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Document 32003R0960

Verordnung (EG) Nr. 960/2003 des Rates vom 2. Juni 2003 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bespielbarer Compactdiscs mit Ursprung in Indien

ABl. L 138 vom 5.6.2003, p. 1–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/06/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/960/oj

32003R0960

Verordnung (EG) Nr. 960/2003 des Rates vom 2. Juni 2003 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bespielbarer Compactdiscs mit Ursprung in Indien

Amtsblatt Nr. L 138 vom 05/06/2003 S. 0001 - 0025


Verordnung (EG) Nr. 960/2003 des Rates

vom 2. Juni 2003

zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bespielbarer Compactdiscs mit Ursprung in Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (nachstehend "Grundverordnung" genannt)(1), insbesondere auf Artikel 15,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

1. Jetziges Verfahren

(1) Am 17. Mai 2002 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bespielbarer Compactdiscs (nachstehend "CD-R" genannt) mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft und leitete eine Untersuchung ein.

(2) Am gleichen Tag wurde auch eine Bekanntmachung über die Einleitung eines parallelen Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren der gleichen Ware mit Ursprung in demselben Land im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) veröffentlicht.

(3) Eingeleitet wurde das Verfahren auf einen Antrag hin, der im April 2002 vom Ausschuss der europäischen CD-R-Hersteller (CECMA) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die ein erheblicher Teil der gesamten Produktion von CD-R in der Gemeinschaft entfällt. Der Antrag enthielt Beweise dafür, dass die betroffene Ware subventioniert und dadurch eine bedeutende Schädigung verursacht wird; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

(4) Die Kommission unterrichtete die antragstellenden Gemeinschaftshersteller sowie die anderen ihr bekannten Gemeinschaftshersteller, den ausführenden Hersteller, die bekanntermaßen betroffenen Einführer, einen Verwenderverband und die Vertreter Indiens offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die betroffenen Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist eine Anhörung zu beantragen.

(5) Die Regierung Indiens, der einzige ausführende Hersteller in Indien im UZ, der Antragsteller und andere Gemeinschaftshersteller, Einführer, der Verbraucherverband und Zulieferer nahmen schriftlich Stellung. Alle Parteien wurden gehört, sofern sie innerhalb der vorgenannten Frist einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen.

(6) Einigen Parteien zufolge erfuellten die antragstellenden Gemeinschaftshersteller nicht die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97, so dass die Einleitung der Untersuchung nicht gerechtfertigt sei. Hierzu ist zu bemerken, dass die Voraussetzungen für die Einleitung einer Untersuchung erfuellt und insbesondere die 25 %Schwelle und die 50 %-Schwelle des Artikels 10 Absatz 8 erreicht waren, so dass die Einleitung der Untersuchung gerechtfertigt war.

(7) Es wurde geltend gemacht, dass einer der antragstellenden Gemeinschaftshersteller bei der Prüfung der Repräsentativität der Antragsteller nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, da dieses Unternehmen angeblich sein Recht auf Herstellung der betroffenen Ware aus Gründen gewerblicher Schutzrechte verwirkt hatte.

(8) Hierzu ist zu bemerken, dass das betreffende Unternehmen die betroffene Ware im UZ de facto herstellte und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte und dass es an dieser Untersuchung mitarbeitete. Die Tatsache, dass dieser Hersteller Partei in einem Rechtsstreit war, bedeutet nicht seinen automatischen Ausschluss bei der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Zudem wurde festgestellt, dass das Unternehmen gegen die Entscheidung des Gerichts, derzufolge es seine Lizenz verloren hätte, Rechtsmittel einlegte. Da bisher keine endgültige Entscheidung gefällt wurde, konnte ohnehin nicht der Schluss gezogen werden, dass der Hersteller sein Recht auf die Herstellung von CD-R definitiv verloren hatte. Das Argument wurde daher zurückgewiesen.

(9) Die Kommission holte alle Informationen, die sie für die Zwecke einer Untersuchung von Subvention, Schädigung und Gemeinschaftsinteresse als notwendig erachtete, per Fragebogen von allen ihr bekannten Parteien ein und prüfte sie. In diesem Zusammenhang führte die Kommission Kontrollbesuche bei der indischen Regierung in Neu-Delhi und in den Betrieben der folgenden Unternehmen durch:

a) Ausführender Hersteller in Indien

- Moser Baer India Ltd, Neu-Delhi, Indien

b) Hersteller in der Gemeinschaft

- Computer Support Italcard SRL, Mailand, Italien

- C.D.A Datenträger Albrechts GmbH, Albrechts, Deutschland

- CPO Magnetic Products BV, Oosterhout, Niederlande

- Fuji Magnetics GmbH, Kleve, Deutschland

- Mitsui Advanced Media SA, Ensisheim, Frankreich

- MPO Media SAS, Averton, Frankreich

- TDK Recording Media Europe SA, Bascharage, Luxemburg

- Prime Disc Technologies GmbH, Wiesbaden, Deutschland

- IMAG Optical Storage Ltd, Limerick, Irland

- Multimedia Info-Tech Ltd, Belfast, Nordirland

c) Zulieferer in der Gemeinschaft

- Bayer AG, Leverkusen, Deutschland

- Steag Hamatech, Sternenfels, Deutschland.

(10) Die Subventions- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. April 2001 bis zum 31. März 2002 (nachstehend "Untersuchungszeitraum" genannt oder "UZ" abgekürzt). Die Prüfung der für die Bewertung der Schädigung relevanten Trends betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum Ende des UZ (nachstehend "Bezugszeitraum" genannt oder "BZ" abgekürzt).

2. Vorläufige Maßnahmen

(11) Da bestimmte Subventionsaspekte eine eingehendere Untersuchung erforderten, wurden auf die Einfuhren von CD-R mit Ursprung in Indien keine vorläufigen Ausgleichszölle eingeführt.

3. Weiteres Verfahren

(12) Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung endgültiger Ausgleichszölle zu empfehlen. Ferner wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme nach dieser Unterrichtung eingeräumt. Nach Prüfung der mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der Parteien wurden die Feststellungen gegebenenfalls entsprechend geändert.

4. Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von CD-R mit Ursprung in Taiwan

(13) Im Juni 2002 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1050/2002(4) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von CD-R mit Ursprung in Taiwan ein.

B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1. Betroffene Ware

(14) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um die gleiche Ware wie in dem Antidumpingverfahren gegen Taiwan, d. h. um CD-R, die derzeit dem KN-Code ex 8523 90 00 zugewiesen werden.

(15) CD-R sind Platten aus Polycarbonat mit einer Farbschicht, einer Schicht aus einem reflektierenden Stoff wie Gold oder Silber und einer Schutzschicht. Diese CDs sind nur einmal bespielbar, weshalb sie die Typ-Bezeichnung "WORM" (Write Once Read Many) tragen. CD-R dienen der optischen Speicherung digitaler Daten oder Musik. Bespielt werden sie in einem CD-R-Aufnahmegerät, in dem die Farbschicht einem Infrarot-Laserstrahl ausgesetzt wird.

CD-R werden nach der Art der gespeicherten Daten (Daten-CD-R und Musik-CD-R), der Speicherkapazität und der reflektierenden Metallschicht (hauptsächlich Silber) unterschieden sowie danach, ob sie bedruckt sind oder nicht.

Die Ware wird ferner in unterschiedlichen Qualitäten und mit unterschiedlichen Verpackungen verkauft; am verbreitetsten sind herkömmliche oder flache (slim) aufklappbare Hüllen (Jewelbox) mit einer CD-R, in Schrumpffolie verpackte Spindeln mit 10 bis 100 CDR, Kartons mit 10 bis 100 CD-R, zellophanierte Hüllen, Kartonstecktaschen usw. mit jeweils einer CD-R.

Die Verwendungen und die Qualität der verschiedenen CD-R-Typen können zwar unterschiedlich sein, doch hat dies keine wesentlichen Unterschiede bei ihren grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften zur Folge. Sie wurden folglich im Rahmen dieser Untersuchung als eine einzige Ware angesehen.

2. Gleichartige Ware

(16) Die Untersuchung ergab, dass die in Indien hergestellten und auf dem Inlandsmarkt verkauften CD-R dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Verwendungen aufweisen wie die aus diesem Land in die Gemeinschaft ausgeführte Ware. Auch die von dem Antragsteller und anderen Gemeinschaftsherstellern hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften CD-R weisen dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Verwendungen auf wie die aus Indien in die Gemeinschaft ausgeführte Ware.

(17) Folglich sind die auf dem indischen Inlandsmarkt verkauften und die in die Gemeinschaft ausgeführten sowie die in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften CD-R gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Grundverordnung.

C. SUBVENTIONEN

1. Einleitung

(18) Auf der Grundlage der in dem Antrag enthaltenen Informationen und der Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden die folgenden Regelungen untersucht, die angeblich die Gewährung von Ausfuhrsubventionen beinhalten:

i) - Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung;

ii) - Freie Exportzonen (FEZ)/Exportorientierte Betriebe (EOB).

(19) Neben diesen beiden Regelungen sind in dem Antrag drei weitere Regelungen, die "Duty Entitlement Passbook"-Regelung (DEPB), die "Export Promotion Capital Goods"-Regelung (EPCG) und die "Advance Licence"-Regelung, als mögliche Subventionsquelle für die indischen ausführenden CD-R-Hersteller genannt. Die Untersuchung ergab jedoch, dass es in Indien nur einen ausführenden CD-R-Hersteller gibt, der einen EOB führt. Dieser ausführende Hersteller arbeitete uneingeschränkt an der Untersuchung mit und nahm keine anderen als die unter Erwägungsgrund 16 genannten Regelungen in Anspruch. Praktisch braucht er keine anderen Regelungen in Anspruch zu nehmen, da ihm aus der EOB-Regelung die gleichen Vorteile erwachsen. Daher wurden die anderen Regelungen im Rahmen dieser Untersuchung nicht weiter berücksichtigt.

Die Regelung über die Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung basiert auf dem Income Tax Act aus dem Jahr 1961, das jährlich durch den Finance Act ergänzt wird.

Grundlage der geltenden FEZ/EOB-Regelung ist das Außenhandelsgesetz Nr. 22 aus dem Jahr 1992 ("Foreign Trade (Development and Regulation) Act 1992"), das am 7. August 1992 in Kraft trat. Gemäß Section 5 dieses Außenhandelsgesetzes ist die indische Regierung befugt, Notifikationen zur Ein- und Ausfuhrpolitik zu machen. Die entsprechenden Notifikationen werden in den "Aus- und Einfuhrpolitik"-Dokumenten zusammengefasst, die vom Handelsministerium alle fünf Jahre herausgegeben und jährlich aktualisiert werden. Im vorliegenden Fall bezieht sich ein "Aus- und Einfuhrpolitik"-Dokument auf den Untersuchungszeitraum, und zwar der Fünfjahresplan für die Zeit vom 1.4.1997 bis zum 31.3.2002. Die indischen Außenhandelsregeln sind ferner in dem folgenden Verfahrenshandbuch der indischen Regierung niedergelegt: "Handbook of Procedures for Exports and Imports 1.4.1997 - 31.3.2002" (Band 1).

Income Tax Exemption Scheme (ITES) - Befreiung von der Körperschaftssteuer

a) Rechtsgrundlage

(20) Das Einkommen-/Körperschaftsteuergesetz ("Income Tax Act") aus dem Jahre 1961 bildet die Rechtsgrundlage der ITES. Dieses Gesetz, das jährlich durch den "Finance Act" geändert wird, bildet die Grundlage für die Besteuerung und sieht mehrere von den Steuerpflichtigen zu beantragende Steuerbefreiungen bzw. -abzüge vor. Dazu gehören auch die Befreiungen von der Einkommen-/Körperschaftsteuer auf Gewinne aus Exportverkäufen, die Unternehmen gemäß Section 10A, Section 10B und Section 80HHC des Gesetzes beantragen können.

b) Förderfähigkeit

(21) Die Befreiungen nach Section 10A können von Firmen in freien Exportzonen (FEZ) in Anspruch genommen werden. Die Befreiungen nach Section 10B gelten für exportorientierte Betriebe (EOB). Die Befreiungen nach Abschnitt 80HHC können von allen exportierenden Unternehmen beantragt werden.

c) Anwendung

(22) Um die vorstehend genannten Steuerabzüge bzw. Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen zu können, muss ein Unternehmen am Ende des Steuerjahres bei den Steuerbehörden zusammen mit seiner Steuererklärung einen entsprechenden Antrag einreichen. Das Steuerjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März. Die Steuererklärung ist den Behörden spätestens bis zum darauf folgenden 30. November vorzulegen. Bis zur endgültigen Steuerfestsetzung können bis zu drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung vergehen. Ein Unternehmen kann jeweils nur einen der Abzüge beantragen, die in den drei vorgenannten Sections vorgesehen sind.

d) Schlussfolgerung zur ITES-Regelung

(23) Nach Buchstabe e) der Beispielliste von Ausfuhrsubventionen (Anhang I der Grundverordnung) stellt die spezifisch ausfuhrbezogene "vollständige oder teilweise Freistellung ... von direkten Steuern" eine Ausfuhrsubvention dar. Im Rahmen der ITES gewährt die indische Regierung den Unternehmen eine finanzielle Beihilfe, da sie auf Abgaben in Form direkter Steuern verzichtet, die ohne entsprechende Befreiungsanträge der Unternehmen zu entrichten wären. Die finanzielle Beihilfe verschafft dem Empfänger insofern einen Vorteil, als sich seine Einkommen-/Körperschaftsteuerschuld verringert.

(24) Da die Steuerbefreiung nur für Gewinne aus Exportverkäufen gilt, ist die Subvention gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a) der Grundverordnung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und daher als spezifisch anzusehen.

e) Berechnung der Höhe der Subvention

(25) Das untersuchte Unternehmen stellt CD-R in einem EOB her. Daher kann es für die Gewinne aus den Ausfuhrverkäufen des EOB Befreiungen von der Körperschaftsteuer nach Section 10B beantragen. Das Unternehmen wies in seiner Steuererklärung zwar eine Berechnung für die Befreiung nach Section 10B aus, beantragte letztendlich aber keine Befreiung von der Körperschaftsteuer nach Section 10B, weil in seiner Steuererklärung für den UZ keine zu versteuernden Gewinne für das Unternehmen als Ganzes angegeben waren. Es sei darauf hingewiesen, dass das Unternehmen neben dem EOB über weitere Produktionsstätten für andere Waren verfügt. Die von dem Unternehmen in der Steuererklärung vorgenommenen Berechnungen der Körperschaftsteuer und die beigefügten Erläuterungen zeigten jedoch, dass das Unternehmen seine Abschreibung von Sachanlagen beträchtlich erhöhte, indem es Anlagen, die im Vorjahr einer Kategorie (Maschinen) mit einer niedrigeren Abschreibungsrate zugewiesen worden waren, für den UZ einer Kategorie (Formen) mit einer wesentlich höheren Abschreibungsrate zuordnete.

(26) Nach Auffassung der Kommission war die Neuzuordnung von Anlagen aus Steuergründen rechtlich fragwürdig, vor allem weil das Unternehmen die Anlagen nur zu steuerlichen Zwecken, nicht aber in seiner Buchführung anders zuordnete, was gesetzlich vorgeschrieben sein dürfte. Denn sowohl der Indian Companies Act (Rechtsgrundlage für die Buchführung) als auch der Indian Income Tax Act (steuerliche Rechtsgrundlage) schreiben für die Kategorie, der die Anlagen aus steuerlichen Gründen neu zugeordnet wurden, dieselbe Abschreibungsrate vor. Aus diesen Gründen forderte die Kommission Erläuterungen von den indischen Steuerbehörden und dem Unternehmen an. Die indischen Steuerbehörden übermittelten keine Antwort zur Klärung der Situation. Das Unternehmen hatte zunächst behauptet, diese Änderung wäre notwendig gewesen, um einen Fehler in der Zuordnung bestimmter Anlagen zu Steuerzwecken in den Vorjahren zu korrigieren. Nach der Unterrichtung über die Ergebnisse der Untersuchung behauptete es aber, dass diese Zuordnung der Anlagen zu einer anderen Kategorie auf Anraten von Steuerberatern erfolgt sei mit dem Ziel, niedrigere zu versteuernde Gewinne auszuweisen, um die Entrichtung von Körperschaftssteuern zu vermeiden.

(27) Der Vorteil, den sich das Unternehmen durch diese Neuzuordnung von Anlagen verschaffte, dürfte ihm jedoch bereits durch die Bestimmungen von Section 10B des Indian Income Tax Act zur Verfügung gestanden haben. Zudem entspricht der Vorteil, der dem Unternehmen gemäß Section 10B ohne die fragwürdige Neuzuordnung von Anlagen hätte erwachsen können, der geringeren Körperschaftssteuer infolge eben dieser fragwürdigen Neuzuordnung von Anlagen.

(28) Der vorstehend dargelegte Sachverhalt zeigt, dass das Unternehmen im UZ nicht direkt in den Genuss einer anfechtbaren Subvention im Rahmen von Section 10B kam. Diese Feststellung wurde auf der Basis getroffen, dass eine Subvention nur dann anfechtbar ist, wenn das Unternehmen sie tatsächlich erhielt oder die Gewährung der Subvention beschlossen wurde.

(29) Freie Exportzonen (FEZ)/Exportorientierte Betriebe (EOB)

a) Rechtsgrundlage

(30) Die 1965 eingeführte FEZ-/EOB-Regelung ist ein Instrument, das in den "Aus- und Einfuhrpolitik"-Dokumenten aufgeführt ist und Ausfuhranreize beinhaltet. Während des UZ stützte sich die Regelung auf die Zollnotifikationen Nrn. 53/97 und 133/94. Die Regelung wird in Kapitel 9 und Anlage I des "Aus- und Einfuhrpolitik"-Dokuments für die Zeit von 1997 bis 2002 und in dem einschlägigen Verfahrenshandbuch näher erläutert.

b) Förderfähigkeit

(31) Unternehmen können den FEZ-/EOB-Status grundsätzlich dann erhalten, wenn sie sich verpflichten, alle von ihnen hergestellten Waren und alle ihre Dienstleistungen auszuführen. Nachdem dieser Status erteilt wurde, können die Unternehmen bestimmte Vorteile in Anspruch nehmen. In Indien sind vier Gebiete als FEZ ausgewiesen. EOB können ihren Standort überall in Indien haben. Gemäß Section 65 des Zollgesetzes befinden sie sich unter Zollverschluss und werden zollamtlich überwacht. Der untersuchte ausführende Hersteller besaß den EOB-Status für die CD-R-Produktionsstätte. Obwohl von Unternehmen mit FEZ/EOB-Status normalerweise erwartet wird, dass sie ihre gesamte Produktion ausführen, gestattet ihnen die indische Regierung, unter bestimmten Bedingungen einen Teil ihrer Produktion auf dem Inlandsmarkt abzusetzen.

c) Anwendung

(32) Unternehmen, die den EOB- oder FEZ-Status erhalten möchten, müssen bei den zuständigen Behörden einen entsprechenden Antrag stellen. In diesem Antrag sind unter anderem nähere Angaben zu den geplanten Produktionsmengen, dem voraussichtlichen Wert der Ausfuhren und dem Bedarf an Einfuhren und inländischen Erzeugnissen in den nächsten fünf Jahren zu machen. Geben die Behörden dem Antrag des Unternehmens statt, so teilen sie ihm die damit verbundenen Voraussetzungen und Bedingungen mit. Unternehmen mit FEZ-/EOB-Status können beliebige Waren herstellen. Die Anerkennung als Unternehmen in einer FEZ bzw. als EOB ist fünf Jahre lang gültig. Sie kann um jeweils weitere fünf Jahre verlängert werden.

Unternehmen mit FEZ-/EOB-Status können die folgenden Vorteile in Anspruch nehmen:

i) Befreiung von den Einfuhrabgaben auf sämtliche Waren (Investitionsgüter, Rohstoffe und Betriebsstoffe), die für die Herstellungs- und Verarbeitungsvorgänge bzw. in Verbindung damit benötigt werden;

ii) Verbrauchsteuerbefreiung für im Inland bezogene Waren;

iii) Befreiung von der Einkommen-/Körperschaftsteuer auf Gewinne aus Exportverkäufen gemäß Section 10A bzw. 10B des Einkommen-/Körperschaftsteuergesetzes bis zum Jahr 2010 (vgl. ITES);

iv) Erstattung der zentralen Verkaufssteuer auf im Inland erworbene Waren;

v) Zulassung von 100 %igem Auslandseigentum;

vi) Möglichkeit des Absatzes eines Teils der Produktion auf dem Inlandsmarkt gegen Entrichtung der geltenden Zölle als Ausnahme zu der generellen Verpflichtung, die gesamte Produktion auszuführen.

(33) Unternehmen mit EOB-/FEZ-Status müssen alle betroffenen Einfuhren, den Verbrauch und die Verwendung sämtlicher eingeführten Vorleistungen und sämtliche Ausfuhren in einer bestimmten Form ordnungsgemäß erfassen. Diese Aufstellungen sind nach entsprechender Aufforderung regelmäßig den zuständigen Behörden vorzulegen.

(34) Sie müssen auch ein gewisses Minimum an Deviseneinnahmen erwirtschaften, deren Höhe in einem bestimmten, im "Aus- und Einfuhrpolitik"-Dokument festgelegten Verhältnis zu den Ausfuhren steht. Unternehmen mit EOB-/FEZ-Status dürfen ausschließlich in Räumlichkeiten unter Zollverschluss arbeiten.

d) Schlussfolgerungen zu den FEZ/EOB

(35) In diesem Verfahren wurde die FEZ-/EOB-Regelung für die Einfuhr von Rohstoffen und Investitionsgütern sowie für Käufe auf dem Inlandsmarkt genutzt. Die Untersuchung ergab, dass der ausführende Hersteller Vorteile in Form einer Befreiung von den Zöllen auf Rohstoffe und Investitionsgüter sowie einer Befreiung von der Verbrauchsteuer auf im Inland erworbene Waren in Anspruch nahm. Daher prüfte die Kommission die Anfechtbarkeit dieser Vorteile. Die Befreiung von den Einfuhrabgaben auf Rohstoffe und Investitionsgüter beinhalten die Gewährung von Subventionen, da diese Zugeständnisse finanzielle Beihilfen der indischen Regierung darstellen, die auf normalerweise zu entrichtende Abgaben verzichtet, und dem Empfänger dadurch ein Vorteil gewährt wird. Da die Gewährung dieser Subvention nach indischem Recht im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe a) der Grundverordnung von der Ausfuhrleistung abhängig ist, gilt sie daher als spezifisch und damit anfechtbar. Im Fall der Verbrauchsteuerbefreiung wurde festgestellt, dass die Verbrauchsteuer, die bei Käufen eines Unternehmens ohne EOB-Status anfällt, (im Rahmen von CENVAT) gutgeschrieben und mit der Verbrauchsteuer auf die Inlandsverkäufe verrechnet wird. Durch die Befreiung der Käufe eines EOB von der Verbrauchsteuer verzichtet die indische Regierung somit nicht zusätzlich auf Abgaben, so dass einem EOB keine zusätzlichen Vorteile erwachsen.

e) Berechnung der Höhe der Subvention

Befreiung von den Einfuhrabgaben auf Rohstoffe

(36) Obwohl von dem diese Regelung in Anspruch nehmenden Unternehmen normalerweise erwartet wird, dass es seine gesamte Produktion ausführt, gestattet ihm die Regelung, unter bestimmten Bedingungen einen Teil seiner Produktion auf dem Inlandsmarkt abzusetzen. Während des Kontrollbesuchs konnte das Unternehmen nachweisen, dass alle eingeführten Rohstoffe, die von den Einfuhrabgaben befreit wurden, entweder zur Herstellung von Ausfuhrwaren verbraucht wurden bzw. dass beim Verkauf von Waren, die solche Rohstoffe enthielten, auf dem Inlandsmarkt die entsprechenden Voraussetzungen erfuellt waren. Im Einzelnen wurde festgestellt, dass die von dem Unternehmen auf Inlandsverkäufe gezahlten Zölle alle Abgaben abdeckten, auf die bei der Einfuhr von Rohstoffen, die zur Herstellung von auf dem Inlandsmarkt verkauften Waren verbraucht wurden, verzichtet wurde.

(37) Angesichts des Vorstehenden wurde der Schluss gezogen, dass die Befreiung des betreffenden Unternehmens von den Einfuhrabgaben auf Rohstoffe die Kriterien der Anhänge I und II der Grundverordnung erfuellte, da alle zollfrei eingeführten Rohstoffe bei der Herstellung der ausgeführten Ware verbraucht wurden und es nicht zu einem übermäßigen Erlass von Einfuhrabgaben kam. Daher wird davon ausgegangen, dass das untersuchte Unternehmen bei der Einfuhr von Rohstoffen im UZ keinen anfechtbaren Vorteil erhielt.

Befreiung von den Einfuhrabgaben auf Investitionsgüter

(38) Im Gegensatz zu Rohstoffen sind Investitionsgüter nicht materiell in der fertigen Ware enthalten. Zu Berechnungszwecken entspricht die Höhe der Einfuhrabgaben, auf die verzichtet wurde, einem Zuschuss für jede Investitionsgütereinfuhr. Folglich wurde der Vorteil für das untersuchte Unternehmen auf der Grundlage des auf die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zolls ermittelt, in dem dieser Betrag über einen in der Buchführung zugrunde gelegten Abschreibungszeitraum verteilt wurde.

(39) Der ausführende Hersteller behauptete, der in seinen Büchern ausgewiesene Abschreibungszeitraum von 13 Jahren spiegele die tatsächliche Lage des Unternehmens besser wider, weil er im Einklang mit dem Indian Companies Act stehe und von seinem Management und seinen Rechnungsführern bestimmt werde. Zudem bemerkte er, dass in anderen Antisubventionsuntersuchungen die in seiner Buchführung zugrunde gelegte Abschreibungsmethode als Grundlage für die Aufteilung solcher Vorteile herangezogen wurde. Er verwies ferner auf einen Bericht der informellen WTO-Subventionssachverständigengruppe, dem zufolge bei der Ermittlung der Lebensdauer von Anlagen vorzugsweise Buchführungsdaten und nicht steuerbezogene Abschreibungszeiträume zugrunde gelegt werden sollten, da die Buchführungsdaten die tatsächliche Lebensdauer von Anlagen eher widerspiegeln. Die ausführende Hersteller machte ferner geltend, dass die Bestimmung des Abschreibungszeitraums auf der Grundlage des für Steuerzwecke zugrunde gelegten Zeitraums nicht korrekt sei, weil Letzterer auf der Methode der degressiven Abschreibung und nicht jener der linearen Abschreibung basiert, die normalerweise zu diesem Zweck angewendet wird.

(40) Die Untersuchung ergab jedoch, dass das Unternehmen widersprüchliche Angaben zur Abschreibung der fraglichen Anlagen gemacht hatte. Das Unternehmen hatte die Zuordnung dieser Anlagen aus steuerlichen Gründen geändert, d. h. in der Steuererklärung wurden sie als Formen und nicht als Maschinen ausgewiesen und nach der degressiven Methode abgeschrieben. In seiner Buchführung wies das Unternehmen die fraglichen Anlagen jedoch weiterhin als Maschinen aus, obwohl das Indian Companies Act und das Indian Income Tax Act für Steuererklärungs- und für Buchführungszwecke dieselbe Zuordnung vorschreiben. Hätte das Unternehmen die Anlagen auch in seiner Buchführung als Formen ausgewiesen, hätte der für Maschinen geltende Abschreibungszeitraum von 13 Jahren nicht zugrunde gelegt werden können. In Anwendung der Methode der linearen Abschreibung hätte der Zeitraum sechs Jahre betragen, oder aber bei der degressiven Abschreibung, wie in der Steuererklärung für die Formen der Fall, wären rund 80 % des Wertes der Anlagen in den ersten drei Jahren abgeschrieben worden.

(41) Nun können zwar für steuerliche und für Buchführungszwecke durchaus unterschiedliche Abschreibungszeiträume zugrunde gelegt werden, aber es wird nicht als annehmbar angesehen, Anlagen für steuerliche Zwecke als Formen und für Buchführungszwecke als Maschinen auszuweisen. Nach allgemeinem Dafürhalten handelte es sich bei den fraglichen Anlagen entweder um Maschinen oder um Formen, nicht aber um beides gleichzeitig. Dieser Logik wird auch in den entsprechenden indischen Rechtsvorschriften gefolgt, die sowohl für steuerliche als auch für Buchführungszwecke eine einheitliche Zuordnung vorschreiben.

(42) In diesem Fall wandte das Unternehmen für die Steuerzwecke die Methode der degressiven Abschreibung an, nach der rund 80 % des Anlagenwerts in den ersten drei Jahren abgeschrieben wurden. Daher musste lediglich geprüft werden, welcher Abschreibungszeitraum angemessen gewesen wäre, wenn das Unternehmen seine Neuzuordnung der Anlagen für Steuerzwecke konsequent auch für Buchführungszwecke vorgenommen hätte.

(43) In diesem Zusammenhang wurden zwei Möglichkeiten in Betracht gezogen, die beide gemäß dem Indian Companies Act in Frage kommen, und zwar ein Abschreibungszeitraum von sechs Jahren nach der Methode der linearen Abschreibung, oder die Anwendung der Methode der degressiven Abschreibung, nach der der Wert der Anlagen auf der Grundlage des verbleibenden Restwertes mit 40 % jährlich abgeschrieben wird. Das Unternehmen sprach sich weder für die eine noch für die andere Methode aus, sondern beharrte auf der Anwendung des 13-jährigen Abschreibungszeitraums, den es für Maschinen zugrunde gelegt hatte.

(44) Diesbezüglich wurde der Schluss gezogen, dass am besten unter Bezugnahme auf die normalerweise in dem Wirtschaftszweig angewandte Methode sowie unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Unternehmens, das sehr gute Gewinne erzielt und kontinuierlich umfangreiche Investitionen in die betroffene Ware tätigt, über einen angemessenen Abschreibungszeitraum entschieden werden konnte. Den im Laufe dieser Untersuchung eingeholten Informationen zufolge machen die meisten Unternehmen bereits seit geraumer Zeit Verluste. Dies führt zu einer Verlangsamung bei den Investitionen und tendenziell zu längeren Abschreibungszeiträumen. Bei diesen Verluste machenden Unternehmen beträgt der durchschnittliche Abschreibungszeitraum rund sechs Jahre.

(45) Die Lage des ausführenden Herstellers unterscheidet sich jedoch erheblich von derjenigen des Durchschnittsunternehmens. Er erzielt sehr gute Gewinne und tätigt kontinuierlich beträchtliche Investitionen, so dass die Annahme vertretbar ist, dass sein Abschreibungszeitraum bedeutend kürzer ist als der vorgenannte Durchschnitt. Es wurde daher als angemessen angesehen, die Methode der degressiven Abschreibung anzuwenden, was der Tatsache Rechnung trägt, dass sie eine schnellere Abschreibung ermöglicht als die Methode der linearen Abschreibung. Es sei darauf hingewiesen, dass im Falle laufender regelmäßiger Investitionen die von dem Indian Companies Act vorgeschriebene Methode der degressiven Abschreibung (vgl. Erwägungsgrund 43) eine um 30 % schnellere Abschreibung ermöglicht als die äquivalente Methode der linearen Abschreibung über den in Anwendung dieser Methode geltenden repräsentativen Zeitraum von sechs Jahren. Dies entspricht einem Zeitraum von 4,2 Jahren gegenüber den sechs Jahren nach der Methode der linearen Abschreibung, und dieser kürzere Zeitraum wurde bei der Aufteilung des erhaltenen Vorteils zugrunde gelegt.

(46) Zur Ermittlung des gesamten, dem Empfänger aus dieser Regelung erwachsenden Vorteils wurde der auf diese Weise für den UZ ermittelte Betrag durch Hinzurechnung der während des UZ angefallenen Zinsen berichtigt. Angesichts der Art dieser Subvention, die einem einmaligen Zuschuss entspricht, wurde der langfristige marktübliche Zinssatz während des UZ in Indien als angemessen erachtet. Dieser Subventionsbetrag wurde dann auf den gesamten Ausfuhrumsatz des EOB aufgeteilt.

(47) Die endgültig für die Befreiung von den Einfuhrabgaben auf Investitionsgüter ermittelte Subventionsspanne betrug für das untersuchte Unternehmen im UZ ad valorem 7,3 %.

2. Höhe der anfechtbaren Subventionen

(48) Die endgültige Untersuchung gemäß der Grundverordnung ergab für den untersuchten ausführenden Hersteller, ad valorem, anfechtbare Subventionen in Höhe von 7,3 %. Da es nur einen ausführenden Hersteller in Indien gibt, trifft diese Feststellung auf alle indischen Ausfuhren zu.

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D. DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

1. Gemeinschaftsproduktion

(49) Im UZ stellten folgende Unternehmen CD-R in der Gemeinschaft her:

- fünf Antrag stellende Hersteller, die an dem Verfahren mitarbeiteten;

- vier nicht Antrag stellende Hersteller, die den Antrag unterstützten und an dem Verfahren mitarbeiteten;

- zwei nicht Antrag stellende Hersteller, die den Antrag unterstützten, an der Untersuchung aber nicht hinreichend mitarbeiteten;

- ein nicht Antrag stellender Hersteller, der den Antrag unterstützte und der Kommission einige allgemeine Informationen übermittelte;

- andere nicht Antrag stellende Hersteller, die an dem Verfahren nicht mitarbeiteten.

(50) Aufgrund der Tatsache, dass mehrere nicht antragstellende Gemeinschaftshersteller an der Untersuchung mitarbeiteten, konnte die Kommission deren Status im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung eingehender untersuchen. Einige der kooperierenden Hersteller (einschließlich einiger, die ursprünglich nicht zu den Antragstellern zählten) führten den Untersuchungsergebnissen zufolge CD-R ein, jedoch nicht aus Indien. Zudem wurde ein erheblicher Teil dieser Einkäufe nur getätigt, um die Nachfrage auf dem Markt kurzfristig zu decken, während neue oder zusätzliche Produktionskapazität installiert wurde, und auf die Einkäufe entfiel im Vergleich zu den Verkäufen insgesamt und der Eigenproduktion im UZ ein relativ geringer Prozentsatz. Daher sprach nichts gegen die Berücksichtigung dieser Unternehmen bei der Definition der Produktion der Gemeinschaft.

(51) Auf dieser Grundlage wurde davon ausgegangen, dass die von allen vorgenannten Unternehmen hergestellten CD-R die Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung bilden.

2. Definition des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft

(52) Wie unter Erwägungsgrund 49 erwähnt arbeiteten neun Gemeinschaftshersteller, die den Antrag unterstützten, uneingeschränkt an der Untersuchung mit. Auf diese Hersteller entfiel ein erheblicher Teil, in diesem Fall mehr als 60 %, der gesamten Gemeinschaftsproduktion von CD-R im UZ. Auf dieser Grundlage wurde davon ausgegangen, dass sie den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 und des Artikels 10 Absatz 8 der Grundverordnung bildeten. Sie werden nachstehend "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" genannt.

E. SCHÄDIGUNG

1. Gemeinschaftsverbrauch

(53) Der Gemeinschaftsverbrauch wurde auf der Grundlage der Verkaufsmenge der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten CD-R, der Verkaufsmenge der beiden Hersteller, die nicht ausreichend kooperierten und daher nicht zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gerechnet wurden, der Verkaufsmenge des Unternehmens, das lediglich allgemeine Informationen übermittelte, Informationen, die durch den kooperierenden ausführenden Hersteller übermittelt wurden, Eurostat-Daten über die Menge der Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern und einer Schätzung der Verkäufe der übrigen nicht kooperierenden Gemeinschaftshersteller anhand von Informationen, die die Kommission im Rahmen ihrer Prüfung der Zulässigkeit des Antrags einholte, ermittelt.

(54) Auf dieser Grundlage stieg der Gemeinschaftsverbrauch den Untersuchungsergebnissen zufolge von 1998 bis zum UZ erheblich (+ 1,759 Mrd. Stück). Im Einzelnen stieg der Verbrauch von 1998 bis 2000 überdurchschnittlich an und erreichte 2001 seinen höchsten Stand. Von 2001 bis zum UZ ging er leicht zurück. Bei der Entwicklung des Gemeinschaftsverbrauchs ist zu berücksichtigen, dass CD-R verhältnismäßig junge Waren sind. Für die breite Öffentlichkeit sind sie erst seit kurzem erhältlich, und ihr Durchbruch fiel in die Jahre 1997/98. Seither ist die Nachfrage nach diesem neuen Speichermedium rasant gestiegen. Aus diesem Grund ist auch bei einer Reihe von Indikatoren wie u. a. dem Verbrauch ein hohes Wachstum zu verzeichnen.

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2. CD-R-Einfuhren in die Gemeinschaft

a) Menge und Marktanteil der Einfuhren mit Ursprung in Indien

(55) Eurostat-Daten zufolge stieg das Volumen der Einfuhren mit Ursprung in Indien im Bezugszeitraum drastisch. Waren diese Einfuhren 1998 und 1999 noch unbedeutend, so stiegen sie während des UZ auf fast 200 Mio. Stück an. Der Anstieg der Einfuhren war von 1999 bis 2000 (die Einfuhren stiegen um das 26-fache; hierzu ist jedoch zu bemerken, dass der Marktanteil der Einfuhren aus Indien damals noch geringfügig war) sowie von 2000 bis 2001 besonders ausgeprägt, als sich die Mengen verzehnfachten. Eurostat-Daten zufolge wurde Indien dadurch im Jahr 2001 und im UZ zum zweitwichtigsten ausführenden Land der betroffenen Ware in die Gemeinschaft.

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(56) Der Marktanteil des betroffenen Landes erhöhte sich von 1998 bis zum UZ von Null auf 9 %. Der stärkste Anstieg war zwischen 2000 und 2001 zu verzeichnen, als der Marktanteil um 6 Prozentpunkte stieg.

(57) Der Anstieg des indischen Marktanteils ist vor dem Hintergrund der Entwicklung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 1998 bis zum UZ zu betrachten. Während der indische Marktanteil im Bezugszeitraum um 9 Prozentpunkte zunahm, stieg derjenige des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im selben Zeitraum nur um 3,7 Prozentpunkte.

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b) Preisentwicklung

(58) Der durchschnittliche Einfuhrpreis von CD-R aus Indien stieg von 1998 bis 1999 zunächst erheblich. Dieser Preisanstieg war angesichts der geringen Ausfuhrmengen jedoch wahrscheinlich nicht sehr repräsentativ.

(59) Ab 1999 gingen die Preise kontinuierlich zurück (um insgesamt 77 % in diesem Zeitraum), bevor sie von 2001 bis zum UZ - wenn auch nur um 17 % - wieder stiegen und im UZ den Untersuchungsergebnissen zufolge bei rund 0,33 Euro pro Stück lagen. Von 2000 bis 2001 fielen die Einfuhrpreise erneut drastisch. Dies ging mit einem ebenso drastischen Anstieg der Einfuhrmengen aus Indien einher. Insgesamt gingen die Preise von 2000 bis zum Ende des UZ um 59 % zurück.

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(60) Der kooperierende ausführende Hersteller behauptete, im UZ der einzige ausführende Hersteller in Indien gewesen zu sein und die CD-R-Produktion erst im Jahr 1999 aufgenommen zu haben. Folglich seien die von der Kommission zugrunde gelegten Eurostat-Zahlen irreführend und stellten keine geeignete Grundlage für die Prüfung der Entwicklung der indischen Preise dar. Letztendlich, so der kooperierende ausführende Hersteller, ergebe dieser Ansatz einen künstlich überhöhten Preisrückgang von 59 % zwischen 2000 und dem UZ.

(61) Wie bereits unter Erwägungsgrund 10 erwähnt betrifft die Analyse der für die Schädigung relevanten Trends einen längeren Zeitraum als den UZ, nämlich den BZ. Außerdem ergab die Prüfung anhand der Eurostat-Zahlen, wie weiter unten dargelegt, einen Trend, der mit dem Trend, der sich aus den von dem ausführenden Hersteller übermittelten Zahlen ergibt, vergleichbar ist.

(62) Um jedoch jeden Zweifel an der Vorgehensweise auszuräumen, wurden die von dem ausführenden Hersteller übermittelten Zahlen dennoch geprüft und sind nachstehend in indexierter Form aufgeführt, wobei zu bedenken ist, dass sich diese Zahlen auf das Steuerjahr von April bis März und nicht auf das Kalenderjahr von Januar bis Dezember stützen.

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(63) Auf dieser Grundlage stieg die Menge der Einfuhren von dem indischen ausführenden Hersteller drastisch, da sie ab dem Produktionsbeginn dieses ausführenden Herstellern im Jahr 1999 bis zum UZ um das 28-fache zunahmen, sein Marktanteil zwischen 2000 und dem UZ von Null auf über 10 % stieg und seine Verkaufspreise im selben Zeitraum um 54 % sanken.

(64) Diese Trends in dem Zeitraum von 2000 bis zum UZ entsprechen ungefähr jenen, die auf der Grundlage der Eurostat-Zahlen für einen vergleichbaren Zeitraum festgestellt wurden. Außerdem erfolgt die Schadensanalyse auf landesweiter Grundlage und sollte nicht auf einzelne Unternehmen beschränkt werden. Da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass andere, der Kommission nicht bekannte indische Hersteller im BZ CD-R herstellten und in die Gemeinschaft ausführten, wurde beschlossen, bei der Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Trends Eurostat-Daten zugrunde zu legen. Dennoch lag der Schwerpunkt der Untersuchung im Zusammenhang mit der Schädigung auf dem Zeitraum von 2000 bis zum UZ, d. h. dem Zeitraum, in dem der betroffene Hersteller CD-R tatsächlich ausführte. Unter diesen Umständen und aus den vorstehend dargelegten Gründen beschloss die Kommission, bei der Schadensanalyse Eurostat-Daten zugrunde zu legen.

c) Preisunterbietung

(65) Zur Prüfung des Vorliegens einer Preisunterbietung analysierte die Kommission die verifizierten Preisangaben über den UZ. Für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurden die Nettoverkaufspreise nach Abzug von Preisnachlässen, Rabatten und Abgaben zugrunde gelegt. Sofern erforderlich, wurden diese Preise durch entsprechende Berichtigungen auf die Stufe ab Werk (ohne Frachtkosten innerhalb der Gemeinschaft) gebracht. Von den zum Vergleich herangezogenen indischen Preisen wurden ebenfalls Preisnachlässe und Rabatte abgezogen, und sie wurden erforderlichenfalls auf die Stufe cif frei Grenze der Gemeinschaft berichtigt.

(66) Auf die Bitte des indischen ausführenden Herstellers um Erläuterung wird bestätigt, dass - wie unter Erwägungsgrund 65 erwähnt - die Verkaufspreise in der Gemeinschaft gegebenenfalls durch Abzug der Urheberrechtsabgaben berichtigt wurden.

(67) Für die Zwecke des Vergleichs konnten ausgehend von den Antworten auf den Fragebogen verschiedene CD-R-Familien nach den Kriterien Speicherkapazität, Art der aufgezeichneten Daten, Art der reflektierenden Schicht, Aufdruck und Verpackung definiert werden. Wie schon im Falle von Taiwan zeigte die Untersuchung, dass die materiellen Eigenschaften der CD-R für den Verkaufspreis weniger maßgebend waren, während sich die Verpackung für die Zwecke des Vergleichs als besonders ausschlaggebend erwies.

(68) Die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die Preise der Einfuhren des indischen ausführenden Herstellers wurden auf der Stufe ab Werk bzw. frei Grenze der Gemeinschaft sowie an unabhängige Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt und gegebenenfalls gebührend berichtigt miteinander verglichen.

(69) Auf dieser Grundlage ergab der Vergleich das Vorliegen einer Preisunterbietung für die Einfuhren mit Ursprung in Indien. Die Preisunterbietungsspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des durchschnittlichen Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, reichte von 3,47 % bis 66,25 %. Die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne betrug 17,69 %. Aufgrund der Verluste des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der gedrückten Preise ergaben sich auch hohe Zielpreisunterbietungsspannen.

(70) Der indische ausführende Hersteller behauptete, der Vergleich sei nicht auf der richtigen Handelsstufe vorgenommen worden, da es sich bei der überwiegenden Mehrheit seiner Ausfuhren in die Gemeinschaft um Verkäufe an Erstausrüster (Original Equipment Manufacturers - OEM) handelte, während der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angeblich hauptsächlich an Endverbraucher und an den Einzelhandel verkaufe.

(71) Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass das indische Unternehmen die Definition von OEM-Verkäufen relativ weit fasste. Beispielsweise zählte es Verkäufe an Unternehmen dazu, die andere Waren als CD-R herstellen und die diese CD-R unter ihrem eigenen Namen weiterverkaufen. Die von dem indischen Unternehmen zugrunde gelegte OEM-Definition stimmt mit der von den Institutionen üblicherweise zugrunde gelegten Definition nicht überein. Aber selbst wenn von der von dem indischen Unternehmen zugrunde gelegten umfassenderen OEM-Definition ausgegangen wird, wäre die festgestellte gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne mit rund 12 % immer noch erheblich.

3. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

a) Vorbemerkung

i) Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat sich von den Auswirkungen des früheren Dumpings der CD-R-Einfuhren mit Ursprung in Taiwan noch nicht vollständig erholt. Da die Verordnung (EG) Nr. 1050/2002(5) zur Einführung endgültiger Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Taiwan erst unlängst in Kraft trat (im Juni 2002), konnte sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft noch nicht vollständig erholen.

ii) Beginn der CD-R-Produktion in der Gemeinschaft

(72) Wie bereits in der Verordnung (EG) Nr. 2479/2001 der Kommission vom 17. Dezember 2001 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bespielbarer Compactdiscs mit Ursprung in Taiwan(6) dargelegt, fand die erste Welle der Errichtung neuer europäischer Anlagen um das Jahr 1997 statt, das daher als Anlaufjahr mit hohen Produktionskosten pro Stück und geringer Kapazitätsauslastung gilt. Nachdem die Produktion eine angemessene Größenordnung erreichte und die Produktionskosten erheblich gesenkt wurden, war die Prognose für diesen Wirtschaftszweig 1999 günstig. Dieser Tatsache waren weitere Investitionen und Markteinsteiger zu verdanken. Darüber hinaus sollte an die außerordentlichen Marktbedingungen erinnert werden, die bereits unter Erwägungsgrund 54 erwähnt wurden. Der Anstieg des Gemeinschaftsverbrauchs im Bezugszeitraum war spektakulär, und aus diesem Grund ist auch bei einer Reihe von Indikatoren wie u. a. Produktion und Verkaufsmenge ein hohes Wachstum zu verzeichnen.

b) Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

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(73) Infolge der Zunahme des Gemeinschaftsverbrauchs stieg die CD-R-Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum kontinuierlich an, und zwar um durchschnittlich 80 Mio. Stück pro Jahr von 1998 bis zum UZ. Der Anstieg war zwischen 1999 und 2000 sowie zwischen 2000 und 2001 besonders ausgeprägt (+ 74 % bzw. + 30 %), verlangsamte sich aber im UZ (+ 4 %).

(74) Die Entwicklung der Produktionskapazität war mit derjenigen der Produktion vergleichbar. Sie stieg von 1998 bis zum UZ auf das Fünffache. Von 1998 bis Ende 1999 war der Anstieg der Produktionskapazität hauptsächlich auf bedeutende Investitionen in Maschinen und Ausrüstung zurückzuführen, die im Anschluss an die Anlaufphase getätigt wurden und im Einklang mit dem exponentiellen Anstieg des Verbrauchs standen. Der Anstieg der Produktionskapazität ab dem Jahr 2001 war jedoch gering und ist hauptsächlich auf Investitionen zurückzuführen, die getätigt wurden, um die Maschinen der ersten Generation durch neue und leistungsfähigere Ausrüstung zu ersetzen.

(75) Infolge der parallelen Entwicklung von Produktion und Produktionskapazität nahm die Kapazitätsauslastung von 1998 bis zum UZ um weniger als 3 Prozentpunkte zu.

c) Verkaufsmenge, Verkaufspreise und die Preise beeinflussende Faktoren, Marktanteil und Wachstum

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(76) Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erhöhte sich im Bezugszeitraum erheblich. Ab 1998 bis zum UZ erhöhte sich die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf das 6,6-fache, d. h. um rund 250 Millionen Stück. Dieser Anstieg der Verkaufsmenge ist allerdings vor dem Hintergrund der Entwicklung des Gemeinschaftsverbrauchs zu betrachten, der im Bezugszeitraum um 1,759 Mrd. Stück zunahm. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Mengen von 2000 bis 2001 um 66 % stiegen, im UZ aber im Vergleich zu 2001 nur um 6 %.

(77) Im Bezugszeitraum gingen die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 59 % zurück. Dieser Rückgang war von 2000 bis zum UZ besonders ausgeprägt, als die Verkaufspreise um 36 % sanken.

(78) Bei der Bewertung der Faktoren, die die Preise in der Gemeinschaft beeinflussten, lag der Schwerpunkt auf dem Nachfragerückgang von 2001 bis zum UZ und auf den Produktionskosten. Da die Preise der subventionierten Einfuhren auf dem Gemeinschaftsmarkt sehr niedrig waren, wird davon ausgegangen, dass der Nachfragerückgang an sich keine nennenswerten Auswirkungen auf die Preise hatte, weil er hauptsächlich auf den Rückgang der Billigeinfuhren aus Taiwan im Anschluss an die Einführung der Antidumpingmaßnahmen zurückzuführen war. Wie unter Erwägungsgrund 90 dargelegt gingen die Produktionskosten von 1998 bis zum UZ kontinuierlich zurück. Unter fairen Marktbedingungen wirkt sich ein solcher Kostenrückgang normalerweise unmittelbar auf die Rentabilität aus. Dies war jedoch nicht der Fall, da, wie unter Erwägungsgrund 91 dargelegt, die Rentabilität nur im Jahr 1999 positiv war und bis zum UZ negativ blieb.

(79) Von 1998 bis zum UZ stiegen die Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 3,7 Prozentpunkte, als seine Verkäufe 13,4 % des Gemeinschaftsverbrauchs ausmachten.

d) Lagerbestände

(80) Die Bestände an selbst hergestellten CD-R stiegen zum Ende des Jahres 1999 deutlich und zum Ende des Jahres 2001 sogar noch stärker an. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Verkaufsmenge geringer anstieg als erwartet. Die Lagerbestände, ausgedrückt als Prozentsatz der CD-R-Produktion, erreichten im UZ 15 %.

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(81) Dem ausführenden Hersteller zufolge war die Bewertung der Lagerbestände durch die Kommission nicht korrekt, weil die Bestände von drei mit taiwanischen Herstellern verbundenen Unternehmen berücksichtigt worden waren und weil diese Unternehmen vor der Einführung der Antidumpingmaßnahmen ihre Bestände von in der Gemeinschaft hergestellten CD-R aufstockten, um große Mengen von CD-R-Einfuhren aus Taiwan zu kaufen.

(82) Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass eines der von dem indischen ausführenden Hersteller angeführten Unternehmen bei der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht berücksichtigt wurde, weil es an der Untersuchung nicht hinreichend mitarbeitete.

(83) Bei einem der beiden anderen Unternehmen, die von dem indischen ausführenden Hersteller angeführt wurden, waren die Lagerbestände an selbst hergestellten CD-R zu dem Zeitpunkt, als er begann, die betroffene Ware zu kaufen, auf dem niedrigsten Stand des gesamten Zeitraums von 1998 bis zum UZ, und sein Anteil an den Lagerbeständen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt war nicht nennenswert. Daher wurden seine Bestände an selbst hergestellten CD-R durch seine CD-R-Käufe nicht künstlich erhöht und hatten auch keine nennenswerten Auswirkungen auf die Entwicklung der Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(84) Zum dritten Unternehmen ist zu bemerken, dass dieses Unternehmen erst 2000 in den CD-R-Markt eintrat und der Nachfrage mit gekauften Waren nachkommen musste, bevor seine eigenen Produktionsanlagen voll operationell wurden. Dies wird durch die Tatsache bestätigt, dass seine Kapazitätsauslastung zu dem Zeitpunkt, als es begann, CD-R zu kaufen, ihren höchsten Stand erreicht hatte, was darauf schließen lässt, dass das Unternehmen keine andere Wahl hatte, als eine etwaige darüber hinausgehende Nachfrage durch gekaufte CD-R zu decken.

(85) Ferner wurde geltend gemacht, dass eines dieser beiden Unternehmen seine Produktion wegen der vor der Einführung der Antidumpingmaßnahmen getätigten Einkäufe taiwanischer CD-R absichtlich gesenkt hatte.

(86) Hierzu ist zu bemerken, dass dieses Unternehmen lange vor der Einleitung des Antidumpingverfahrens gegenüber Taiwan begonnen hatte, CD-R aus Taiwan zu kaufen (nämlich im Jahr 2000, während die Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens erst im Jahr 2001 veröffentlicht wurde). Diese Käufe dienten also höchstwahrscheinlich nicht dazu, die Entrichtung der Antidumpingzölle zu vermeiden, sondern eher dazu, die Warenpalette dieses Unternehmens zu vervollständigen. Außerdem gingen diese Einkäufe von 2000 bis 2001 um mehr als 25 % zurück.

(87) Abschließend machte der indische ausführende Hersteller geltend, dass die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, ausgedrückt als Prozentsatz seiner CD-R-Produktion, im UZ zwar bei 15 % lagen, in der Verordnung (EG) Nr. 2479/2001 der Kommission zur Einführung von Maßnahmen gegenüber Taiwan aber mit 20 % beziffert worden waren, so dass insgesamt eine Verbesserung eingetreten sei, da sie von 2000 bis zum UZ um 25 % zurückgegangen seien.

(88) Hierzu ist zu bemerken, dass von 2000 bis zum UZ zwar eine leichte Verbesserung eintrat, die aber bei weitem nicht die von dem ausführenden Hersteller angeführten 25 % erreichte, und außerdem sind die Zahlen der beiden Untersuchungen nicht miteinander vergleichbar, weil die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in diesen Untersuchungen nicht übereinstimmt.

(89) Aus all diesen Gründen wurden die Argumente zurückgewiesen.

e) Produktionskosten und Rentabilität

(90) Die Produktionsgesamtkosten pro Stück gingen von 1998 bis zum UZ deutlich zurück (um 55 %). Durch eine Verbesserung und Feinabstimmung des Produktionsprozesses gelang es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, seine Fertigungskosten, auf die im UZ rund 80 % der gesamten Produktionskosten für CD-R entfielen, kontinuierlich zu senken.

(91) Trotz seiner Bemühungen um eine Verbesserung seiner Wettbewerbsfähigkeit durch Kostensenkungen musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwischen 1998 und dem UZ einen Rückgang der Rentabilität um 9 Prozentpunkte hinnehmen. Die Rentabilität stieg zwar zwischen 1998 und 1999, als sie den Untersuchungsergebnissen zufolge positiv war. Im Jahr 2000 erreichte sie jedoch wieder dasselbe Verlustniveau wie im Jahr 1998 (- 1 %), 2001 fiel sie um weitere 11 Prozentpunkte und lag im UZ den Untersuchungsergebnissen zufolge bei - 11 %. Die bedeutende Kostensenkung von 2000 bis zum UZ (- 30 %) reichte daher nicht aus, um den gleichzeitigen Rückgang der Verkaufspreise um 36 % auszugleichen.

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f) Investitionen, Kapitalrendite (RoI), Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

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(92) 1998, als sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft noch in der Anlaufphase befand, wurden bedeutende Investitionen getätigt, und 1999 und teilweise auch 2000 erfolgte eine zweite Investitionswelle, die durch die zum Zeitpunkt der Investitionsrechnungen herrschenden günstigen Marktbedingungen ausgelöst wurde.

(93) Aufgrund der drastischen Veränderung der Marktbedingungen und insbesondere des Rückgangs der Marktverkaufspreise wurden neue Investitionen im Jahr 2000 größtenteils aufgeschoben oder gestrichen, obwohl der Gemeinschaftsverbrauch weiter stieg.

(94) Der indische ausführende Hersteller machte geltend, dass die Angaben über die Investitionen nicht mit denen über die Produktion und die Produktionskapazität zu vereinbaren seien, die einen Aufwärtstrend zeigten. Zudem, so der ausführende Hersteller, seien für den UZ Investitionen in Höhe von nur 14 Mio. Euro ausgewiesen, während der nicht vertraulichen Antwort auf den Fragebogen eines Maschinenlieferanten zufolge letzterer allein im UZ bereits Ausrüstung im Wert von insgesamt 17 Mio. Euro an europäische CD-R-Hersteller verkauft habe.

(95) Zunächst sei daran erinnert, dass zwischen der Entwicklung der Investitionen und jener der Produktion unterschieden werden muss, da zwischen dem Einkauf der Ausrüstung und dem Beginn der Produktion eine Zeitspanne von mehreren Monaten liegt. Außerdem können Produktionssteigerungen auch durch Abstimmung und Verbesserung des Produktionsverfahrens und nicht unbedingt nur durch neue Maschinen erreicht werden. Was die Produktionskapazität angeht, so sei darauf hingewiesen, dass es sich bei der als Schadensindikator zugrunde gelegten Produktionskapazität um die technische Kapazität handelt, die aufgrund technischer Probleme und/oder Entscheidungen der Unternehmensführung infolge von Marktprojektionen ebenfalls jährlichen Schwankungen unterliegt, ohne dass sich die Zahl der Maschinen verändert.

(96) Zweitens ergab der Kontrollbesuch bei dem Maschinenlieferanten, dass die Angaben in seiner Antwort auf den Fragebogen mit den Angaben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft über seine Investitionen nicht unmittelbar vergleichbar und fehlerhaft waren, weil zum einen andere europäische Abnehmer als die Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und zum anderen nicht nur Verkäufe an CD-R-Hersteller, sondern auch an Hersteller anderer optischer Discs berücksichtigt worden waren.

(97) Die Kapitalrendite, ausgedrückt als Quotient aus Nettogewinnen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und dem Nettobuchwert seiner Investitionen, folgte in ihrer Entwicklung derjenigen der Rentabilität und fiel von - 1 % im Jahr 1998 auf - 18 % im UZ.

(98) Der Cashflow des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft reichte, obwohl er positiv blieb, zum Ausgleich von Abschreibungen und Wertberichtigungen nicht aus. Seit 1999 war ein regelmäßiger Rückgang des Cashflow zu verzeichnen.

(99) Die Untersuchung ergab, dass die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum durch seine finanzielle Lage und insbesondere durch die rückläufige Rentabilität zunehmend beeinträchtigt wurden.

g) Beschäftigung, Produktivität und Löhne

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(100) Die Zahl der Beschäftigten für die betroffene Ware stieg im Bezugszeitraum auf mehr als das Doppelte. Dieser Anstieg ging mit der Errichtung neuer Produktionskapazitäten einher. Die Produktivität je Beschäftigten nahm zwischen 1998 und dem Bezugszeitraum ebenfalls kontinuierlich zu, als sie den Untersuchungsergebnissen zufolge doppelt so hoch war wie 1998. Der Durchschnittslohn je Beschäftigten stieg im Bezugszeitraum um 29 %.

h) Höhe der Subvention

(101) Angesichts der großen Menge und der niedrigen Preise der Einfuhren aus Indien können die Auswirkungen der Subventionen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht als vernachlässigbar angesehen werden.

4. Schlussfolgerung zur Schädigung

(102) Im Bezugszeitraum stieg die Menge der Billigeinfuhren aus Indien erheblich. Ihr Marktanteil stieg von Null auf 9 %, und die Preise der Einfuhren aus Indien in den stiegen zwar von 1998 bis 1999, gingen anschließend aber wieder zurück, wenn auch nicht bis auf das Niveau von 1998. Es sei darauf hingewiesen, dass der Anstieg der Einfuhren aus Indien und der Rückgang des Verkaufspreises von 2000 bis zum UZ besonders ausgeprägt war. In diesem Zeitraum verzehnfachte sich das Einfuhrvolumen, und die Einfuhrpreise gingen um 59 % zurück und lagen im UZ durchschnittlich 17,7 % unter den (nicht kostendeckenden) Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(103) Einigen Indikatoren für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, wie CD-R-Produktion, operationelle Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Produktionskosten, Beschäftigung und Produktivität, entwickelten sich im Bezugszeitraum günstig. Diese positiven Entwicklungen wurden jedoch durch die Trends bei einer Reihe anderer Indikatoren wie durchschnittliche Verkaufspreise, Lagerbestände, Investitionen, Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow, die sich im selben Zeitraum dramatisch verschlechterten, mehr als aufgewogen.

(104) Dank der Senkung der Produktionskosten infolge der erhöhten Produktivität konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 1999 Gewinne verzeichnen, aber weitere Kostensenkungen reichten als Ausgleich für den bedeutenden Rückgang der Verkaufspreise nicht aus, so dass er im UZ erhebliche finanzielle Verluste erlitt.

(105) Unter Berücksichtigung aller vorstehenden Faktoren und insbesondere der Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keinen Nutzen aus seinen Kostensenkungen ziehen konnte, dass die Investitionsprogramme für den CD-R-Bereich aufgrund der rückläufigen Verkaufspreise erheblich eingeschränkt wurden, dass die Preise der Einfuhren aus Indien unter den gedrückten Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, sowie der finanziellen Verluste des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ wird die Auffassung vertreten, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wurde.

F. SCHADENSURSACHE

1. Einleitung

(106) Gemäß Artikel 8 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die subventionierten CD-R-Einfuhren mit Ursprung in Indien eine Schädigung verursacht wurde, die als bedeutend angesehen werden kann. Zudem prüfte sie andere bekannte Faktoren als die subventionierten Einfuhren, die gleichzeitig zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt haben könnten, um sicherzustellen, dass eine auf diese anderen Faktoren zurückzuführende Schädigung nicht den subventionierten Einfuhren angelastet wurde.

(107) Bei der Analyse des ursächlichen Zusammenhangs ist zu berücksichtigen, dass zuvor festgestellt wurde, dass die Einfuhren mit Ursprung in Taiwan den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt hatten. Der Untersuchungszeitraum in der Untersuchung betreffend Taiwan erstreckte sich über das Kalenderjahr 2000, und im Dezember 2001 wurden vorläufige Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Taiwan eingeführt. 2001 und im UZ, d. h. kurz nach dem UZ des Taiwan-Verfahrens, gelangten beträchtliche Einfuhrmengen aus Indien auf den Gemeinschaftsmarkt. Angesichts dieser zeitlichen Entwicklung sind die Schlussfolgerungen im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit den Ergebnissen des Taiwan-Verfahrens zu betrachten.

2. Auswirkungen der subventionierten Einfuhren

(108) Der CD-R-Verbrauch in der Gemeinschaft stieg im Bezugszeitraum drastisch von 459 Mio. Stück im Jahr 1998 auf 2,218 Mrd. Stück im UZ. Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stiegen in einem vergleichbaren Maß, während die subventionierten Einfuhren mit Ursprung in Indien im selben Zeitraum bedeutend stärker zunahmen; im UZ erreichten sie 196 Mio. Stück, was einem Anstieg des Marktanteils von 0 % auf 9 % gleichkommt. Im selben Zeitraum stieg der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um nur 3,7 Prozentpunkte, d. h. von 9,7 % auf 13,4 %, und im UZ verkaufte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 297 Mio. Stück. Darüber hinaus übernahm Indien einen Teil der Marktanteile, die Taiwan nach der Einführung der vorläufigen Zölle im Dezember 2001 verloren hatte.

(109) Obwohl die Preise der Einfuhren aus Indien im Bezugszeitraum stiegen, sollte berücksichtigt werden, dass das Einfuhrvolumen der Ware aus Indien bis zum Ende des Jahres 2000, als es beträchtlich zu steigen begann, unerheblich war. Vom Jahr 2000, in dem zum ersten Mal 1 % des Gemeinschaftsverbrauchs auf die indischen Einfuhren entfiel, bis zum UZ, in dem ihr Anteil am Gemeinschaftsverbrauch 9 % betrug, sanken die indischen Einfuhrpreise um 59 %. Eurostat-Daten zufolge lagen die Preise der Einfuhren aus Indien 2001 32 % unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Im UZ lagen sie immer noch 18 % unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, und die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne lag den Untersuchungsergebnissen zufolge bei rund 17,7 %.

(110) Die indischen Einfuhrpreise stiegen zwar von 2001 bis zum UZ um 17 %, dieser Anstieg reichte jedoch nicht aus, um den massiven Rückgang der Verkaufspreise um 65 % zwischen 2000 und 2001 auszugleichen. Der sich daraus ergebende allgemeine Preistrend zeigt einen beträchtlichen Rückgang, der selbst unter Berücksichtigung des starken Anstiegs des Gemeinschaftsverbrauchs auf negative Auswirkungen auf den Markt schließen lässt. Zudem ist dieser Preisanstieg verglichen mit dem Anstieg der Verkaufsmenge (von 2000 bis zum UZ Anstieg um das zehnfache), der mit den Einfuhren aus Indien aufgrund der Preise im Jahr 2000 erzielt werden konnte, vernachlässigbar. Dieses Preisverhalten erlaubte es den Einfuhren aus Indien letztendlich, innerhalb von zwei Jahren einen Anteil von 9 % am Gemeinschaftsmarkt zu erobern.

(111) Der indische ausführende Hersteller focht diese Analyse an und hob hervor, dass die Einfuhren aus Indien erst nach 2000 bedeutend wurden und dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 2000 bis zum UZ um 5 Prozentpunkte stieg. Er focht ferner die Tatsache an, dass die indischen Preise von 2000 bis zum UZ um 59 % zurückgingen, und behauptete, der Rückgang sei zu niedrig veranschlagt worden, weil Eurostat-Daten herangezogen wurden. Aus denselben Gründen zweifelte er den Rückgang der indischen Verkaufspreise um 65 % von 2000 bis 2001 an.

(112) Es trifft zwar zu, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 2000 bis zum UZ um 5 Prozentpunkte stieg, aber der indische Marktanteil stieg im selben Zeitraum noch stärker, nämlich um 8 Prozentpunkte. In Bezug auf den Preis wurde unter Erwägungsgrund 63 festgestellt, dass der unter Zugrundelegung der Angaben des ausführenden Herstellers ermittelte Preisrückgang von 2000 bis 2001 und von 2000 bis zum UZ demjenigen, der unter Zugrundelegung der Eurostat-Zahlen bestimmt wurde, nahezu entspricht. Da die Zugrundelegung der Zahlen des Herstellers die Feststellungen über die Preisentwicklung nicht wesentlich ändern würde, wurde sein Vorbringen zurückgewiesen.

(113) Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus Indien in die Gemeinschaft ab 2000 erheblichen Druck auf die Preise ausübten und dass diese subventionierten Billigeinfuhren sich sehr nachteilig auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirkten, die durch Verluste und eine dadurch bedingte Investitionsverlangsamung gekennzeichnet war.

3. Auswirkungen anderer Faktoren

a) Entwicklung des Verbrauchs

(114) Im Bezugszeitraum stieg der Gemeinschaftsverbrauch um rund 1,759 Mrd. Stück. Die Entwicklung des Verbrauchs hat daher nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen.

b) Einfuhren aus anderen Drittländern

(115) Es wurde geprüft, ob andere Faktoren als die subventionierten Einfuhren aus Indien die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht bzw. zu ihr beigetragen haben könnten und ob insbesondere Einfuhren aus anderen Ländern als Indien mitursächlich gewesen sein könnten.

i) Taiwan

(116) In Bezug auf Einfuhren aus Drittländern wurde bereits in der Verordnung (EG) Nr. 1050/2002 festgestellt, dass die Einfuhren der gleichartigen Ware aus Taiwan gedumpt waren und von 1997 bis 2000 eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachten. Die Einfuhren mit Ursprung in Taiwan stiegen von 2000 bis 2001 weiter an und gingen dann von 2001 bis zum UZ leicht zurück. Obwohl sich der Untersuchungszeitraum des Antidumpingverfahrens, das zur Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von CD-R mit Ursprung in Taiwan führte, auf das Jahr 2000 erstreckte, kann angesichts der Tatsache, dass die vorläufigen Antidumpingzölle erst im Dezember 2001 eingeführt wurden, nicht ausgeschlossen werden, dass Einfuhren aus Taiwan bis zu diesem Zeitpunkt auch gedumpt wurden und daher teilweise zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Jahr 2000 und einem Teil des UZ beitrugen.

(117) Der indische kooperierende ausführende Hersteller machte geltend, dass der Preis auf dem Gemeinschaftsmarkt durch die taiwanischen Hersteller vorgegeben und das indische Unternehmen zur Übernahme des Preises gezwungen war. Die indischen Einfuhrpreise sanken jedoch so stark, dass die Einfuhren aus Indien nicht nur der Konkurrenz aus Taiwan standhalten, sondern darüber hinaus von 2000 bis zum UZ Marktanteile von über 8 % erreichen und einen Teil des durch Taiwan von 2001 bis zum UZ verlorenen Marktanteils übernehmen konnten. Auf einem durch Transparenz und Preiselastizität gekennzeichneten Markt hatten die Billigeinfuhren aus Indien bedeutende Auswirkungen auf die Preispolitik in der Gemeinschaft. Die Einfuhren mit Ursprung in Taiwan entkräfteten, obwohl sie den Gemeinschaftsmarkt im Bezugszeitraum wenigstens bis Dezember 2001 beeinflussten, nicht den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren mit Ursprung in Indien und der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(118) Dasselbe Unternehmen machte ferner geltend, dass der Rückgang der Verkaufspreise im Jahr 2001 auf die Einfuhr großer Mengen von CD-R mit Ursprung in Taiwan im letzten Quartal 2001 zurückzuführen sei, einerseits, weil man mit der Einführung von Antidumpingzöllen auf Einfuhren mit Ursprung in Taiwan rechnete und andererseits, weil die taiwanischen ausführenden Hersteller große Mengen von CD-R ausführten, die aufgrund ihrer schwachen Leistungsmerkmale schon veraltet waren.

Dieses Vorbringen wurde auf der Grundlage der Monatsstatistiken von Eurostat geprüft. Gemäß den Eurostat-Daten (in Tonnen) beliefen sich die von September bis Dezember 2001 monatlich aus Taiwan eingeführten Mengen auf das Doppelte der jeweils in den fünf vorangegangenen Monaten, d. h. von April bis August 2001, eingeführten Mengen.

Gemäß den in Stück umgerechneten Eurostat-Daten wurden von September bis Dezember 2001 monatlich 72 % mehr CD-R aus Taiwan in die Gemeinschaft eingeführt als von April bis August 2001. Der Stückpreis war jedoch den Untersuchungsergebnissen zufolge in den letzten vier Monaten des Jahres 2001 durchschnittlich 15 % höher als von April bis August 2001. Von September bis Dezember 2001 war zwar ein Anstieg der Verkaufsmenge zu verzeichnen, diese Einfuhren wurden jedoch auch zu höheren Preisen verkauft. Dieser Anstieg der Verkaufsmenge von September bis Dezember 2001 ändert demnach nichts an der Tatsache, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren mit Ursprung in Indien und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft besteht.

Der indische kooperierende Hersteller machte auch geltend, dass sich die Warenpalette der Einfuhren aus Taiwan ab September 2001 überraschend geändert hätte und dass der Anteil unverpackter Ware zum Nachteil der verpackten Ware um mehr als das Doppelte zugenommen hätte, was zu noch größeren Verkaufsmengen und niedrigeren Stückpreisen geführt hätte. Die Behauptung erscheint jedoch insofern unbegründet, als - nach Aussagen desselben Unternehmens - dieser Anstieg der Einfuhren aus Taiwan darauf zurückzuführen war, dass Lagerbestände an veralteten Waren abgebaut werden sollten. Demzufolge müssen diese Waren vor September 2001 hergestellt und verkauft worden sein, und sollte es tatsächlich Änderungen in Bezug auf die Verpackung gegeben haben, so ist daher davon auszugehen, dass diese einige Monate vor September 2001 eingeführt wurden. Wichtiger noch, für eine solche Änderung in den Ausfuhrgepflogenheiten wurden keine Beweise vorgelegt. Das Argument wurde daher zurückgewiesen.

ii) Andere Drittländer

(119) Was andere Länder außer Taiwan und Indien betrifft, so stieg deren Einfuhrvolumen von 1998 bis zum UZ nur leicht an (+ 3 %). Bedeutende Ausfuhrländer neben Indien und Taiwan sind Japan, Hongkong, die Schweiz, China und Singapur, auf die im UZ zusammengenommen lediglich 10 % der Marktanteile entfielen.

(120) Insbesondere die Einfuhren aus Japan, die angesichts der Tatsache, dass zwei japanische Unternehmen (Sony und Tai Yuden) den Herstellungsprozess von CD-R (gemeinsam mit Philips) entwickelt hatten, ursprünglich eine bedeutende Rolle gespielt hatten, gingen um 20 % zurück, wodurch Japan weit hinter Taiwan und Indien zum drittwichtigsten ausführenden Land dieser Ware in die Gemeinschaft im UZ abfiel. Die Einfuhren aus Japan waren weitaus geringer als die Einfuhren aus Taiwan und Indien.

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(121) Die Marktanteile der Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern als Taiwan und Indien sanken von 1998 bis zum UZ um 39 Prozentpunkte und beliefen sich den Untersuchungsergebnissen zufolge auf 11 %. Daher konnten die Einfuhren aus diesen Ländern den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht entkräften.

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Die Preise der Einfuhren mit Ursprung in Drittländern, für die keine Antidumpingmaßnahmen gelten, sanken von 1998 bis zum UZ um 22 %, wobei in den einzelnen Ländern unterschiedliche Preisentwicklungen zu beobachten waren. Obwohl die Durchschnittspreise bestimmter Drittländer dem Anschein nach niedriger waren als die indischen Verkaufspreise, lagen die indischen Einfuhrpreise im Durchschnitt 34 % unter dem Durchschnittspreis der Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern als Taiwan. Insbesondere in Bezug auf die Durchschnittspreise der Einfuhren mit Ursprung in Hongkong, der Schweiz und China, die den Untersuchungsergebnissen zufolge im UZ unter den indischen Preisen lagen, ist zu berücksichtigen, dass die Einfuhren aus Indien das Einfuhrvolumen dieser drei Länder jeweils um das fünf- bis sechsfache überstiegen. Es wird zudem daran erinnert, dass diese drei Länder über den gesamten Bezugszeitraum kleine Marktanteile und im UZ jeweils einen Marktanteil von 2 % hielten, was angesichts der Einfuhrmengen aus Taiwan und Indien zu unerheblich ist, um Einfluss auf den Gemeinschaftsmarkt nehmen zu können.

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c) Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

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(122) Die Menge der Ausfuhren stieg im Bezugszeitraum. Ab 2000 blieb sie jedoch konstant. Da die Ausfuhren von CD-R in Drittländer für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einen nur relativ geringen Anteil an seiner Tätigkeit ausmachen (im UZ entsprachen sie 9 % seiner Verkäufe der selbst hergestellten CD-R an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft), dürfte die Ausfuhrtätigkeit nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben.

d) Einkäufe aus anderen Drittländern

(123) Bekanntlich importierte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die betroffene Ware im Bezugszeitraum nicht aus Indien.

(124) Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum CD-R anderweitig einkaufte, um die Nachfrage zu decken. Der Anteil der Einkäufe an den Gesamtverkäufen machte 1998 insgesamt 40 % aus, fiel jedoch im UZ auf nur 31 %.

(125) Ferner ergab die Untersuchung, dass die Menge der CD-R-Einkäufe im Vergleich zu der eigenen Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft abnahm. Außerdem wurden die Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und die eingekauften CD-R zum selben Preis verkauft, und da die Untersuchung keinen Hinweis darauf ergab, dass der dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in Rechnung gestellte Einkaufspreis höher war als die Produktionskosten, kann die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einen Teil der CD-R vormals einkaufte und nicht selbst herstellte, nicht wesentlich zu seiner Schädigung beigetragen haben.

(126) Die Einkäufe wurden hauptsächlich getätigt, um vorübergehende Kapazitätsengpässe zu überbrücken, die dadurch entstanden, dass eines der Unternehmen, die dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugerechnet werden, erst im Jahr 2000 in den CD-R-Markt eintrat und die Nachfrage bis zur vollen Einsatzfähigkeit der eigenen Produktionsanlagen nur mit eingekaufter Ware decken konnte. In Bezug auf die Einkäufe ist zu bedenken, dass sie getätigt wurden, weil Unternehmen in Drittländern an einigen der Unternehmen beteiligt sind, die dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugerechnet werden.

(127) Angesichts des Vorstehenden ändern die Einkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aus anderen Ländern als Indien nichts an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren aus Indien und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(128) Nach Auffassung des indischen ausführenden Herstellers steht die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 31 % seiner Gesamtverkäufe einkaufte, im Widerspruch zu der Behauptung, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sei lebensfähig. Er erinnerte daran, dass dieser Anteil den Ergebnissen der Antidumpinguntersuchung betreffend Taiwan zufolge im Jahr 2000 lediglich 22,1 % betrug.

(129) Hierzu ist jedoch zu bemerken, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in dieser Untersuchung anders zusammensetzt als in der Untersuchung betreffend Taiwan. Im vorliegenden Fall werden dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwei Unternehmen zugerechnet, an denen ausländische Unternehmen beteiligt sind, was in der Untersuchung betreffend Taiwan nicht der Fall war. Außerdem stieg dieser Anteil in der Untersuchung betreffend Taiwan auf 44 % im Jahr 1998 und lag von 1997 bis 2000 im Durchschnitt bei 33 %. Daher bewegen sich die Einkäufe in dieser Untersuchung in derselben Größenordnung wie in der Untersuchung betreffend Taiwan.

(130) Abgesehen davon verkaufte, wie bereits ausgeführt, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die eingekauften CD-R und die selbst hergestellten CD-R zum selben Preis, so dass die Einkäufe nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben können.

e) Konkurrenz anderer Datenspeichermedien

(131) Die Untersuchung ergab, dass die Konkurrenz durch andere Datenspeichermedien wie DVD und/oder CD-RW im UZ noch sehr begrenzt war und daher die Verkaufspreise der betroffenen Ware nicht maßgeblich beeinflusste.

f) Weltweite Überkapazität

(132) Es wurde auch untersucht, ob die weltweite Überkapazität eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht haben könnte. Obwohl das Angebot an CD-R die weltweite Nachfrage im Bezugszeitraum erwiesenermaßen überstieg, wird daran erinnert, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hauptsächlich auf den Gemeinschaftsmarkt konzentrierte, wo die Nachfrage das Angebot überstieg. Daher ist es unwahrscheinlich, dass die weltweite Überkapazität eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachte. Sollte sie dennoch als Ursache der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Betracht gezogen werden, ist jedoch zu bedenken, dass den Untersuchungsergebnissen zufolge die weltweite Überkapazität bereits 1999, 2000 und 2001 bestand, als das indische Unternehmen enorme Produktionskapazitäten aufbaute, mit der Produktion begann und in den Markt eintrat. Daher bewirkten die umfangreichen zusätzlichen Einfuhren aus Indien in die Gemeinschaft unter diesen Umständen eine Verschlechterung der Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt.

g) Rückzahlung staatlicher Beihilfen

(133) Der indische ausführende Hersteller machte geltend, dass die mangelnde Rentabilität eines Antragstellers auf seine Verpflichtung zur Rückzahlung staatlicher Beihilfen gemäß der Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 2000 über Beihilfen Deutschlands zugunsten der CDA Compact Disc Albrechts GmbH, Thüringen(7) zurückgeführt werden könnten. Hierzu ist zu bemerken, dass die unter Erwägungsgrund 91 aufgeführten und bei der Untersuchung zugrunde gelegten Daten von dieser Entscheidung der Kommission nicht berührt werden. Wäre die Rückzahlung der staatlichen Beihilfen berücksichtigt worden, so hätte sich die finanzielle Lage des Unternehmens noch schlechter dargestellt.

h) Lizenzgebühren

(134) Da sie ein Element der Produktionskosten sind, wirken sich Lizenzgebühren dementsprechend auf die Rentabilität aller CD-R-Hersteller aus. Zunächst ist jedoch zu bemerken, dass sowohl der ausführende Hersteller als auch die Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von den Patentinhabern ordnungsgemäß Lizenzen erhalten haben und die Lizenzgebühren entrichten müssen. Dies allein ist folglich keine Erklärung für die Preisdifferenz zwischen den indischen und den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten CD-R und auch nicht für die finanziellen Einbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Zweitens lag die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 1999 bei rund 20 % in einer Zeit, als die Lizenzgebühren bereits zu entrichten waren, der ausführende Hersteller aber noch nicht mit der Ausfuhr der betroffenen Ware in die Gemeinschaft begonnen hatte. Folglich können die Lizenzgebühren an sich keine Schädigung verursacht haben. Und schließlich könnte die Tatsache, dass die subventionierten Einfuhren Druck auf die Preise ausübten, den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft davon abgehalten haben, die Lizenzgebührkosten, wie alle anderen Kosten in Verbindung mit der CD-R-Produktion auch, an die Verbraucher weiterzugeben. Im vorliegenden Fall war dies jedoch Folge und nicht Ursache der Schädigung. Infolgedessen konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Entrichtung von Lizenzgebühren den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entkräftet.

i) Sonstige Faktoren

(135) Einige Parteien behaupteten, die Schädigung könne durch den angeblichen Missbrauch einer Vormachtstellung verursacht worden sein. Diese Behauptung wurde im Rahmen der entsprechenden Untersuchung der Wettbewerbsbehörden jedoch nicht offiziell bestätigt und kann daher nicht akzeptiert werden.

(136) Der indische ausführende Hersteller wandte ein, dass die CD-R-Produktion in der Gemeinschaft aufgrund der hohen Produktionskosten und insbesondere der höheren Arbeitskosten nicht lebensfähig wäre. Es sei daran erinnert, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Stückkosten von 1998 bis zum UZ um 59 % reduzieren konnte und 1999, als das indische Unternehmen noch nicht in den Gemeinschaftsmarkt eingetreten war und die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft noch 68 % höher waren als im UZ, Gewinne erwirtschaftete.

Es sei zudem daran erinnert, dass die Herstellungsverfahren in der Gemeinschaft und in Indien übereinstimmen, da die indischen Hersteller europäische Maschinen einsetzen und auch einen Teil der Rohstoffe aus der Gemeinschaft einführen.

In Bezug auf die Unterschiede bei den Arbeitskosten ergab die Untersuchung, dass die CD-R-Produktion kapitalintensiv und - aufgrund der Vollautomatisierung - nicht sehr arbeitsintensiv ist. Nur der letzte Schritt des Produktionsverfahrens, das Verpacken, erfordert manuelle Arbeit, aber dies auch nur in begrenztem Umfang. Es sei ferner daran erinnert, dass sich die Produktivität der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum verdoppelte.

Schließlich sollte berücksichtigt werden, dass einige taiwanische Unternehmen unlängst mit der Herstellung von CD-R in der Gemeinschaft begonnen haben, wodurch bewiesen sein dürfte, dass eine solche Produktion in der Gemeinschaft trotz der Arbeitskosten lebensfähig und Gewinn bringend sein kann, sofern wieder faire Wettbewerbsbedingungen auf dem Gemeinschaftsmarkt herrschen. Das Argument wurde daher zurückgewiesen.

Dasselbe Unternehmen machte ferner geltend, dass der Rückgang der Verkaufspreise auf dem Gemeinschaftsmarkt auf die Tatsache zurückzuführen sei, dass der Lebenszyklus der CD-R inzwischen ein fortgeschrittenes Stadium erreicht hätte, das durch rückläufige Preise und Produktionskosten sowie durch zusätzliche Wettbewerber auf dem Markt gekennzeichnet wäre.

Ein Teil des Preisrückgangs lässt sich zwar auf den Lebenszyklus von CD-R zurückführen, aber die Untersuchung ergab auch, dass die Billigpreise der Einfuhren aus Indien erhebliche Auswirkungen auf den durch Transparenz und Preiselastizität gekennzeichneten Markt hatten.

(137) Der indische kooperierende ausführende Hersteller machte ferner geltend, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu spät, nämlich erst als die Verkaufspreise bereits rückläufig waren, in den CD-R-Markt eingetreten wäre.

Es sei daran erinnert, dass der indische ausführende Hersteller erst sehr viel später mit der CD-R-Produktion begann als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und daher logischerweise größere Schwierigkeiten hätte haben müssen, in einer Zeit in den Markt einzutreten, in der die Preise bereits niedrig waren und alle Wettbewerber ihre Anlaufphase bereits durchlaufen hatten. Das Argument wurde daher zurückgewiesen.

(138) Dasselbe indische Unternehmen brachte vor, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu zersplittert wäre und aufgrund kleiner Produktionseinheiten keinen Nutzen aus Größenvorteilen ziehen könnte. Es ist jedoch anzumerken, dass eines der beiden Unternehmen, die in der Stellungnahme des indischen Herstellers als die größten Unternehmen bezeichnet wurden und daher aus eigener Kraft ausreichende Größenvorteile hätten erzielen können, den Antrag unterstützte, an der Untersuchung mitarbeitete und den Untersuchungsergebnissen zufolge ebenso geschädigt wurde wie die anderen Hersteller, die zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gerechnet werden. Was die angeblichen Größenvorteile und/oder Sonderkonditionen betrifft, die der indische ausführende Hersteller beim Einkauf von Rohstoffen nach seinen Aussagen hätte erzielen können, so konnte dies auf Grundlage der Angaben, die die Rohstoff- und/oder Maschinenlieferanten anlässlich der Kontrollbesuche machten, nicht bestätigt werden. Das Argument der Größenvorteile wurde daher zurückgewiesen.

(139) Es wird ferner daran erinnert, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft relativ jung ist, weil er, wie bereits in der Verordnung (EG) Nr. 2479/2001 festgestellt, die Produktion erst 1997 aufnahm. Von Beginn an wurde er zunächst durch gedumpte Einfuhren aus Taiwan, wie der vorgenannten Verordnung zu entnehmen ist, und unlängst aufgrund des durch die Einfuhren aus Indien ausgeübten Preisdrucks geschädigt.

4. Schlussfolgerung zur Schadensursache

(140) In Anbetracht des Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die sich in einem Rückgang der Verkaufspreise, der RoI und des Cashflows sowie erheblichen Verlusten manifestiert, durch die betroffenen subventionierten Einfuhren verursacht wurde. Die Auswirkungen anderer Faktoren wie die Einfuhren aus Taiwan oder der Lebenszyklus der betroffenen Ware waren nur zum Teil für den Verfall der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verantwortlich und entkräfteten als solche den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren aus Indien und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht.

(141) Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß gegenüber den schädigenden Auswirkungen der subventionierten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird der Schluss gezogen, dass diese anderen Faktoren als solche nichts daran ändern, dass die bedeutende Schädigung den subventionierten Einfuhren anzulasten ist.

G. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

1. Vorbemerkung

(142) Es wurde geprüft, ob trotz der Schlussfolgerung zum Vorliegen einer schädigenden Subventionierung zwingende Gründe für den Schluss sprachen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderliefe. Zu diesem Zweck wurden gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen die Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen bzw. des Verzichts auf Maßnahmen auf alle in diesem Verfahren auf dem Spiel stehenden Interessen geprüft.

(143) Um die wahrscheinlichen Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen bzw. des Verzichts auf solche Maßnahmen bewerten zu können, wurden alle betroffenen Parteien zur Übermittlung von Informationen aufgefordert. An die fünf antragstellenden Gemeinschaftshersteller, 18 anderen der Kommission bekannten Hersteller in der Gemeinschaft, einen Verbraucherverband und neun Unternehmen der vorgelagerten Industrie (Zulieferer) wurden Fragebogen gesandt. Neben den fünf antragstellenden Gemeinschaftsherstellern übermittelten vier weitere Hersteller zufrieden stellende Antworten. Vier Zulieferer beantworteten den Fragebogen, und der Verbraucherverband übermittelte eine Stellungnahme.

(144) Angesichts der Vielzahl von Einführern in der Gemeinschaft und damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden konnte, wurden alle unabhängigen Einführer bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, sich innerhalb von 15 Tagen nach der Einleitung des Verfahrens selbst zu melden und grundlegende Informationen über ihre Einfuhren in die und Weiterverkäufe in der Gemeinschaft zu übermitteln. Zwei Unternehmen meldeten sich und übermittelten die erforderlichen Angaben. Diesen beiden Unternehmen wurden Fragebogen geschickt, die jedoch keines von ihnen beantwortete.

(145) Die Antworten auf die Fragebogen und Stellungnahmen wurden bei der Analyse des Gemeinschaftsinteresses zugrunde gelegt.

2. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(146) Es sei daran erinnert, dass die Gemeinschaftshersteller - wie in der Verordnung (EG) Nr. 1050/2002 dargelegt - bereits durch die Einfuhren von CD-R mit Ursprung in Taiwan bedeutend geschädigt worden waren. 2000 gaben fünf europäische Hersteller die Produktion von CD-R völlig auf, und 2001 folgten zwei weitere Hersteller diesem Beispiel.

(147) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft war bisher lebensfähig und ist in der Lage, einen größeren Teil des Marktes mit CD-R zu versorgen, die für eine Vielzahl von Computerbenutzern das grundlegende Speichermedium sind.

(148) Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Produktion von Datenspeichermedien ein technologisch wichtiger Bereich für die Gemeinschaft insgesamt ist. Die Produktionstechnologie und Erfahrung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei der CDR-Produktion bot und bietet weiterhin eine Basis für weitere Innovationen bei der Herstellung anderer, verwandter Datenspeichermedien. Für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ist die weitere Lebensfähigkeit im CD-R-Sektor wirtschaftliche Voraussetzung für die Teilnahme an dem wachsenden Markt für andere Speichermedien. In der Tat ergeben sich bedeutende Synergien aus dem Verkauf der betroffenen Ware und demjenigen anderer Datenspeichermedien wie CD-RW und DVD. Daher ist es für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sehr wichtig, die betroffene Ware anbieten und seine Produktpalette erweitern zu können.

(149) Angesichts der Schlussfolgerungen zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und insbesondere zu den Verlusten unter den Erwägungsgründen 102 bis 105 wird davon ausgegangen, dass sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ohne Maßnahmen gegen die schädigende Subventionierung wahrscheinlich verschlechtert; die Produktion in der Gemeinschaft dürfte zurückgehen, und die Verwender/Verbraucher werden in erheblichem und zunehmendem Maße auf Einfuhren angewiesen sein.

(150) Würden in diesem Verfahren keine Maßnahmen eingeführt, würde die sich bereits verschlechternde, durch Verluste und eine daraus resultierende Investitionsverlangsamung gekennzeichnete Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft noch verschlimmern. Ferner würde die Wirksamkeit der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der gleichen Ware mit Ursprung in Taiwan untergraben. Dadurch wird das Überleben dieses Wirtschaftszweigs erheblich gefährdet. Sollte dieser Wirtschaftszweig zu einer Aufgabe der Produktion gezwungen werden, wäre die Gemeinschaft in einem sich rasch entwickelnden Bereich von zunehmender technologischer Bedeutung fast vollständig auf Bezugsquellen in Drittländern angewiesen. Da durch Ausgleichsmaßnahmen der faire Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt wiederhergestellt werden soll, läge deren Einführung im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, da er seine grundsätzliche Lebensfähigkeit trotz der erlittenen Schädigung unter Beweis gestellt hat.

(151) Die Ausgleichszölle in Verbindung mit seinen fortgesetzten Bemühungen um die Senkung der Produktionskosten führen unweigerlich zu einer Erholung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von den finanziellen Verlusten, was für seine Teilnahme an dem wachsenden Markt für andere Speichermedien unabdingbar ist.

3. Interesse der anderen Gemeinschaftshersteller

(152) Die drei Gemeinschaftshersteller, die nicht dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugerechnet wurden, sprachen sich dennoch für Ausgleichszölle aus.

4. Interesse der Zulieferer in der Gemeinschaft

(153) Wie bereits unter Erwägungsgrund 143 dargelegt wurde, übermittelten neun Lieferanten eines indischen ausführenden Herstellers und/oder des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft der Kommission Schreiben, in denen sie behaupteten, dass etwaige Maßnahmen ihrem Interesse zuwiderliefen. Ihnen wurde ein Fragebogen übermittelt, um die wahrscheinlichen Auswirkungen etwaiger Maßnahmen auf ihre Geschäftstätigkeit eingehender zu untersuchen. Nur vier Unternehmen beantworteten den Fragebogen und erhoben Einwände gegen die Einführung von Ausgleichszöllen.

(154) Die Untersuchung ergab jedoch, dass der Anteil der europäischen CD-R-Hersteller am Umsatz der kooperierenden Zulieferer erheblich war. Daher dürfte sich eine weitere Dezimierung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und/oder Verschlechterung seiner Lage nicht nur nachteilig auf Beschäftigung und Investitionen im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft selbst, sondern darüber hinaus auch auf seine Rohstoff- und Maschinenlieferanten auswirken. Zudem ergab die Untersuchung, dass die Antidumpingzölle auf die betroffene Ware mit Ursprung in Taiwan, die etwa zweimal höher sind als die in dieser Untersuchung vorgeschlagenen Ausgleichszölle, keine nennenswerten Auswirkungen auf die Zulieferer hatten.

(155) Ferner machte der ausführende Hersteller geltend, dass die Subventionen, die Gegenstand dieser Verordnung sind, den europäischen Investitionsgüterlieferanten zugute kamen. Diesem Unternehmen zufolge würden im Falle der Einführung von Ausgleichsmaßnahmen Aufträge storniert, was gravierende Auswirkungen auf die europäischen Maschinenlieferanten hätte.

(156) Diesbezüglich sei daran erinnert, dass nach der Unterrichtung aller Parteien über die endgültigen Feststellungen kein kooperierender Zulieferer Einwände gegen die vorstehend dargelegte Schlussfolgerung erhob, der zufolge ein bedeutender Anteil des Umsatzes der kooperierenden Zulieferer auf die europäischen CD-R-Hersteller entfiel und eine weitere Dezimierung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und/oder Verschlechterung seiner Lage sich auch auf seine Rohstoff- und Maschinenlieferanten nachteilig auswirken würde. Wie bereits erläutert dürfte ein etwaiger Ausgleichszoll andererseits keine übermäßigen direkten Auswirkungen auf die Tätigkeit der Zulieferer haben.

5. Interesse der Einführer

(157) An dieser Untersuchung arbeitete kein unabhängiger Einführer mit.

(158) Die Tatsache, dass kein Einführer an dieser Untersuchung mitarbeitete, führte zu dem Schluss, dass etwaige Maßnahmen die Lage der unabhängigen CD-R-Einführer und Händler in der Gemeinschaft nicht nennenswert beeinträchtigen werden.

6. Interesse der Verwender und Verbraucher

(159) Wichtige CD-R-Verwender sind Vervielfältiger und Endverbraucher. Von Vervielfältigern wurden in dieser Untersuchung keine Sachäußerungen vorgebracht. Daher dürften etwaige Kostensteigerungen für diesen Sektor, wenn überhaupt, im Vergleich zu den Gesamtkosten zu vernachlässigen sein.

(160) Ein Verzicht auf Maßnahmen hingegen würde die Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ernsthaft gefährden, da sein Verschwinden das Angebot und den Wettbewerb zum Nachteil der Vervielfältiger und Verbraucher einschränken würde.

(161) Was die Verbraucher betrifft, so wurde der europäische Verbraucherverband ("BEUC") kontaktiert; er übermittelte eine Stellungnahme. Diese Organisation sprach sich zwar gegen die Einführung von Zöllen aus, übermittelte aber keine Beweise dafür, dass die Einführung der Antidumpingzölle auf CD-R mit Ursprung in Taiwan nennenswerte Auswirkungen auf die Verbraucher hatte. Selbst in der Annahme des schlimmsten Falls, dass die Ausgleichszölle voll auf die Verbraucher abgewälzt werden, würde dies zu einer Erhöhung des Preises für CD-R mit Ursprung in Indien um weniger als 0,03 EUR führen. Selbst in diesem Fall wird angesichts des Preisverfalls auf dem Gemeinschaftsmarkt seit 1998 und der Höhe der vorgeschlagenen Maßnahmen nicht mit nennenswerten Auswirkungen auf den Endverbraucher gerechnet.

(162) Ferner ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Wiederherstellung offener und fairer Marktbedingungen die Hersteller in Drittländern davon abhalten würde, ihre Ware auf den Gemeinschaftsmarkt auszuführen, oder dazu veranlassen würde, Qualität und Vielfalt des Angebots einzuschränken. Die Produktion in der Gemeinschaft reicht zwar gegenwärtig zur Deckung der Nachfrage nach der betroffenen Ware nicht aus, aber die Ausgleichsmaßnahmen würden lediglich die durch die Subventionen bedingte Wettbewerbsverzerrung beseitigen und somit die Befriedigung der Nachfrage mit Einfuhren aus Drittländern zu fairen Preisen nicht behindern. Wird der Ausgleichszoll in Höhe der Subventionsspanne festgesetzt, die niedriger ist als der Betrag, der zur vollständigen Beseitigung der Schädigung erforderlich wäre, wird lediglich das unlautere Element des Preisvorteils der Ausführer beseitigt.

(163) Zudem kann die betroffene Ware weiterhin aus anderen Ländern eingeführt werden. Hierzu ist ferner zu bemerken, dass der Marktanteil der nicht unter Ausgleichsmaßnahmen fallenden Länder steigen könnte, weil die Ausfuhr von CD-R in die Gemeinschaft für nicht subventionierende Länder aufgrund des starken Preisdrucks seitens Indiens und Taiwans bisher nicht sehr attraktiv war. Daher ist es äußerst wahrscheinlich, dass die nicht subventionierenden Länder bei Wiederherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen ihre Präsenz auf dem Gemeinschaftsmarkt ausbauen werden.

(164) Demnach dürfte die Einführung von Maßnahmen weder die Verwender noch die Verbraucher übermäßig beeinträchtigen.

7. Schlussfolgerung zum Gemeinschaftsinteresse

(165) Auf der Grundlage des Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass die Einführung endgültiger Ausgleichsmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderliefe.

H. ENDGÜLTIGE AUSGLEICHSMASSNAHMEN

1. Schadensbeseitigungsschwelle

(166) Aufgrund der Schlussfolgerungen zu Subventionen, Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse sollten endgültige Ausgleichsmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die subventionierten Einfuhren zu verhindern.

(167) Bei der Festsetzung der endgültigen Zölle wurden die festgestellte Subventionsspanne und die Höhe der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft berücksichtigt.

(168) Die endgültigen Zölle sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Beseitigung der durch diese Einfuhren verursachten Schädigung ausreicht, ohne die festgestellte Subventionsspanne zu übersteigen. Bei der Berechnung der Höhe des Zolls, der zur Beseitigung der Auswirkungen der schädigenden Subventionierung erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Kosten zu decken und insgesamt einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne subventionierte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft hätte erzielt werden können. Bei dieser Berechnung wurde dieselbe Gewinnspanne vor Steuern, d. i. 8 % des Umsatzes, zugrunde gelegt wie in dem Antidumpingverfahren betreffend Taiwan.

(169) Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend anhand eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Preis der verschiedenen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Typen ermittelt. Der nicht schädigende Preis je Modell wurde auf der Grundlage der Produktionskosten je Modell zuzüglich der Gewinnspanne von 8 % ermittelt. Die Produktionskosten wurden je Modell auf der Grundlage des Verkaufspreises zuzüglich der Verluste rechnerisch ermittelt. Etwaige sich dabei ergebende Differenzen wurden als Prozentsatz des cif-Einfuhrgesamtwertes ausgedrückt. Die Differenz überstieg in allen Fällen die im Rahmen der Untersuchung festgestellte Subventionsspanne.

2. Endgültige Maßnahmen

(170) Da die Schadensbeseitigungsschwelle höher ist als die festgestellte Subventionsspanne, sollten die endgültigen Maßnahmen auf der Grundlage der Subventionsspanne festgesetzt werden. Da die Mitarbeit gut war und um die Wirksamkeit der Maßnahme nicht zu untergraben, sollte der endgültige Ausgleichszoll für Indien in Höhe von 7,3 % festgesetzt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren bespielbarer Compactdiscs (CD-R) des KN-Codes ex 8523 90 00 (TARIC-Code 8523 90 00 10 ) mit Ursprung in Indien wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt.

(2) Der endgültige Zoll auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt 7,3 %.

(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 2. Juni 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. Stefanis

(1) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1973/2002 (ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 4).

(2) ABl. C 116 vom 17.5.2002, S. 4.

(3) ABl. C 116 vom 17.5.2002, S. 2.

(4) ABl. L 160 vom 18.6.2002, S. 2.

(5) ABl. L 160 vom 18.6.2002, S. 2.

(6) ABl. L 334 vom 18.12.2001, S. 8.

(7) ABl. L 318 vom 16.12.2000, S. 62.

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