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Dokument 32003R0430

    Verordnung (EG) Nr. 430/2003 der Kommission vom 7. März 2003 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

    ABl. L 65 vom 8.3.2003, str. 16—17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
    Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 03 Band 038 S. 285 - 286

    Weitere Sonderausgabe(n) (CS, ET, LV, LT, HU, MT, SK, SL, BG, RO, HR)

    Status prawny dokumentu Obowiązujące

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/430/oj

    32003R0430

    Verordnung (EG) Nr. 430/2003 der Kommission vom 7. März 2003 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

    Amtsblatt Nr. L 065 vom 08/03/2003 S. 0016 - 0017


    Verordnung (EG) Nr. 430/2003 der Kommission

    vom 7. März 2003

    zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 680/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

    (2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 sind die Erstattungen für den nicht denaturierten und in unverändertem Zustand ausgeführten Weißzucker und Rohzucker unter Berücksichtigung der Lage auf dem Markt der Gemeinschaft und auf dem Weltzuckermarkt und insbesondere der in Artikel 28 der angeführten Verordnung genannten Preise und Kostenelemente festzusetzen. Nach demselben Artikel sind zugleich die wirtschaftlichen Aspekte der beabsichtigten Ausfuhr zu berücksichtigen.

    (3) Für Rohzucker ist die Erstattung für die Standardqualität festzusetzen. Diese ist in Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgelegt worden. Diese Erstattung ist im Übrigen gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festzusetzen. Kandiszucker wurde in der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 der Kommission vom 7. September 1995 mit Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Zuckersektor(3) definiert. Die so berechnete Erstattung muss bei aromatisiertem oder gefärbtem Zucker für dessen Saccharosegehalt gelten und somit für 1 % dieses Gehalts festgesetzt werden.

    (4) In besonderen Fällen kann der Erstattungsbetrag durch Rechtsakte anderer Art festgesetzt werden.

    (5) Die Erstattung wird alle zwei Wochen festgesetzt. Sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

    (6) Nach Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 können die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse je nach Zielbestimmung unterschiedlich festzusetzen.

    (7) Der erhebliche und rasche Anstieg der präferenziellen Zuckereinfuhren aus den Ländern des Westbalkans seit Beginn 2001 sowie der Zuckerausfuhren der Gemeinschaft nach diesen Ländern scheint in hohem Maße künstlich zu sein.

    (8) Um jeglichen Missbrauch bei der Wiedereinfuhr von Zuckererzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt wurde, in die Gemeinschaft zu vermeiden, empfiehlt es sich, für die Länder des Westbalkans keine Erstattung für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse festzusetzen.

    (9) Aufgrund dieser Faktoren und der gegenwärtigen Marktlage im Zuckersektor, insbesondere der Notierungen und Preise für Zucker in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt, sind angemessene Erstattungsbeträge festzusetzen.

    (10) Der Verwaltungsausschuss für Zucker hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Erstattungen, die bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten und nicht denaturierten Erzeugnisse zu gewähren sind, werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 7. März 2003

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.

    (2) ABl. L 104 vom 20.4.2002, S. 26.

    (3) ABl. L 214 vom 8.9.1995, S. 16.

    ANHANG

    AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR WEISSZUCKER UND ROHZUCKER IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    NB:

    Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie "A" sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

    Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2020/2001 der Kommission (ABl. L 273 vom 16.10.2001, S. 6) festgelegt.

    Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:

    S00: Alle Bestimmungen (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Bestimmungen) mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999), sowie die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, außer bei Zucker, der den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29) zugesetzt worden ist.

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