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Document 32003R0569

Verordnung (EG) Nr. 569/2003 der Kommission vom 28. März 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebühren

ABl. L 82 vom 29.3.2003, p. 13–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/569/oj

32003R0569

Verordnung (EG) Nr. 569/2003 der Kommission vom 28. März 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebühren

Amtsblatt Nr. L 082 vom 29/03/2003 S. 0013 - 0016


Verordnung (EG) Nr. 569/2003 der Kommission

vom 28. März 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebühren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2506/95(2), insbesondere auf Artikel 113 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebühren(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 329/2000(4), wurden die an das Gemeinschaftliche Sortenamt (das Amt) zu entrichtenden Gebühren und die Höhe der Gebühren festgelegt.

(2) Der Verwaltungsrat des Amts hat der Kommission Änderungsentwürfe zu den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 an das Amt zu entrichtenden Gebühren vorgelegt.

(3) Das elektronische Zahlungsverkehrsverfahren SWIFT dürfte ausreichende Belege dafür liefern, dass ein Antragsteller die notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um die Antragsgebühr auf das Konto des Amtes einzuzahlen.

(4) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 soll die Antragsgebühr mehrere Phasen der Antragsbearbeitung abdecken. Daher sollte das Amt einen bestimmten Anteil der Antragsgebühr zurückerstatten, wenn sich nach einer ersten Prüfung zeigt, dass ein Antrag ungültig ist.

(5) Um die Verwaltungskosten der gemeinschaftlichen Sortenschutzregelung widerzuspiegeln, die nicht durch andere Gebühren abgedeckt werden, sollte die Höhe der Jahresgebühr weder von der geschützten Art abhängen noch im Laufe der Zeit ansteigen.

(6) Die finanzielle Reserve des Amts hat die für die Gewährleistung der Kontinuität seiner Arbeit erforderliche Höhe überschritten. Daher sollte die Höhe der Jahresgebühr für den Zeitraum 2003 bis 2005 zu einer Senkung der Reserve führen.

(7) Um zu verhindern, dass bei Nichtzahlung der Jahresgebühr kostenloser Schutz gewährt wird, sollte die Zahlung der Jahresgebühr vor Beginn des Jahres fällig sein, in dem der betreffende Sortenschutz gewährt wird.

(8) Die Unterscheidung zwischen den Gebühren für Eintragungen in das Register für gemeinschaftliche Sortenrechte und in das Antragsregister sollte aufgehoben werden. Außerdem sollte für dieselbe Eintragung in ein Register in Bezug auf einen Antrag für mehr als eine Sorte, die demselben Antragsteller gehört, nur eine Gebühr erhoben werden.

(9) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1239/95 der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2181/2002(6), hat das Amt für technische Prüfungen zu bezahlen. Es ist notwendig, die den Antragstellern berechneten Gebühren zu erhöhen und unterschiedliche Gebührengruppen einzuführen. Die Gebührenerhöhung sollte in Anbetracht ihres Umfangs in zwei Schritten vorgenommen werden.

(10) Die Verordnung (EG) Nr. 1238/95 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11) Die neuen Maßnahmen gelten für Gebühren, die ab dem 1. April 2003 fällig werden.

(12) Der Verwaltungsrat ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 konsultiert worden.

(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Sortenschutz -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1238/95 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Gilt eine Zahlung binnen einer erforderlichen Frist als beim Amt nicht eingegangen, so gilt die Frist gegenüber dem Amt als eingehalten, wenn innerhalb der betreffenden Frist ausreichende schriftliche Nachweise erbracht werden, dass der Einzahler einem Bankinstitut oder einem Postamt form- und fristgerecht den Auftrag erteilt hat, den Zahlungsbetrag in Euro auf ein Bankkonto des Amtes zu überweisen."

b) Absatz 4 wird gestrichen;

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Der schriftliche Nachweis gilt im Sinne von Absatz 3 als ausreichend, wenn der Beleg eines Bankinstituts oder gegebenenfalls eines Postamtes, aus dem die Erteilung des Überweisungsauftrags hervorgeht, beigebracht wird. Wurde der Überweisungsauftrag jedoch mithilfe des elektronischen Zahlungsverkehrsverfahren SWIFT erteilt, so gilt eine Kopie des SWIFT-Formulars, das von einem dazu befugten Mitarbeiter der Bank oder des Postamts ordnungsgemäß abgestempelt und unterzeichnet wurde, als Beleg für den Überweisungsauftrag."

2. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Absatz 4 findet keine Anwendung, wenn dem Antrag ein ausreichender schriftlicher Nachweis darüber beigefügt wird, dass der Einzahler einem Bankinstitut oder einem Postamt formgerecht den Auftrag erteilt hat, den Zahlungsbetrag in Euro auf ein Bankkonto des Amtes zu überweisen; Artikel 4 Absatz 5 gilt sinngemäß.";

b) der folgende Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Wenn die Antragsgebühr eingeht, der Antrag jedoch gemäß Artikel 50 der Grundverordnung ungültig ist, behält das Amt 300 EUR der Antragsgebühr ein und erstattet den Restbetrag bei der Benachrichtigung des Antragstellers über die in seinem Antrag festgestellten Mängel."

3. Artikel 9 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"(1) Das Amt berechnet dem Inhaber eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes, nachstehend 'Inhaber' genannt, für jedes Jahr der Dauer eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes eine Gebühr (Jahresgebühr) in Höhe von 300 EUR für die Jahre 2003 bis 2005 und in Höhe von 435 EUR für das Jahr 2006 und die folgenden Jahre.

(2) Die Zahlung der Jahresgebühr wird wie folgt fällig:

a) für das erste Jahr der Laufzeit des Gemeinschaftlichen Sortenschutzes: innerhalb von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt der Gewährung des Sortenschutzes und

b) für die folgenden Jahre des Gemeinschaftlichen Sortenschutzes: am ersten Tag des Kalendermonats, der dem Monat vorausgeht, in dem sich der Zeitpunkt der Gewährung jährt."

4. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Buchstabe b) fünfter Gedankenstrich wird "300 ECU" durch "100 EUR" ersetzt;

b) der folgende Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Bezieht sich ein Antrag auf Eintragung gemäß Absatz 1 Buchstabe b) oder c) auf mehr als einen Antrag, der von derselben Person gestellt wird oder auf mehr als ein eingetragenes Recht, das dieselbe Person innehat, so wird nur eine Gebühr erhoben."

5. Anhang I wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

6. Anhang II wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Gebühren, die ab dem 1. April 2003 fällig werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. März 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1.

(2) ABl. L 258 vom 28.10.1995, S. 3.

(3) ABl. L 121 vom 1.6.1995, S. 31.

(4) ABl. L 37 vom 12.2.2000, S. 19.

(5) ABl. L 121 vom 1.6.1995, S. 37.

(6) ABl. L 331 vom 7.12.2002, S. 14.

ANHANG

Anhang I erhält folgende Fassung:

"ANHANG I

GEBÜHREN FÜR TECHNISCHE PRÜFUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 8

Die gemäß Artikel 8 für die technische Prüfung einer Sorte zu entrichtende Gebühr ist mithilfe der folgenden Tabelle unter Berücksichtigung des Jahres, in dem die Vegetationsperiode beginnt, und der Artengruppe, zu der die Sorte gehört, zu bestimmen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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