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Document 32003R0790

Verordnung (EG) Nr. 790/2003 der Kommission vom 8. Mai 2003 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2002 durchgeführte 29. Teilausschreibung

ABl. L 115 vom 9.5.2003, p. 30–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/790/oj

32003R0790

Verordnung (EG) Nr. 790/2003 der Kommission vom 8. Mai 2003 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2002 durchgeführte 29. Teilausschreibung

Amtsblatt Nr. L 115 vom 09/05/2003 S. 0030 - 0030


Verordnung (EG) Nr. 790/2003 der Kommission

vom 8. Mai 2003

zur Festsetzung des Hoechstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2002 durchgeführte 29. Teilausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 680/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2002 der Kommission vom 23. Juli 2002 betreffend eine Dauerausschreibung zu der Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 2002/03(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 432/2003(4), werden Teilausschreibungen für die Ausfuhr dieses Zuckers nach bestimmten Drittländern durchgeführt.

(2) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2002 ist gegebenenfalls ein Hoechstbetrag der Ausfuhrerstattung für die betreffende Teilausschreibung, insbesondere unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Zuckermarktes in der Gemeinschaft sowie des Weltmarktes, festzusetzen.

(3) Nach Prüfung der Angebote sind für die 29. Teilausschreibung die in Artikel 1 genannten Bestimmungen festzulegen.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2002 durchgeführte 29. Teilausschreibung für Weißzucker wird eine Erstattung bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern von höchstens 49,930 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. Mai 2003 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Mai 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.

(2) ABl. L 104 vom 20.4.2002, S. 26.

(3) ABl. L 195 vom 24.7.2002, S. 6.

(4) ABl. L 65 vom 8.3.2003, S. 21.

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