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Document 32003D0784

    2003/784/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. November 2003 zur Ermächtigung Italiens, die Erprobung neuer önologischer Verfahren fortzusetzen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4099)

    ABl. L 289 vom 7.11.2003, p. 22–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2005

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/784/oj

    32003D0784

    2003/784/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. November 2003 zur Ermächtigung Italiens, die Erprobung neuer önologischer Verfahren fortzusetzen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4099)

    Amtsblatt Nr. L 289 vom 07/11/2003 S. 0022 - 0023


    Entscheidung der Kommission

    vom 6. November 2003

    zur Ermächtigung Italiens, die Erprobung neuer önologischer Verfahren fortzusetzen

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4099)

    (Nur der italienische Text ist verbindlich)

    (2003/784/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1410/2003(4), hat Italien zu Versuchszwecken die Verwendung von Holzstücken und -spänen bei der Weinbereitung genehmigt.

    (2) Bei diesen Versuchen wurden insbesondere die Freisetzung von Teilchen der Eichenholzstücke und -späne in alkoholischen Lösungen nach Maßgabe der Oberfläche und Porosität dieser Materialien und anschließend bei mehreren Weinarten der Einfluss dieser Teile auf die organoleptischen Eigenschaften des Weins kurz nach der Weinbereitung und nach neunmonatiger Reifung gemessen. Diese Tests müssen fortgesetzt werden, um die ersten Ergebnisse der Versuche zu präzisieren.

    (3) Italien hat eine Mitteilung über diese Versuche an die Kommission gerichtet. Die Kommission hat die anderen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse dieser Versuche unterrichtet.

    (4) Aufgrund der interessanten Ergebnisse hat Italien jetzt einen Antrag auf Fortsetzung dieser Versuche an die Kommission gerichtet und seinem Antrag entsprechende Belege beigefügt.

    (5) Die Versuche würden bereits die Weinbereitung aus der Ernte 2003 betreffen.

    (6) Gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 muss die Kommission über den ihr vorgelegten Antrag entscheiden.

    (7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Italien wird ermächtigt, die Verwendung von Holzstücken und -spänen bei der Weinbereitung unter den Bedingungen von Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 bis zum 31. Juli 2005 versuchsweise fortzusetzen.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 6. November 2003

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

    (2) ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13.

    (3) ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 1.

    (4) ABl. L 201 vom 8.8.2002, S. 9.

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