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Document 32003R0345

    Verordnung (EG) Nr. 345/2003 der Kommission vom 24. Februar 2003 zur Eröffnung eines präferenziellen Zollkontingents für die Einfuhr von Rohrrohzucker mit Ursprung in den AKP-Staaten zur Versorgung der gemeinschaftlichen Raffinerien im Zeitraum vom 1. März 2003 bis 30. Juni 2003

    ABl. L 50 vom 25.2.2003, p. 13–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2003

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/345/oj

    32003R0345

    Verordnung (EG) Nr. 345/2003 der Kommission vom 24. Februar 2003 zur Eröffnung eines präferenziellen Zollkontingents für die Einfuhr von Rohrrohzucker mit Ursprung in den AKP-Staaten zur Versorgung der gemeinschaftlichen Raffinerien im Zeitraum vom 1. März 2003 bis 30. Juni 2003

    Amtsblatt Nr. L 050 vom 25/02/2003 S. 0013 - 0014


    Verordnung (EG) Nr. 345/2003 der Kommission

    vom 24. Februar 2003

    zur Eröffnung eines präferenziellen Zollkontingents für die Einfuhr von Rohrrohzucker mit Ursprung in den AKP-Staaten zur Versorgung der gemeinschaftlichen Raffinerien im Zeitraum vom 1. März 2003 bis 30. Juni 2003

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 680/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 wird in den Wirtschaftsjahren 2001/02 bis 2005/06 im Hinblick auf die angemessene Versorgung der gemeinschaftlichen Raffinerien bei der Einfuhr von rohem Rohrzucker aus den Staaten, mit denen die Gemeinschaft Lieferabkommen zu Präferenzbedingungen geschlossen hat, ein besonderer verringerter Zollsatz erhoben. Bisher wurden solche Abkommen im Wege des Beschlusses 2001/870/EG des Rates(3) lediglich mit den AKP-Unterzeichnerstaaten des Protokolls Nr. 3 betreffend AKP-Zucker in Anhang V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens sowie mit der Republik Indien geschlossen.

    (2) Die für Sonderpräferenzzucker geltenden Einfuhrmengen werden gemäß dem vorgenannten Artikel 39 anhand einer gemeinschaftlichen Vorbilanz für jedes Wirtschaftsjahr festgesetzt. Aufgrund dieser Vorbilanz hat es sich als notwendig erwiesen, Rohzucker einzuführen und nunmehr für das Wirtschaftsjahr 2002/03 Zollkontingente mit besonderem verringertem Zollsatz gemäß den vorgenannten Abkommen zu eröffnen, um den Bedarf der gemeinschaftlichen Raffinerien während eines Teils dieses Wirtschaftsjahrs zu decken. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1096/2002 der Kommission(4) sind somit Zollkontingente für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis 28. Februar 2003 eröffnet worden. Da die Vorbilanzen für die Erzeugung von Rohrrohzucker für das Wirtschaftsjahr 2002/03 jetzt vorliegen, ist ein Zollkontingent für den zweiten Teil des Wirtschaftsjahres zu eröffnen. Aufgrund des nach Mitgliedstaaten festgesetzten angenommenen Raffinationshöchstbedarfs und der sich aus der Vorbilanz ergebenden Fehlmenge sind für jeden Raffinationsmitgliedstaat Einfuhrgenehmigungen für den Zeitraum vom 1. März bis 30. Juni 2003 vorzusehen.

    (3) Die mit dem Beschluss 2001/870/EG geschlossenen Abkommen verpflichten die betreffenden Raffinerien zur Zahlung eines Mindestankaufspreises in Höhe des Garantiepreises für Rohzucker, abzüglich der für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzten Anpassungsbeihilfe. Dieser Mindestpreis ist somit aufgrund der für das Wirtschaftsjahr 2002/03 vorliegenden Daten festzusetzen.

    (4) Die Verordnung (EG) Nr. 2513/2001 der Kommission vom 20. Dezember 2001 mit Durchführungsvorschriften für die Einfuhr von zur Raffination bestimmtem Rohrrohzucker, für den im Rahmen von Präferenzabkommen Zollkontingente eröffnet wurden(5), muss für das neue Kontingent gelten.

    (5) Um Versorgungsengpässen vorzubeugen, sind die betreffenden Mitgliedstaaten zu ermächtigen, für die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1096/2002 einzuführenden Mengen, für die bis 1. März 2003 keine Einfuhrlizenzen beantragt wurden, die entsprechenden Lizenzen nach diesem Zeitpunkt im Laufe des Wirtschaftsjahres 2002/03 auszustellen.

    (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für den Zeitraum vom 1. März bis 30. Juni 2003 wird nach Maßgabe des Beschlusses 2001/870/EG für die Einfuhr von zur Raffination bestimmtem Rohrrohzucker des KN-Codes 1701 11 10 ein Zollkontingent von 33798 Tonnen Weißzuckeräquivalent mit Ursprung in den betreffenden AKP-Staaten eröffnet.

    Dieses Zollkontingent trägt die laufende Nummer 09.4097.

    Artikel 2

    (1) Für die Einfuhr der in Artikel 1 genannten Menge gilt ein verringerter Sonderzollsatz von 0 EUR je 100 kg Rohzucker in Standardqualität.

    (2) Der von den gemeinschaftlichen Raffinerien zu zahlende Mindestankaufspreis wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 49,68 EUR je 100 kg Rohzucker in Standardqualität festgesetzt.

    Artikel 3

    Im Rahmen des in Artikel 1 festgesetzten Kontingents und zu den Bedingungen von Artikel 2 können die Mitgliedstaaten Einfuhrlizenzen für folgende in Weißzuckeräquivalent ausgedrückte Mengen erteilen:

    a) Finnland: 10713 Tonnen,

    b) Frankreich (Mutterland): 5126 Tonnen,

    c) Portugal (Festland): 13082 Tonnen,

    d) Vereinigtes Königreich: 4876 Tonnen.

    Artikel 4

    Die Verordnung (EG) Nr. 2513/2001 gilt für das mit der vorliegenden Verordnung eröffnete Zollkontingent.

    Artikel 5

    Die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1096/2002 genannten Mitgliedstaaten sind ermächtigt, für die in demselben Artikel aufgeführten Mengen, für die vor dem 1. März 2003 keine Einfuhrlizenzen beantragt wurden, bis zum 30. Juni 2003 solche Lizenzen für die Einfuhr und Raffination auszustellen.

    Artikel 6

    Diese Verordnung tritt am 1. März 2003 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 24. Februar 2003

    Für die Kommission

    Frederik Bolkestein

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.

    (2) ABl. L 104 vom 20.4.2002, S. 26.

    (3) ABl. L 325 vom 8.12.2001, S. 21.

    (4) ABl. L 166 vom 25.6.2002, S. 6.

    (5) ABl. L 339 vom 21.12.2001, S. 19.

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