EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003D0886

2003/886/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 2003 zur Festlegung der Kriterien für die Übermittlung der Angaben gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4606)

ABl. L 332 vom 19.12.2003, p. 53–61 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/886/oj

32003D0886

2003/886/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 2003 zur Festlegung der Kriterien für die Übermittlung der Angaben gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4606)

Amtsblatt Nr. L 332 vom 19/12/2003 S. 0053 - 0061


Entscheidung der Kommission

vom 10. Dezember 2003

zur Festlegung der Kriterien für die Übermittlung der Angaben gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4606)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/886/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1226/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 64/432/EWG müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Angaben über das Vorliegen der in Anhang E Teil I genannten Tierseuchen und jeder anderen Seuche übermitteln, für die nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Gemeinschaft zusätzliche Garantien gelten.

(2) Mit der Entscheidung 2002/677/EG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/394/EG(4), wurde die Berichterstattung über gemeinschaftlich kofinanzierte Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen vereinheitlicht.

(3) Die Kommission kann die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben verwenden, um Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten gemäß der Entscheidung 2003/467/EC der Kommission(5) in Bezug auf die Rinderbestände amtlich als frei von Tuberkulose, Brucellose oder Rinderleukose anzuerkennen oder diesen Status auszusetzen oder zu widerrufen.

(4) Die Kommission kann die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben über die infektiöse bovine Rhinotracheitis verwenden, um Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten, die gemäß der Entscheidung 93/42/EWG der Kommission(6) frei von dieser Tierseuche sind oder in denen es ein obligatorisches Seuchenbekämpfungsprogramm gemäß der Richtlinie 64/432/EWG gibt, zusätzliche Garantien zu gewähren oder diese Garantien zu widerrufen.

(5) Die Kommission kann die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben über die Schweinebrucellose und die transmissible Gastroenteritis verwenden, um Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten, in denen es entweder ein obligatorisches Seuchenbekämpfungsprogramm gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG gibt oder die gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG frei von diesen Tierseuchen sind, zusätzliche Garantien zu gewähren oder diese Garantien zu widerrufen.

(6) Die Kriterien für die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben über die Aujeszky-Krankheit sind in der Entscheidung 2001/618/EG der Kommission(7), insbesondere in Anhang IV, festgelegt.

(7) Damit die Kommission die Tierseuchenlage richtig beurteilen kann, empfiehlt es sich außerdem, die Präsentation der Angaben, die die Mitgliedstaaten über die anderen in der Richtlinie 64/432/EWG genannten Tierseuchen, d. h. Tollwut, Maul- und Klauenseuche, infektiöse bovine Pleuropneumonie, vesikuläre Schweinekrankheit, klassische Schweinepest, afrikanische Schweinepest, Schweinebrucellose, transmissible Gastroenteritis und Milzbrand, übermitteln, insoweit zu harmonisieren, wie diese Tierseuchen Rinder oder Schweine betreffen können, sowie bestimmte Abweichungen vorzusehen.

(8) Es empfiehlt sich daher, einheitliche Kriterien für die Übermittelung der Angaben festzulegen, die die Mitgliedstaaten über diese Tierseuchen mitzuteilen haben.

(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der Artikel 4 und 5 der Entscheidung 2002/677/EG gelten für die Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 8 der Richtlinie 64/432/EWG über das Auftreten der in Anhang E der genannten Richtlinie aufgeführten Tierseuchen, mit Ausnahme der Aujeszky-Krankheit, übermitteln, die in den Anhängen I bis VII der vorliegenden Entscheidung festgelegten einheitlichen Kriterien.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt erstmals für die Angaben über das Jahr 2003, die der Kommission bis 31. Mai 2004 zu übermitteln sind.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Dezember 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

(2) ABl. L 179 vom 9.7.2002, S. 13.

(3) ABl. L 229 vom 27.8.2002, S. 24.

(4) ABl. L 136 vom 4.6.2003, S. 8.

(5) ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74.

(6) ABl. L 16 vom 25.1.1993, S. 50.

(7) ABl. L 215 vom 9.8.2001, S. 48.

ANHANG I

Kriterien für die Übermittlung der Angaben gemäß Artikel 8 der Richtlinie 64/432/EWG über das Auftreten der Rindertuberkulose und über das (nicht unter die Entscheidung 2002/677/EG fallende) Programm zur Überwachung und Tilgung dieser Seuche

>PIC FILE= "L_2003332DE.005502.TIF">

ANHANG II

Kriterien für die Übermittlung der Angaben gemäß Artikel 8 der Richtlinie 64/432/EWG über das Auftreten der Rinderbrucellose und über das (nicht unter die Entscheidung 2002/677/EG fallende) Programm zur Übwachung und Tilgung dieser Seuche

>PIC FILE= "L_2003332DE.005602.TIF">

ANHANG III

Kriterien für die Übermittlung der Angaben gemäß Artikel 8 der Richtlinie 64/432/EWG über das Auftreten der enzootischen Rinderleukose (ERL) und über das (nicht unter die Entscheidung 2002/677/EG fallende) Programm zur Überwachung und Tilgung dieser Seuche

>PIC FILE= "L_2003332DE.005702.TIF">

ANHANG IV

Kriterien für die Übermittlung der Angaben gemäß Artikel 8 der Richtlinie 64/432/EWG über das Auftreten der infektiösen bovinen Rhinotracheitis und über das (nicht unter die Entscheidung 2002/677/EG fallende) Programm zur Überwachung und Tilgung dieser Seuche

>PIC FILE= "L_2003332DE.005802.TIF">

ANHANG V

Kriterien für die Übermittelung der Angaben gemäß Artikel 8 der Richtlinie 64/432/EWG über das Auftreten von Tollwutfällen

>PIC FILE= "L_2003332DE.005902.TIF">

ANHANG VI

Kriterien für die Übermittlung der Angaben gemäß Artikel 8 der Richtlinie 64/432/EWG über das Auftreten der Maul- und Klauenseuche (MKS), der infektiösen bovinen Pleuropneumonie (CBPP), der vesikulären Schweinekrankheit (VSK), der klassischen Schweinepest (KSP) und der afrikanischen Schweinepest (ASP)

>PIC FILE= "L_2003332DE.006002.TIF">

ANHANG VII

Kriterien für die Übermittlung der Angaben gemäß Artikel 8 der Richtlinie 64/432/EWG über das Auftreten von Milzbrand (Rinder und Schweine), Schweinebrucellose und transmissibler Gastroenteritis (Schweine)

>PIC FILE= "L_2003332DE.006102.TIF">

Top