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Document 32003R0929
Commission Regulation (EC) No 929/2003 of 27 May 2003 authorising transfers between the quantitative limits of textiles and clothing products originating in the People's Republic of China
Verordnung (EG) Nr. 929/2003 der Kommission vom 27. Mai 2003 zur Genehmigung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Volksrepublik China
Verordnung (EG) Nr. 929/2003 der Kommission vom 27. Mai 2003 zur Genehmigung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Volksrepublik China
ABl. L 131 vom 28.5.2003, pp. 15–16
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
Verordnung (EG) Nr. 929/2003 der Kommission vom 27. Mai 2003 zur Genehmigung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Volksrepublik China
Amtsblatt Nr. L 131 vom 28/05/2003 S. 0015 - 0016
Verordnung (EG) Nr. 929/2003 der Kommission vom 27. Mai 2003 zur Genehmigung von Übertragungen zwischen den Hoechstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Volksrepublik China DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 138/2003 des Rates(2), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 5 des am 9. Dezember 1988 paraphierten und mit dem Beschluss 90/647/EWG des Rates genehmigten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren(3), zuletzt geändert und erweitert durch das am 19. Mai 2000 paraphierte und mit dem Beschluss 2000/787/EG des Rates(4) genehmigte Abkommen in Form eines Briefwechsels, können Übertragungen zwischen den Kontingentsjahren vorgenommen werden. Diese Flexibilitätsbestimmungen wurden dem Textilaufsichtsorgan der Welthandelsorganisation nach dem WTO-Beitritt Chinas notifiziert. (2) In Anlage B zu Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 sind die Hoechstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Volksrepublik China, die allein auf europäischen Messen ausgeschöpft werden können, festgelegt. (3) Am 21. Oktober 2002 beantragte die Volksrepublik China die Übertragung von Mengen aus dem Kontingentsjahr 2002 auf das Kontingentsjahr 2003. (4) Die von der Volksrepublik China beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der Flexibilitätsgrenzen gemäß Artikel 5 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren und gemäß Anhang VIII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93. (5) Daher ist es angemessen, dem Antrag im Rahmen der verfügbaren Mengen stattzugeben. (6) Es ist wünschenswert, dass diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, damit die Wirtschaftsbeteiligten sie baldmöglichst in Anspruch nehmen können. (7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für das Kontingentsjahr 2003 werden Übertragungen zwischen den Hoechstmengen für Textilwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China, die in dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren festgelegt sind, nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung genehmigt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 29. Mai 2003 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. Mai 2003 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. (2) ABl. L 23 vom 28.1.2003, S. 1. (3) ABl. L 352 vom 15.12.1990, S. 1. (4) ABl. L 314 vom 14.12.2000, S. 13. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>