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Document 32003D0619

    2003/619/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. August 2003 über die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft für die 2001 in Belgien getroffenen Vorsorgemaßnahmen gegen die Maul- und Klauenseuche (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2978)

    ABl. L 216 vom 28.8.2003, p. 42–44 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/619/oj

    32003D0619

    2003/619/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. August 2003 über die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft für die 2001 in Belgien getroffenen Vorsorgemaßnahmen gegen die Maul- und Klauenseuche (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2978)

    Amtsblatt Nr. L 216 vom 28/08/2003 S. 0042 - 0044


    Entscheidung der Kommission

    vom 19. August 2003

    über die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft für die 2001 in Belgien getroffenen Vorsorgemaßnahmen gegen die Maul- und Klauenseuche

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2978)

    (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

    (2003/619/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Entscheidung 2001/172/EG der Kommission vom 1. März 2001 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich und zur Aufhebung der Entscheidung 2001/145/EG(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/318/EG(4), wurde angenommen, um die Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche auf andere Mitgliedstaaten zu vermeiden; sie wurde im Folgenden aufgehoben und ersetzt durch die Entscheidung 2001/356/EG der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/708/EG(6).

    (2) Belgien traf die nötigen Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung einer Ausbreitung dieser Seuche gemäß Artikel 11 der Entscheidung 2001/172/EG und Artikel 12 der Entscheidung 2001/356/EG.

    (3) Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG kann die Gemeinschaft eine finanzielle Beteiligung an den Maßnahmen übernehmen, die für den Erfolg der getroffenen Maßnahmen als besonders notwendig erachtet werden. Die Höhe der gemeinschaftlichen Finanzhilfe und die zuschussfähigen Kosten müssen festgelegt werden.

    (4) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(7) werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, finanziert. Für die Zwecke der Finanzkontrolle sind Artikel 8 und 9 dieser Verordnung anzuwenden.

    (5) Am 26. April 2002 legte Belgien einen offiziellen Antrag auf Erstattung der ihm im Zusammenhang mit der Maul- und Klauenseuche 2001 entstandenen Kosten vor.

    (6) Der offizielle belgische Antrag ist so ausführlich, dass die Zuschussfähigkeit der entstandenen Kosten überprüft werden kann. Daher ist es nicht erforderlich, von Belgien einen weiteren Antrag in einem bestimmten Format zu verlangen.

    (7) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte unter der Voraussetzung geleistet werden, dass die geplanten Maßnahmen effizient durchgeführt worden sind und die Behörden alle erforderlichen Informationen innerhalb der in dieser Entscheidung festgelegten Fristen liefern.

    (8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Zahlung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft an Belgien

    Belgien kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die zügige und angemessene Entschädigung der Tierhalter für die Zwangsschlachtung ihrer Tiere und die anderen 2001 bei der Durchführung der Vorsorgemaßnahmen gemäß Artikel 12 der Entscheidung 2001/356/EG und Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG entstandenen Kosten erhalten.

    Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beträgt 60 % der für die zügige und angemessene Entschädigung und die anderen Kosten getätigten zuschussfähigen Ausgaben.

    Artikel 2

    Definitionen

    Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Definitionen:

    a) "zügige und angemessene Entschädigung": vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission(8) eine Entschädigung in Höhe des Marktwerts der Tiere unmittelbar vor ihrer Ansteckung oder Tötung, zahlbar innerhalb von 90 Tagen nach der Tötung;

    b) "angemessene Zahlungen": Zahlungen für den Kauf von Material oder Dienstleistungen zu Preisen, die den Marktpreisen vor dem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche angemessen sind;

    c) "berechtigte Zahlungen": Zahlungen für den Kauf von Material oder Dienstleistungen, deren Art und direkte Verbindung mit der obligatorischen Schlachtung von Tieren während der Seuchentilgungskampagne in den Haltungsbetrieben gemäß Artikel 11 der Entscheidung 90/424/EWG nachgewiesen wird.

    Artikel 3

    Ausgaben, für die eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wird

    (1) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Betriebskosten gemäß Artikel 1 kann nur für Folgendes gewährt werden

    a) die zügige und angemessene Entschädigung für die Schlachtung der Tiere,

    b) berechtigte und angemessene Zahlungen für die zuschussfähigen Kosten gemäß dem Anhang.

    (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 wird nicht gewährt für:

    a) Mehrwertsteuer;

    b) Beamtengehälter;

    c) Verwendung von anderem öffentlichen Material als Verbrauchsmaterial.

    Artikel 4

    Bedingungen für die Zahlung und Nachweise

    Die Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 wird auf folgender Grundlage gewährt:

    a) übermittelte Unterlagen im Zusammenhang mit den im Artikel 1 genannten Zeitraum getroffenen Maßnahmen;

    b) ausführliche Belege, welche die in dem Anspruch nach Buchstabe a) genannten Beträge bestätigen;

    c) die Ergebnisse der Vor-Ort-Inspektionen der Kommission gemäß Artikel 5.

    Die unter Buchstabe b) genannten Belege sind für Vor-Ort-Audits der Kommission zur Verfügung zu stellen.

    Artikel 5

    Vor-Ort-Inspektionen der Kommission

    Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden Vor-Ort-Inspektionen zur Überprüfung der Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 1 zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche sowie der in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten vornehmen.

    Artikel 6

    Unterrichtung über die Vor-Ort-Inspektionen der Kommission

    Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der gemäß Artikel 5 durchgeführten Vor-Ort-Inspektionen.

    Artikel 7

    Adressaten

    Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

    Brüssel, den 19. August 2003

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

    (2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1.

    (3) ABl. L 62 vom 2.3.2001, S. 22.

    (4) ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 75.

    (5) ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 46.

    (6) ABl. L 261 vom 29.9.2001, S. 67.

    (7) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

    (8) ABl. L 39 vom 17.2.1996, S. 5.

    ANHANG

    Zuschussfähige Kosten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b)

    1. Kosten für die Schlachtung der Tiere:

    a) Löhne und Gebühren der Metzger;

    b) Verbrauchsmaterial und spezielle Ausstattung für die Schlachtung;

    c) für den Transport der Tiere zum Schlachtort verwendetes Material.

    2. Kosten für die Vernichtung der Tiere:

    a) Tierkörperverwertung: Transport der Schlachtkörper zur Tierkörperverwertungsanlage, Verarbeitung der Schlachtkörper in der Verwertungsanlage und Vernichtung des Tiermehls;

    b) Vergraben: speziell dafür eingestelltes Personal, speziell für den Transport und das Vergraben der Schlachtkörper gemietetes Material sowie Erzeugnisse für die Desinfektion des Haltungsbetriebes;

    c) Verbrennung: speziell dafür eingestelltes Personal, Brennstoffe und sonstiges verwendetes Material, speziell für den Transport der Schlachtkörper gemietetes Material sowie Erzeugnisse zur Desinfektion der Anlage.

    3. Kosten für die Vernichtung von Milch:

    a) Entschädigung zum Marktpreis der Milch;

    b) Vernichtung der Milch.

    4. Kosten für die Reinigung, Desinfektion und Desinsektion der Haltungsbetriebe:

    a) Erzeugnisse für die Reinigung, Desinfektion und Desinsektion;

    b) Löhne und Gebühren für das speziell dafür eingestellte Personal.

    5. Kosten für die Vernichtung kontaminierter Futtermittel:

    a) Entschädigung in Höhe des Kaufpreises der Futtermittel;

    b) Vernichtung der Futtermittel.

    6. Kosten der Entschädigung für kontaminierte Ausstattung zu Marktpreisen und Vernichtung dieser Ausstattung. Kosten der Entschädigung für Wiederaufbau oder Neubau von landwirtschaftlichen Gebäuden oder Infrastrukturkosten sind nicht zuschussfähig.

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