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Document 32003D0567
2003/567/CFSP: Council Decision 2003/567/CFSP of 21 July 2003 implementing Common Position 1999/533/CFSP relating to the European Union's contribution to the promotion of the early entry into force of the Comprehensive Nuclear Test-Ban Treaty (CTBT)
2003/567/GASP: Beschluss 2003/567/GASP des Rates vom 21. Juli 2003 zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 1999/533/GASP des Rates betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Förderung des baldigen Inkrafttretens des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT)
2003/567/GASP: Beschluss 2003/567/GASP des Rates vom 21. Juli 2003 zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 1999/533/GASP des Rates betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Förderung des baldigen Inkrafttretens des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT)
ABl. L 192 vom 31.7.2003, p. 53–53
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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In force
2003/567/GASP: Beschluss 2003/567/GASP des Rates vom 21. Juli 2003 zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 1999/533/GASP des Rates betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Förderung des baldigen Inkrafttretens des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT)
Amtsblatt Nr. L 192 vom 31/07/2003 S. 0053 - 0053
Beschluss 2003/567/GASP des Rates vom 21. Juli 2003 zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 1999/533/GASP des Rates betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Förderung des baldigen Inkrafttretens des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 1999/533/GASP des Rates vom 29. Juli 1999 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Förderung des baldigen Inkrafttretens des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT)(1), insbesondere auf die Artikel 1 und 4 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts 1999/533/GASP verpflichtete sich die Europäische Union, alle Staaten, insbesondere die Staaten auf der Liste jener 44 Staaten, deren Ratifikation für das Inkrafttreten des CTBT erforderlich ist, aufzufordern, den CTBT unverzüglich zu unterzeichnen und zu ratifizieren, soweit sie dies noch nicht getan haben. (2) Es ist angezeigt, einen Beitrag zu einem erfolgreichen Verlauf der dritten Konferenz gemäß Artikel XIV des CTBT zu leisten, die vom 3. bis 5. September 2003 in Wien stattfinden wird und darauf abzielt, den Prozess der Ratifizierung des CTBT zur Erleichterung des baldigen Inkrafttretens des CTBT zu beschleunigen - BESCHLIESST: Artikel 1 Im Rahmen der Unterstützung für das baldige Inkrafttreten des CTBT, auf die in Artikel 1 des Gemeinsamen Standpunkts 1999/533/GASP Bezug genommen wird, appelliert die Europäische Union an alle Staaten, die dies noch nicht getan haben, den CTBT unverzüglich zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Zu diesem Zweck appelliert die Europäische Union a) in erster Linie an die Staaten auf der Liste jener 44 Staaten, die den CTBT unterzeichnen und ratifizieren müssen, damit er in Kraft treten kann; b) an die Staaten, die den CTBT unterzeichnet, aber nicht ratifiziert haben, insbesondere an diejenigen Staaten, die Stationen für das internationale Überwachungssystem aufnehmen werden; c) an die Staaten, die den CTBT nicht unterzeichnet haben, insbesondere an diejenigen Staaten, die Überwachungsstationen aufnehmen werden. Artikel 2 Die Europäische Union unterstützt die Einberufung der Konferenz gemäß Artikel XIV des CTBT auf politischer Ebene. Artikel 3 Um den Ratifikationsprozess zu beschleunigen und das baldige Inkrafttreten des CTBT zu erleichtern, kann die Europäische Union Kontakt zu regionalen Organisationen wie der Afrikanischen Union (AU), der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) und dem Verband Südostasiatischer Nationen (ASEAN) aufnehmen. Artikel 4 Der Vorsitz unterrichtet das provisorische Technische Sekretariat des CTBT über die Durchführung der Artikel 1 und 2. Artikel 5 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Artikel 6 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 21. Juli 2003. Im Namen des Rates Der Präsident F. Frattini (1) ABl. L 204 vom 4.8.1999, S. 1.