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Document 32003R0812

Verordnung (EG) Nr. 812/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend Übergangsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Durchfuhr bestimmter Produkte aus Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 117 vom 13.5.2003, p. 19–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/812/oj

32003R0812

Verordnung (EG) Nr. 812/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend Übergangsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Durchfuhr bestimmter Produkte aus Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 117 vom 13/05/2003 S. 0019 - 0021


Verordnung (EG) Nr. 812/2003 der Kommission

vom 12. Mai 2003

betreffend Übergangsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Durchfuhr bestimmter Produkte aus Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht eine umfassende Überprüfung der Gemeinschaftsvorschriften in Bezug auf nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte vor, einschließlich einer Reihe strenger Anforderungen. Zusätzlich ist der Erlass entsprechender Übergangsmaßnahmen vorgesehen.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht vor, dass bestimmte verarbeitete Produkte, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Heimtierfutter, Kauspielzeug und technische Erzeugnisse verwendet werden können, in die Gemeinschaft eingeführt bzw. durch die Gemeinschaft durchgeführt werden dürfen, sofern sie den einschlägigen Bestimmungen der genannten Verordnung genügen. Außerdem sieht die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 die Erstellung von Listen der Drittländer oder Teile von Drittländern und der Betriebe vor, aus denen diese Produkte eingeführt werden dürfen. Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht weiterhin die Ausarbeitung von Mustern für die Veterinärbescheinigungen vor, die bestätigen, dass die Produkte die einschlägigen Bedingungen in der genannten Verordnung erfuellen. Diese Listen und Bescheinigungsmuster sind noch nicht verabschiedet.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht vor, dass bis zur Verabschiedung dieser Listen und Bescheinigungsmuster die Mitgliedstaaten für Produkte, die auf Gemeinschaftsebene noch nicht harmonisiert sind, die Kontrollen gemäß der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(3) und die nach bestehenden einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehenen Bescheinigungen beibehalten können.

(4) Es ist erforderlich, bis zur Umsetzung von Artikel 29 Absatz 6 und der Aktualisierung des Bescheinigungsmusters in Anhang X der genannten Verordnung Übergangsmaßnahmen für Drittländer vorzusehen. Dementsprechend sollten die Mitgliedstaaten die Einfuhr und Durchfuhr der betreffenden Produkte in bzw. durch die Gemeinschaft weiter zulassen, sofern die in der Richtlinie 97/78/EG festgelegten Kontrollen sowie die Bestimmungen und Bescheinigungsvorschriften in bestehenden Gemeinschaftsentscheidungen bzw. - im Falle von Produkten, die keiner Gemeinschaftsentscheidung unterliegen - in bestehenden nationalen Vorschriften eingehalten werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausnahmeregelung hinsichtlich der Einfuhr aus Drittländern

(1) Im Wege der Ausnahmeregelung von Artikel 29 Absatz 3, 4, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genehmigen die Mitgliedstaaten für die Produkte im Sinne der Anhänge VII und VIII der genannten Verordnung bis zum 31. Dezember 2003 die Einfuhr in bzw. Durchfuhr durch die Gemeinschaft, vorbehaltlich der Einhaltung der Bescheinigungsbestimmungen und der Vorlage einer gültigen Bescheinigung in Übereinstimmung mit den Mustern, die vorgesehen sind in:

a) den im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Entscheidungen, jeweils für die diesen Entscheidungen unterliegenden Produkte;

b) in bestehenden nationalen Vorschriften für diejenigen Produkte, die keiner der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Entscheidungen der Kommission unterliegen.

(2) Die Kommission wird detaillierte Übergangsregelungen für Produkte vorschlagen, für die eine ausreichende Begründung vorgelegt wurde.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Mai 2003 bis zum 31. Dezember 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Mai 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(2) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(3) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

ANHANG

1. Entscheidung 89/18/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Drittländern für andere Zwecke als den Verzehr geltenden Bedingungen(1)

2. Entscheidung 92/187/EWG der Kommission vom 28. Februar 1992 zur Festlegung der Bedingungen für die Einfuhr bestimmten Rohmaterials für die pharmazeutische Verarbeitungsindustrie aus bestimmten Drittländern, die nicht auf der mit der Entscheidung 79/542/EWG des Rates festgelegten Liste aufgeführt sind(2)

3. Entscheidung 92/183/EWG der Kommission vom 3. März 1992 zur Festlegung von allgemeinen Bedingungen für die Einfuhr von bestimmtem Rohmaterial für pharmazeutische Verarbeitungsbetriebe aus Drittländern, die in der mit der Entscheidung 79/542/EWG des Rates festgelegten Liste aufgeführt sind(3)

4. Entscheidung 92/562/EWG der Kommission vom 17. November 1992 über die Zulassung alternativer Verfahren zur Hitzebehandlung gefährlicher Stoffe(4)

5. Entscheidung 94/143/EG der Kommission vom 1. März 1994 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von Equidenserum aus Drittländern(5)

6. Entscheidung 94/309/EG der Kommission vom 27. April 1994 über die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Heimtierfutter und von bestimmten ungegerbten essbaren Erzeugnissen für Heimtiere, in die wenig gefährliche tierische Abfälle eingegangen sind, aus Drittländern(6)

7. Entscheidung 94/344/EG der Kommission vom 27. April 1994 über die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von verarbeitetem tierischem Eiweiß, einschließlich derartiges Eiweiß enthaltende Futtermittel, aus Drittländern(7)

8. Entscheidung 94/435/EG der Kommission über die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Schweineborsten aus Drittländern(8)

9. Entscheidung 94/446/EG der Kommission vom 14. Juni 1994 zur Regelung der Einfuhr aus Drittländern von Knochen und Knochenerzeugnissen, Hörnern und Hornerzeugnissen sowie Hufen und Klauen und ihren Erzeugnissen, ausgenommen Mehle, die zur Weiterverarbeitung und nicht zum Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt sind(9)

10. Entscheidung 94/860/EG der Kommission vom 20. Dezember 1994 zur Regelung der Einfuhr von zur Verwendung in der Imkerei bestimmten Imkereierzeugnissen aus Drittländern(10)

11. Entscheidung 95/341/EG der Kommission vom 27. Juli 1995 über die Tiergesundheitsbedingungen und Veterinärbescheinigungen bei der Einfuhr nicht zum Verzehr bestimmter Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis aus Drittländern(11)

12. Entscheidung 96/500/EG der Kommission vom 22. Juli 1996 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigung bzw. amtlichen Erklärung für die Einfuhr von Feder- und Schalenwildtrophäen, die keiner vollständigen taxidermischen Behandlung unterzogen wurden, aus Drittländern(12)

13. Entscheidung 97/168/EG der Kommission vom 29. November 1996 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen bzw. der amtlichen Erklärung für die Einfuhr von Fellen und Häuten von Huftieren aus Drittländern(13)

14. Entscheidung 97/735/EG der Kommission vom 21. Oktober 1997 über Schutzmaßnahmen beim Handel mit bestimmten Arten von Säugetierabfällen(14)

15. Entscheidung 2001/25/EG der Kommission vom 27. Dezember 2000 zur Untersagung der Verwendung bestimmter tierischer Nebenerzeugnisse in Tierfutter(15)

16. Entscheidung 94/278/EG der Kommission vom 18. März 1994 zur Festlegung der Listen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen der Richtlinie 92/118/EWG des Rates zulassen(16)

(1) ABl. L 8 vom 11.1.1989, S. 17.

(2) ABl. L 87 vom 2.4.1992, S. 20.

(3) ABl. L 84 vom 31.3.1992, S. 33.

(4) ABl. L 359 vom 9.12.1992, S. 23. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 1994.

(5) ABl. L 62 vom 5.3.1994, S. 41.

(6) ABl. L 137 vom 1.6.1994, S. 62. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/199/EG (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 44).

(7) ABl. L 154 vom 21.6.1994, S. 45. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/198/EG (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 36).

(8) ABl. L 180 vom 14.7.1994, S. 40.

(9) ABl. L 183 vom 19.7.1994, S. 46. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/197/EG (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 32).

(10) ABl. L 352 vom 31.12.1994, S. 69.

(11) ABl. L 200 vom 24.8.1995, S. 42.

(12) ABl. L 203 vom 13.8.1996, S. 13.

(13) ABl. L 67 vom 7.3.1997, S. 19.

(14) ABl. L 294 vom 28.10.1997, S. 7. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/534/EG des Rates (ABl. L 204 vom 4.8.1999, S. 37).

(15) ABl. L 6 vom 11.1.2001, S. 16.

(16) ABl. L 120 vom 11.5.1994, S. 44. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/597/EG (ABl. L 286 vom 23.10.1998, S. 59).

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