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Document 32003R0138

Verordnung (EG) Nr. 138/2003 des Rates vom 21. Januar 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern

ABl. L 23 vom 28.1.2003, pp. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

⏵Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/06/2015; Stillschweigend aufgehoben durch 32015R0937

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/138/oj

32003R0138

Verordnung (EG) Nr. 138/2003 des Rates vom 21. Januar 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern

Amtsblatt Nr. L 023 vom 28/01/2003 S. 0001 - 0003


Verordnung (EG) Nr. 138/2003 des Rates

vom 21. Januar 2003

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93(1) hat Fragen bezüglich Textilwaren aufgeworfen, die unter besonderen Umständen eingeführt werden, insbesondere als Warenmuster oder in Sendungen mit geringem Wert.

(2) Die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 enthält keine Bestimmungen, durch die eingeführte Textilwaren von den in der Verordnung vorgesehenen Regelungen, wie etwa von den mengenmäßigen Beschränkungen, der Lizenzpflicht oder anderen administrativen Erfordernissen, befreit würden.

(3) Es ist zweckmäßig, für Muster von Textilwaren unter bestimmten Bedingungen eine Befreiung von diesen Maßnahmen vorzusehen.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1541/98(2) enthält die allgemeinen Regeln für den Ursprungsnachweis für Textil- und Bekleidungswaren des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 aufgeführt sind. Gemäß Artikel 2 und Artikel 3 jener Verordnung ist für die Überführung der in den Gruppen IA, IB, IIA und IIB des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 aufgeführten Textilwaren in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ein Ursprungszeugnis erforderlich, während für die in den übrigen Gruppen des Anhangs I (IIIA, IIIB, IV und V) aufgeführten Textilwaren eine Ursprungserklärung genügt.

(5) Einige bilaterale Abkommen, Protokolle oder andere Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und Lieferländern enthalten strengere Bestimmungen und verlangen ein Ursprungszeugnis auch für andere Warengruppen als die Gruppen IA, IB, IIA und IIB des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 oder schreiben die Verwendung besonderer Formen der Ursprungsbescheinigungen vor, während die Verordnung (EG) Nr. 1541/98 nur die allgemeinen Voraussetzungen festlegt, die die verwendeten Nachweise erfuellen sollten.

(6) Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung erscheint es wünschenswert, auf eine einheitliche Regelung für den Ursprungsnachweis der Einfuhren von Textil- und Bekleidungswaren aus allen Ländern hinzuarbeiten. Dabei ist es ratsam, sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1541/98 zu richten.

(7) Daher ist es zweckmäßig festzulegen, dass der Ursprung der Textil- und Bekleidungswaren nicht nur nach den besonderen Bestimmungen der bilateralen Abkommen mit Drittländern, sondern auch nach den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1541/98 nachgewiesen werden kann.

(8) Die Volksrepublik China ist seit dem 11. Dezember 2001 Mitglied der Welthandelsorganisation.

(9) Als Teil der Bedingungen für den Beitritt Chinas zur WTO enthält Absatz 242 des Berichts der Arbeitsgruppe, der Bestandteil des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO ist, eine bis zum 31. Dezember 2008 geltende besondere Schutzklausel für die Einfuhren von unter das Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung (ATC) fallenden Textil- und Bekleidungswaren mit Ursprung in China in das Gebiet eines WTO-Mitglieds.

(10) Die Schutzbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 sollten mit Absatz 242 in Einklang gebracht werden und vorsehen, dass sie in Bezug auf die besondere Schutzklausel bis Ende 2008 weiterhin auf China anwendbar bleiben sollte.

(11) Die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 sollte daher entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Diese Verordnung gilt für

- die Einfuhr der in Anhang I aufgeführten Textilwaren mit Ursprung in Drittländern, mit denen die Gemeinschaft eines der in Anhang II aufgeführten bilateralen Abkommen, Protokolle oder anderen bilateralen Vereinbarungen geschlossen hat;

- die Einfuhr der in Anhang X aufgeführten Textilwaren, die, was die Gemeinschaft anbelangt, nicht im Sinne von Artikel 2 Absatz 6 oder Absatz 8 des Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung (ATC) der Welthandelsorganisation (WTO) in das GATT 1994 aufgenommen worden sind und ihren Ursprung in Drittländern haben, die WTO-Mitglieder sind. Abweichend von dieser Bestimmung gilt Artikel 10a für die in Anhang I aufgeführten Textilwaren unter den in jenem Artikel beschriebenen Voraussetzungen."

b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Für den Ursprungsnachweis der in Absatz 1 genannten Waren gelten die in Anhang III und in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegten Bestimmungen. Jedoch können auch gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1541/98 vorgelegte Ursprungsnachweise anstelle der Ursprungsnachweise angenommen werden, die in bilateralen Abkommen, Protokollen oder anderen Vereinbarungen mit strengeren Bestimmungen vorgeschrieben sind.

Für die Kontrolle des Ursprungs dieser Waren gelten die in Anhang IV und in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegten Verfahren."

c) Folgender Absatz wird angefügt:

"(8) Abweichend von dieser Verordnung gelten für die Einfuhr folgender Textilwaren keine mengenmäßigen Beschränkungen, Lizenzpflichten oder Anforderungen an den Ursprungsnachweis:

a) Muster von Textilwaren von geringem Wert, die nur dazu dienen können, Aufträge für Waren derselben Art im Hinblick auf deren Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft zu beschaffen. Die zuständigen Behörden können verlangen, dass bestimmte Artikel, um in den Genuss dieser Befreiung zu kommen, durch Zerreißen, Lochen, unauslöschliche und erkennbare Kennzeichnung oder ein anderes Verfahren auf Dauer unbrauchbar gemacht werden, ohne dass sie dadurch ihre Eigenschaft als Muster verlieren. 'Muster von Textilwaren' bezeichnet einen für eine bestimmte Art von Waren repräsentativen Artikel, der durch seine Aufmachung und die für eine jeweilige Warenart oder -qualität angebotene Menge zu anderen Zwecken als zur Auftragsbeschaffung ungeeignet ist;

b) repräsentative Muster von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft hergestellten Textilwaren, die für eine Messe oder eine ähnliche Veranstaltung bestimmt sind, vorausgesetzt, dass

- sie erkennbar Muster zu Werbezwecken mit geringem Stückwert sind;

- sie nicht zum Verkauf geeignet sind oder

- ihr gesamter Warenwert und ihre Menge der Art der Veranstaltung, der Besucherzahl und der jeweiligen Beteiligung des Ausstellers angemessen ist."

2. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 10a

Besondere Schutzbestimmungen für China

(1) Drohen die Einfuhren von unter das ATC fallenden Textil- und Bekleidungswaren mit Ursprung in China in die Gemeinschaft durch Marktzerrüttung die ordnungsgemäße Entwicklung des Handels mit diesen Waren zu behindern, so können diese Einfuhren in der Zeit bis zum 31. Dezember 2008 unter nachstehenden Voraussetzungen besonderen Schutzmaßnahmen unterworfen werden:

a) Die Kommission leitet auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder von sich aus Konsultationen mit China ein, um die Marktzerrüttung einzudämmen oder zu verhindern. In dem Konsultationsersuchen sind China ausführlich der Sachverhalt und die Gründe für das Konsultationsersuchen sowie aktuelle Daten mitzuteilen, aus denen die bestehende oder drohende Marktzerrüttung und die Rolle der Waren mit Ursprung in China bei dieser Zerrüttung ersichtlich sind. Die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens aufgenommen und innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens abgeschlossen, sofern diese Frist nicht im gegenseitigen Einvernehmen verlängert wird.

Bei Eingang des Konsultationsersuchens beschränkt China für die Dauer der Konsultationen seine Sendungen in die Gemeinschaft von Textil- und Bekleidungswaren der Kategorien, die Gegenstand der Konsultationen sind, auf ein Niveau, das höchstens 7,5 v. H. (6 v. H. im Fall der Kategorien für Wollerzeugnisse) über der Menge liegt, die in den ersten 12 der letzten 14 Monate vor dem Monat eingeführt wurde, in dem das Konsultationsersuchen gestellt worden ist.

b) Wird innerhalb der 90-tägigen Konsultationsfrist keine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung gefunden, so kann die Kommission eine Hoechstmenge für die Kategorie oder Kategorien festsetzen, die Gegenstand der Konsultationen sind. Die Hoechstmenge entspricht dem Niveau, auf das China seine Sendungen bei Eingang des Konsultationsersuchens der Gemeinschaft beschränkt hat. Die Hoechstmenge gilt bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem um Konsultationen ersucht worden ist; verbleiben zum Zeitpunkt des Konsultationsersuchens nicht mehr als drei Monate des betreffenden Jahres, so gilt sie 12 Monate nach dem Konsultationsersuchen. Die Konsultationen werden mit China während der Geltungsdauer der nach dieser Bestimmung festgesetzten Hoechstmenge fortgesetzt.

c) Die nach diesem Absatz getroffenen Maßnahmen gelten für höchstens ein Jahr und können nicht verlängert werden, sofern zwischen der Gemeinschaft und China nichts anderes vereinbart wird. Für eine Ware werden nicht gleichzeitig Maßnahmen nach diesem Absatz und nach Abschnitt 16 des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO getroffen. Die nach Buchstabe b) getroffenen Maßnahmen werden unverzüglich in einer Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht.

(2) Die nach diesem Artikel festgesetzten Hoechstmengen gelten nicht für Waren, die sich bereits auf dem Transport in die Gemeinschaft befinden, sofern sie vor der Notifizierung des Konsultationsersuchens aus dem Lieferland, in dem sie ihren Ursprung haben, zur Ausfuhr in die Gemeinschaft versandt worden sind.

(3) Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen einschließlich der Einleitung der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Konsultationen werden nach dem Verfahren des Artikels 17 getroffen und angewandt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Januar 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. Christodoulakis

(1) ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2344/2002 (ABl. L 375 vom 31.12.2002, S. 91).

(2) ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 11.

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