordnung (EG) Nr. 975/2003 des Rates vom 5. Juni 2003 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Einfuhren von Thunfisch in Dosen der KN-Codes 16041411, 16041418 und 16042070

Amtsblatt Nr. L 141 vom 07/06/2003 S. 0001 - 0002


Verordnung (EG) Nr. 975/2003 des Rates

vom 5. Juni 2003

zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Einfuhren von Thunfisch in Dosen der KN-Codes 1604 14 11, 1604 14 18 und 1604 20 70

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im November 2001 kamen die Gemeinschaft, Thailand und die Philippinen überein, Konsultationen aufzunehmen, um zu prüfen, inwieweit die berechtigten Interessen Thailands und der Philippinen aufgrund der Umsetzung der Präferenzbehandlung für Thunfisch in Dosen mit Ursprung in den AKP-Staaten übermäßig beeinträchtigt werden. Da bei diesen Konsultationen keine für beide Seiten annehmbare Lösung gefunden werden konnte, kamen die Gemeinschaft, Thailand und die Philippinen überein, den Streit in dieser Angelegenheit in einem Vermittlungsverfahren zu schlichten. Am 20. Dezember 2002 stellte der Vermittler seinen Standpunkt vor, dem zufolge die Gemeinschaft ein auf den Meistbegünstigungssätzen basierendes Zollkontingent von 25000 Tonnen für das Jahr 2003 zu einem im Rahmen des Kontingents geltenden Wertzollsatz von 12 % eröffnen sollte.

(2) Da die Gemeinschaft bestrebt ist, dieses seit langem bestehende Problem zu lösen, beschloss sie, diesen Vorschlag anzunehmen. Daher sollte ein zusätzliches Zollkontingent für eine festgelegte Menge an Thunfisch in Dosen eröffnet werden.

(3) Es ist angemessen, den Ländern, die ein wesentliches Interesse an der Versorgung mit Thunfisch in Dosen haben, länderspezifische Anteile am Kontingent zuzuweisen, ausgehend von den Mengen, die die einzelnen Länder in einem repräsentativen Zeitraum ohne Präferenzbegünstigung geliefert haben. Die restliche Kontingentsmenge sollte den übrigen Ländern zur Verfügung gestellt werden.

(4) Die optimale Nutzung des Zollkontingents kann am besten dadurch gewährleistet werden, dass die Zuweisung nach dem Datum der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erfolgt.

(5) Um eine effiziente Verwaltung der Kontingente zu gewährleisten, sollte für die Einfuhren aus Thailand, den Philippinen und Indonesien, den Hauptzulieferern und Hauptbegünstigten des Kontingents, die Vorlage eines Ursprungsnachweises gefordert werden.

(6) Die zur Durchführung der vorliegenden Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(1) erlassen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. Juli 2003 gilt für Einfuhren von Thunfisch in Dosen der KN-Codes 1604 14 11, 1604 14 18 und 1604 20 70 gleich welchen Ursprungs im Rahmen des gemäß dieser Verordnung eröffneten Zollkontingents ein Zollsatz von 12 %.

Artikel 2

Das Zollkontingent wird jährlich für zunächst fünf Jahre eröffnet. Die Kontingentsmenge wird für die ersten beiden Jahre wie folgt festgelegt:

- 25000 Tonnen vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004,

- 25750 Tonnen vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005.

Artikel 3

Das Zollkontingent wird wie folgt in vier Teile geteilt:

a) ein Kontingent von 52 % der jährlichen Menge mit der laufenden Nummer 09.2005 für Einfuhren mit Ursprung in Thailand und

b) ein Kontingent von 36 % der jährlichen Menge mit der laufenden Nummer 09.2006 für Einfuhren mit Ursprung in den Philippinen und

c) ein Kontingent von 11 % der jährlichen Menge mit der laufenden Nummer 09.2007 für Einfuhren mit Ursprung in Indonesien und

d) ein Kontingent von 1 % der jährlichen Menge mit der laufenden Nummer 09.2008 für Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern.

Artikel 4

(1) Der Ursprung des Thunfischs in Dosen, der unter das Zollkontingent fällt, wird gemäß den in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften ermittelt.

(2) Der gemäß Artikel 3 Thailand, den Philippinen und Indonesien zugewiesene Anteil an dem Zollkontingent kann nur nach Vorlage eines Ursprungsnachweises, der den in Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(2) festgelegten Voraussetzungen entspricht, in Anspruch genommen werden.

Ursprungsnachweise werden nur akzeptiert, wenn die Waren die Ursprungsregeln gemäß den in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften erfuellen.

Artikel 5

Das Kontingent wird von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 6

Diese Verordnung kann im zweiten Jahr nach der Eröffnung des Kontingents überprüft werden, um die Kontingentsmenge an den Bedarf des Gemeinschaftsmarktes anzupassen. Ist diese Überprüfung jedoch drei Monate vor dem 30. Juni 2005 nicht abgeschlossen, so wird das Kontingent automatisch für eine Menge von 25750 Tonnen um ein weiteres Jahr verlängert. In der Folge werden die Zollkontingente regelmäßig um ein Jahr für dieselbe Menge verlängert, es sei denn eine Änderung wird spätestens drei Monate vor Ablauf des aktuellen Kontingents angenommen.

Artikel 7

Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Änderungen und der aufgrund von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und des TARIC erforderlichen Änderungen, werden nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 8

(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92(3) eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 5. Juni 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Stratakis

(1) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(2) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 881/2003 (ABl. L 134 vom 129.5.2003, S. 1).

(3) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).

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