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Document 32003D0549

    2003/549/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2003 über die Verlängerung des in Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag genannten Zeitraums betreffend die von den Niederlanden nach Artikel 95 Absatz 4 notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen zur Verwendung kurzkettiger Chlorparaffine (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2539)

    ABl. L 187 vom 26.7.2003, p. 27–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/549/oj

    32003D0549

    2003/549/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2003 über die Verlängerung des in Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag genannten Zeitraums betreffend die von den Niederlanden nach Artikel 95 Absatz 4 notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen zur Verwendung kurzkettiger Chlorparaffine (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2539)

    Amtsblatt Nr. L 187 vom 26/07/2003 S. 0027 - 0038


    Entscheidung der Kommission

    vom 17. Juli 2003

    über die Verlängerung des in Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag genannten Zeitraums betreffend die von den Niederlanden nach Artikel 95 Absatz 4 notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen zur Verwendung kurzkettiger Chlorparaffine

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2539)

    (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2003/549/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    I. SACHLAGE

    (1) Mit Schreiben der Ständigen Vertretung des Königreichs der Niederlande an die Europäische Union vom 17. Januar 2003 notifizierte die niederländische Regierung der Kommission nach Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag ihre nationalen Bestimmungen für kurzkettige Chlorparaffine (im Folgenden als SCCP bezeichnet), deren Beibehaltung sie auch nach der Annahme der Richtlinie 2002/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 zur 20. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates(1) für notwendig erachtet.

    1. Artikel 95 Absatz 4 und Absatz 6 EG-Vertrag

    (2) Artikel 95 Absätze 4 und 6 EG-Vertrag lauten:

    "(4) Hält es ein Mitgliedstaat, wenn der Rat oder die Kommission eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit.

    (...)

    (6) Die Kommission beschließt binnen sechs Monaten nach den Mitteilungen (...) die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern.

    Trifft die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine Entscheidung, so gelten die in den Absätzen 4 (...) genannten einzelstaatlichen Bestimmungen als gebilligt.

    Die Kommission kann, sofern dies aufgrund des schwierigen Sachverhalts gerechtfertigt ist und keine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht, dem betreffenden Mitgliedstaaten mitteilen, dass der in diesem Absatz genannte Zeitraum gegebenenfalls um einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs Monaten verlängert wird."

    2. Richtlinie 2002/45/EG

    (3) Die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen(2) in ihrer geänderten Fassung enthält Bestimmungen, die das Inverkehrbringen und die Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen beschränken. Nach Artikel 1 Absatz 1 gilt diese Richtlinie für die im Anhang I aufgeführten gefährlichen Stoffe und Zubereitungen.

    (4) Gemäß Artikel 2 treffen die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die in Anhang I aufgeführten gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nur unter den dort angegebenen Bedingungen in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

    (5) Die Richtlinie 76/769/EWG wurde mehrfach geändert, u. a. um in Anhang I neue gefährliche Stoffe und Zubereitungen aufzunehmen und damit die für den Gesundheits- und Umweltschutz notwendigen Beschränkungen ihres Inverkehrbringens und ihrer Verwendung festzulegen.

    (6) Mit der auf der Rechtsgrundlage von Artikel 95 EG-Vertrag angenommenen Richtlinie 2002/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurde in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG eine neue Nummer 42 mit Bestimmungen zum Inverkehrbringen und zur Verwendung chlorierter Alkane, C10-C13, (SCCP) hinzugefügt.

    (7) In Erwägungsgrund 1 der Richtlinie heißt es: "Einige Mitgliedstaaten haben in Anwendung des PARCOM-Beschlusses 95/1 (Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus) Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung kurzkettiger Chlorparaffine bereits eingeführt oder planen entsprechende Maßnahmen, die sich direkt auf die Vollendung und das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken; deshalb ist eine Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet und folglich eine Änderung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen unter Berücksichtigung von Risikobewertungen durch die Gemeinschaft und der einschlägigen wissenschaftlichen Beweise, die den PARCOM-Beschluss 95/1 stützen, erforderlich."

    (8) In den Erwägungsgründen 2 und 3 wird mit Bezug auf die Hintergründe der Richtlinie festgestellt, dass: "Kurzkettige Chlorparaffine (...) wegen ihrer hohen Toxizität für aquatische Organismen und wegen der schädlichen Auswirkungen, die sie langfristig auf die Gewässerumwelt haben können, als umweltgefährlich eingestuft (werden)" und dass "die Kommission (...) im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe(3) eine Empfehlung verabschiedet (hat), nach der spezifische Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung von kurzkettigen Chlorparaffinen ergriffen werden sollen, insbesondere in Arbeitsmitteln in der Metallverarbeitung und -bearbeitung sowie in Produkten der Lederzurichtung, (wobei) das Ziel dieser Maßnahmen (...) der Umweltschutz für Gewässer (ist)".

    (9) Nach Nummer 42 Absatz 1 dürfen SCCP in Konzentrationen von über 1 % nicht zur Verwendung als Stoffe oder Bestandteile von anderen Stoffen oder Zubereitungen

    - in der Metallverarbeitung und -bearbeitung und

    - zum Fetten von Leder in Verkehr gebracht werden.

    (10) Gemäß Nummer 42 Absatz 2 werden alle verbleibenden Verwendungen kurzkettiger Chlorparaffine vor dem 1. Januar 2003 von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und dem OSPAR-Ausschuss unter Berücksichtigung aller einschlägigen neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Gesundheits- und Umweltrisiken der SCCP erneut geprüft, und das Europäische Parlament wird über die Ergebnisse dieser Prüfung unterrichtet.

    (11) Nach Artikel 2 Absatz 1 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten spätestens bis 6. Juli 2003 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis und wenden diese Vorschriften spätestens ab 6. Januar 2004 an.

    3. Nationale Bestimmungen

    (12) Die von den Niederlanden notifizierten nationalen Bestimmungen wurden mit der Entscheidung vom 3. November 1999 über ein Verbot bestimmter Verwendungen kurzkettiger Chlorparaffine eingeführt (Chlorinated Paraffins Decision, Chemicals Substances Act (WMS)) (Staatsblad van het Koninkrijk der Nederlanden, Jaargang 1999, 478).

    (13) Nach Artikel 1 gilt die Entscheidung für chlorierte Alkane mit einer Kettenlänge von 10 bis einschließlich 13 Kohlenstoffatomen und einem Chlorierungsgrad von mindestens 48 Gewichtsprozent.

    Nach Artikel 2 Absatz 1 dürfen die in Artikel 1 genannten SCCP nicht verwendet werden:

    - als Weichmacher in Farben, Beschichtungen oder Dichtungsmitteln,

    - in Schneidölen für die Metallbearbeitung und

    - als Flammschutzmittel in Gummi, Kunststoffen oder Textilien.

    Allerdings können nach Artikel 2 Absatz 2 SCCP in Dichtungsmassen oder als Flammschutzmittel für Förderbänder zur ausschließlichen Nutzung im Untertagebau bis zum 31. Dezember 2004 weiterhin verwendet werden.

    (14) Ein Entwurf dieser Bestimmungen wurde der Kommission am 8. März 1999 im Rahmen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften(4) notifiziert. Die niederländische Regierung wies darauf hin, dass die Niederlande Vertragspartei des Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus (Paris-Übereinkommen) sind. Die vorgesehenen Bestimmungen seien notwendig, damit sie ihre internationalen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen sowie aus dem auf Grund dieses Übereinkommens gefassten Beschlusses 95/1 der Kommission von Paris (PARCOM) vom Juni 1995 über eine schrittweise Einstellung der Verwendung von SCCP erfuellen könne(5). Fünf Mitgliedstaaten(6) und die Europäische Kommission machten Anmerkungen, Spanien gab eine detaillierte Stellungnahme ab. Außer Dänemark und Österreich sprachen sich alle diese Mitgliedstaaten gegen die vorgesehenen nationalen Bestimmungen aus, auch von der Europäische Kommission wurden sie abgelehnt.

    4. Hintergrundinformationen zu den SCCP

    (15) Chlorierte Paraffine sind chemische Stoffe, die bei der Chlorierung von geradkettigen Paraffinen (Alkanen) entstehen. Ihre Untergliederung in verschiedene Gruppen, erfolgt nach der Kettenlänge des Ausgangsmaterials und dem Chorgehalt im Endprodukt. Drei der wichtigsten Gruppen sind die kurz-, mittel- und langkettigen chlorierten Paraffine (SCCP, MCCP und LCCP). SCCP werden aus geradkettigen Paraffinen mit einer Kettenlänge von C 10 bis C 13 hergestellt. Die handelsüblichen SCCP weisen im Durchschnitt einen Chorgehalt zwischen 49 und 71 % auf. Sie können in Reinform in Verkehr gebracht und verwendet werden, können jedoch auch als Fremdbestandteile in anderen Stoffen und Zubereitungen vorkommen(7). Dies gilt insbesondere für MCCP.

    (16) In der Europäischen Gemeinschaft werden SCCP hauptsächlich als Additive in Schneidölen für die Metallbearbeitung verwendet. Weitere Verwendung finden sie als Flammschutzmittel in Gummizubereitungen sowie als Zusatzstoffe für Farben und sonstige Beschichtungsmittel. Weniger häufig ist die Verwendung als Fettungsmittel und Weichmacher in der Lederwarenindustrie, als Imprägnierungsmittel in der Textilindustrie und als Zusatzstoff zu Dichtungsmassen.

    (17) In der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe werden die SCCP als gefährliche Stoffe eingestuft(8). Im Einzelnen sind sie der Kategorie 3 der Karzinogene zugeordnet, auf dem Kennzeichnungsschild ist der R-Satz R 40 ("irreversibler Schaden möglich") und das Symbol Xn ("gesundheitsschädlich") anzugeben. Außerdem werden sie als "umweltgefährlich" eingestuft, sie müssen mit den R-Sätzen 50 und 53 ("sehr giftig für Wasserorganismen" und "kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben") sowie dem Symbol N ("umweltgefährlich") gekennzeichnet werden.

    (18) Auf Grund ihrer Toxizität, ihrer offensichtlichen Langlebigkeit und ihrer Neigung zur Bioakkumulation gehören die SCCP zu denjenigen Stoffen, gegen die im Rahmen des Paris-Übereinkommens (jetzt OSPAR-Übereinkommen) Umweltschutzmaßnahmen vorgesehen sind(9). Anfang der 90er Jahre stellte die Kommission von Paris mit Sorge die SCCP-Emissionen in die Meeresumwelt fest und zog Regulierungsmaßnahmen für die Verwendung dieser Stoffe in Erwägung. Damals schlugen die europäischen SCCP-Hersteller als freiwillige Vereinbarung vor, die Lieferung von zur Verwendung in Schneidölen für die Metallbearbeitung bestimmten SCCP schrittweise einzustellen und die nachgelagerte Industrie zur Verwendung von Produkten anzuhalten, die weniger schädlich für die Meeresumwelt sind. Die Verhandlungen verliefen ohne Erfolg und die Kommission von Paris (PARCOM) verabschiedete schließlich den Beschluss 95/1. Das Vereinigte Königreich lehnte den Beschluss ab und wies darauf hin, dass ihm keine angemessene Risikobewertung zugrunde liege.

    (19) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1179/94 der Kommission(10) wurden die SCCP in die erste Prioritätenliste der Stoffe aufgenommen, für die nach der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe(11) eine Risikobewertung durchzuführen ist, wobei das Vereinigte Königreich zum Berichterstatter bestimmt wurde.

    (20) Der Risikobewertungsbericht des Vereinigten Königreichs wurde den technischen Sachverständigen der Mitgliedstaaten(12) zur Überprüfung vorgelegt. Ihr Bericht wurde im September 1997 fertiggestellt(13). Alle bis 1996 verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse - einschließlich derjenigen, die dem PARCOM-Beschluss 95/1 zugrunde lagen - wurden darin berücksichtigt. In dem Bericht wird auf bestimmte Umweltrisiken für aquatische Organismen hingewiesen, die sich aus der Verwendung von SCCP bei der Metallbearbeitung und der Lederfettung ergeben, und es werden entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung empfohlen. Die verbleibenden gängigen Verwendungen wurden sowohl für die Meeresumwelt als auch für die Gesundheit als nicht besorgniserregend eingestuft, wobei allerdings weitere Informationen und Tests für notwendig erachtet wurden, um mögliche Umweltrisiken, die sich aus der Verwendung von SCCP in Gummi ergeben, angemessen bewerten zu können.

    (21) Anschließend wurde der Risikobewertungsbericht dem Wissenschaftlichen Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (Scientific Committee on Toxicity, Ecotoxicity and the Environment - CSTEE) zur Beurteilung als Peer-Gruppe vorgelegt. Der CSTEE bestätigte in seiner Stellungnahme vom 27. November 1998(14) die wissenschaftliche Gültigkeit der Ergebnisse der Risikobewertung. Diese Ergebnisse und die entsprechende Risikobegrenzungsstrategie wurden auf Gemeinschaftsebene mit der Empfehlung 1999/721/EG der Kommission vom 12. Oktober 1999 im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 angenommen. Die entsprechenden Abschnitte der Empfehlung werden im Folgenden wiedergegeben:

    "I. RISIKOBEWERTUNG

    A. Menschliche Gesundheit

    Aus der Bewertung der Risiken für den Menschen ergibt sich für ARBEITNEHMER, VERBRAUCHER und die ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG die Schlussfolgerung, dass vorläufig keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen sowie andere Risikominderungsmaßnahmen als diejenigen, die bereits ergriffen worden sind, für notwendig erachtet werden. Gründe für diese Schlussfolgerung:

    - Nach der Risikobewertung sind für die erwähnte Bevölkerungsgruppe keine Risiken zu erwarten. Arbeitnehmer können durch den Stoff vor allem durch Hautkontakt während der Herstellung und Verwendung gefährdet werden. Weiter besteht die Gefahr der Einatmung bei der Verwendung von Metallbearbeitungsfluessigkeiten und Heißklebern, die den Stoff enthalten. Die bereits ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen im Rahmen des Arbeitsplatzes oder anderer relevanter Gemeinschaftsgesetzgebung werden als ausreichend angesehen.

    - Die mögliche Gefährdung von Verbrauchern durch Kontakt mit Lederwaren, die mit dem Stoff behandelt wurden, und durch nichtgewerbliche Verwendung von Metallbearbeitungsölen dürfte keinen Anlass zur Besorgnis geben.

    B. Umwelt

    Aus der Bewertung der Risiken für die Umwelt ergibt sich für die LEBENSRÄUME WASSER (Sediment) und BODEN die Schlussfolgerung, dass weitere Informationen und Prüfungen erforderlich sind. Gründe für diese Schlussfolgerung:

    - Es werden weitere Informationen benötigt, um das von der Herstellung des Stoffes und seiner Verwendung in Gummi ausgehende Risiko für das Kompartiment Sediment, das von der Zubereitung und Verwendung von Metallbearbeitungsfluessigkeiten und Lederzurichtungsprodukten ausgehende Risiko für die Kompartimente Boden und Sediment sowie das Risiko für die Kompartimente Boden und Sediment auf regionaler Ebene angemessen beschreiben zu können.

    Informationen müssen beschafft werden durch

    - experimentelle Bestimmung des Koc(15),

    - Überwachung des Bodens und Sediments in der Nähe von Freisetzungsquellen,

    - Prüfung der Toxizität für Boden- und Sedimentlebewesen, wenn die genannten Informationen die Besorgnisse bezüglich der genannten Kompartimente nicht ausräumen.

    Aus der Bewertung der Risiken für die Umwelt ergibt sich für MIKROORGANISMEN in KLÄRANLAGEN und die ATMOSPHÄRE die Schlussfolgerung, dass vorläufig kein Bedarf an weiteren Informationen und/oder Prüfungen sowie anderen Risikominderungsmaßnahmen als diejenigen besteht, die bereits ergriffen worden sind. Gründe für diese Schlussfolgerung:

    - Nach der Risikobewertung sind für die erwähnten Umweltbereiche keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen werden als ausreichend angesehen.

    Aus der Bewertung der Risiken für die Umwelt ergibt sich für den LEBENSRAUM WASSER (außer Sediment) und NICHT KOMPARTIMENTGEBUNDENE WIRKUNGEN AUF DIE NAHRUNGSKETTE die Schlussfolgerung, dass keine besonderen Risikominderungsmaßnahmen notwendig sind. Gründe für diese Schlussfolgerung:

    - Durch Freisetzung des Stoffes bei der Zubereitung und Verwendung von Metallbearbeitungsölen und Lederzurichtungsprodukten, die diesen Stoff enthalten, können Wirkungen auf die erwähnten lokalen aquatischen Lebensräume auftreten.

    - Bei der Zubereitung und Verwendung von Lederzurichtungsprodukten, die den Stoff enthalten, und bei der Verwendung von Metallbearbeitungsölen, die den Stoff enthalten, können nicht kompartimentgebundene Wirkungen auf die Nahrungskette auftreten.

    II. RISIKOBEGRENZUNGSSTRATEGIE FÜR DIE UMWELT

    Auf Gemeinschaftsebene sollten Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung des Stoffes in Betracht gezogen werden, um die Umwelt vor der Verwendung und Zubereitung insbesondere solcher Produkte zu schützen, die für die Metallbearbeitung und die Lederzurichtung bestimmt sind. Weitere Untersuchungen sind notwendig, um zu ermitteln, für welche Verwendungszwecke sich Ausnahmen begründen lassen. Die zum Schutze der Umwelt ermittelten Maßnahmen werden auch die Exposition des Menschen vermindern."

    (22) Am 20. Juni 2000 nahm die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 76/769/EG an, um die in der Risikobewertung der Gemeinschaft vorgeschlagenen Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen einzuführen. Dieser Vorschlag wurde schließlich als Richtlinie 2002/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verabschiedet.

    (23) Gemäß Nummer 42 Absatz 2 des Anhanges I der Richtlinie 76/769/EWG, die mit der Richtlinie 2002/45/EG aufgenommen wurde, leitete die Kommission, die erneute Überprüfung der verbleibenden SCCP-Verwendungen ein. In diesem Zusammenhang bat die Kommission das Vereinigte Königreich, das zum Berichterstatter für die Risikobewertung von SCCP im Rahmen der Verordnung 793/93/EG bestimmt worden war, alle die SCCP betreffenden neuen Informationen zusammenzutragen und zu überprüfen und gegebenenfalls den Risikobewertungsbericht der Gemeinschaft zu aktualisieren. Darüber hinaus fragte die Kommission beim OSPAR-Sekretariat an, ob neue wissenschaftliche Daten über die von SCCP ausgehenden Risiken vorlägen, die eine Änderung der Schlussfolgerungen der vorhergehenden Risikobewertung nach sich ziehen würden. Schließlich erkundigte sich die Kommission beim CSTEE, ob neue wissenschaftliche Erkenntnisse bekannt seien, welche die Ergebnisse der Risikobewertung beeinflussen und eine Änderung der Schlussfolgerungen erforderlich machen könnten.

    (24) In seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2002 kam der CSTEE zu dem Schluss, dass nach Überprüfung der neuesten Erkenntnisse über SCCP eine Änderung der Schlussfolgerungen der Risikobewertung der Gemeinschaft nicht erforderlich sei(16).

    (25) Das Vereinigte Königreich legte im Februar 2003 einen Entwurf für einen aktualisierten Risikobewertungsbericht zu den SCCP als Follow-up zu Richtlinie 2002/45/EG vor. In dem Entwurf werden die Daten zu Umweltexposition, Verweildauer und Auswirkungen von SCCP überprüft, die seit der ursprünglichen Risikobewertung verfügbar geworden sind. Außerdem werden die Risiken von anderen Verwendungen als denjenigen, die den Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen nach der Richtlinie 2002/45/EG unterliegen, erneut bewertet. Auch den beiden oben genannten Stellungnahmen des CSTEE (Ziffern 21 und 24) wurde Rechnung getragen. Im Gegensatz zur ursprünglichen Risikobewertung werden in dem neuen Entwurf auch die Risiken für die Meeresumwelt berücksichtigt. Desgleichen werden die SCCP-Emissionen während der Lebensdauer von Produkten, in denen SCCP enthalten sind, detailliert erfasst.

    (26) Die Erkenntnisse des Entwurfs für eine aktualisierte Risikobewertung werden im Folgenden wiedergegeben:

    "(x) i) Es sind weitere Informationen und/oder Prüfungen notwendig.

    Um genauere Schätzungen zur Freisetzung auf der lokalen Ebene (Gummi, Farben/Beschichtungen und Textilien) und auf der regionalen Ebene (alle Verwendungen) zu ermöglichen, sind weitere spezifische Expositionsdaten für Oberflächenwasser, Sediment, Boden, sekundäre Verunreinigung und für das Meeresökosystem erforderlich. Im Einzelnen handelt es sich um Daten:

    - zur tatsächlichen Freisetzung bei der Mischung und Umwandlung von Gummi,

    - zu den Mengen kurzkettiger Chlorparaffine, die an typischen Standorten verwendet werden, an denen die Mischung (Formulierung) und Rückenbeschichtung von Textilien erfolgt,

    - zur Freisetzung an Standorten, an denen die Mischung und Rückenbeschichtung von Textilien erfolgt,

    - zur Freisetzung an Standorten, an denen Farben formuliert und verwendet werden und

    - zu den Emissionen während der Verwendung und Entsorgung von Produkten.

    Der Stoff entspricht den Kriterien für die Einstufung als PBT-Stoff. Daher könnte auch eine Simulation zur biologischen Abbaubarkeit durchgeführt werden, um die Halbwertszeit in der Meeresumwelt zu bestimmen. Mit zusätzlichen Daten zur Toxizität könnte der PNEC-Wert für Meerwasser und Sediment überprüft werden, wobei diese Daten jedoch weniger wichtig sind als die Bestimmung der Langlebigkeit. Darüber hinaus könnten weitere Tests zur biologischen Abbaubarkeit von kurzkettigen Chlorparaffinen im Boden in Erwägung gezogen werden.

    Anmerkung:

    Messungen haben ergeben, dass der Stoff in der Umwelt weit verbreitet ist. Die Entwicklung der Werte ist nicht bekannt. Sie könnten sich auf frühere Verwendungen beziehen, die inzwischen unter Kontrolle sind. Außerdem ergaben diese Messungen kein eindeutiges Risiko. Dessen ungeachtet bedeutet das Vorkommen kurzkettiger Chlorparaffine in der Arktis und in Meeresräubern, dass diese Ergebnisse ein Grund zur Besorgnis sind. Vorläufig kann auf wissenschaftlicher Grundlage nicht entschieden werden, ob gegenwärtig oder in Zukunft ein Umweltrisiko besteht. Allerdings könnte in Anbetracht:

    - von Daten, die auf das Vorkommen des Stoffes in Fauna und Flora hinweisen,

    - der offensichtlichen Langlebigkeit des Stoffes (Labor-Tests),

    - der Zeit, die für die Sammlung von Informationen erforderlich wäre und

    - der Tatsache, dass eine Reduzierung der Exposition schwierig sein könnte, falls durch zusätzliche Informationen ein Risiko bestätigt würde,

    auf politischer Ebene erwogen werden, dass jetzt - auch ohne gemessene Daten zur Halbwertszeit in der Umwelt - vorbeugende Risikomanagement-Verfahren erforscht werden, um die Einleitung in Gewässer (und in den Boden durch Klärschlamm), auch aus 'in der Umwelt verbleibendem Abfall', zu verringern. Sollte eine Umweltsimulation ergeben, dass das Kriterium der Langlebigkeit nicht erfuellt ist, könnten neue Überlegungen angestellt werden. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Stoff offensichtlich den Kriterien für die Einstufung als langlebiger organischer Schadstoff (persistent organic pollutant - POP) im Rahmen internationaler Übereinkommen entspricht.

    (x) ii) Vorläufig sind keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen sowie andere Risikominderungsmaßnahmen erforderlich als diejenigen, die bereits ergriffen worden sind.

    Diese Aussage gilt für die Bewertung:

    - des lokalen Kompartiments Oberflächenwasser für Produktionsstandorte, für die Formulierung und Verwendung von Dichtungsmassen, für die Formulierung und Verwendung von Farben und Beschichtungen sowie auf regionaler Ebene,

    - des lokalen Kompartiments Sediment für Produktionsstandorte, für die Formulierung und Verwendung von Dichtungsmassen, für die Formulierung und Verwendung von Farben und Beschichtungen sowie auf regionaler Ebene,

    - von Kläranlagen für alle Verwendungen,

    - des Kompartiments Atmosphäre sowie von Abwasserbehandlungsverfahren für die Produktion und alle Verwendungen,

    - des lokalen Kompartiments Boden für Produktionsstandorte, für die Formulierung und Verwendung von Dichtungsmassen, für die Formulierung und Verwendung von Farben sowie für das regionale Kompartiment landwirtschaftliche Böden, sowie

    - der sekundären Verschmutzung durch die Verwendung von Dichtungsmassen."

    (27) Außer in den oben genannten Gemeinschaftsmaßnahmen wurden die SCCP auch in anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft berücksichtigt. Die SCCP wurden auf Grund ihrer Humantoxizität und ihrer aquatischen Toxizität sowie auf Grund der Tatsache, dass sie in der aquatischen Umwelt weit verbreitet sind und bereits durch den PARCOM-Beschluss 95/1 erfasst wurden, mit der Entscheidung 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG(17) nach Artikel 16 Absatz 3 der letztgenannten Richtlinie als prioritärer gefährlicher Stoff eingestuft. Nach dieser Richtlinie müssen auf Gemeinschaftsebene spezifische Maßnahmen zur Einstellung bzw. schrittweisen Verringerung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten der betreffenden Stoffe innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren nach ihrer Annahme ergriffen werden. Bislang wurden für die SCCP keine entsprechenden Maßnahmen angenommen.

    II. VERFAHREN

    (28) Bei der Annahme der Richtlinie 2002/45/EG stimmte die niederländische Delegation gegen diese Richtlinie und stellte in einer Erklärung zum Abstimmungsverhalten am 24. April 2002 fest, die Umsetzung einer Richtlinie zu den SCCP bedeute für die Niederlande, dass sie ihren internationalen Verpflichtungen aus dem Paris-Übereinkommen und dem PARCOM-Beschluss 95/1 nicht nachkommen könnten.

    (29) Mit Schreiben der Ständigen Vertretung des Königreichs der Niederlande an die Europäische Union vom 17. Januar 2003 notifizierte die niederländische Regierung der Kommission ihre nationalen SCCP-Bestimmungen, die sie auch nach der Annahme der Richtlinie 2002/45/EG beizubehalten beabsichtigt.

    (30) Mit Schreiben vom 25. März 2003 bestätigte die Kommission der niederländischen Regierung den Eingang der Notifizierung nach Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag und informierte sie darüber, dass die sechsmonatige Prüfungsfrist nach Artikel 95 Absatz 6 am 22. Januar 2003, dem Tag nach dem Eingang der Notifizierung, begonnen habe.

    (31) Mit Schreiben vom 15. April 2003 unterrichtete die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten von der Notifizierung der Niederlande. Die Kommission veröffentlichte außerdem eine Bekanntmachung der Notifizierung im Amtsblatt der Europäischen Union(18), um Dritte über die nationalen Bestimmungen zu informieren, welche die Niederlande beizubehalten beabsichtigen, sowie über die hierzu angegebenen Gründe.

    III. BEWERTUNG

    1. Zulässigkeit

    (32) Artikel 95 Absatz 4 bezieht sich auf Fälle, in denen die nationalen Bestimmungen im Zusammenhang mit einer Harmonisierungsmaßnahme der Gemeinschaft notifiziert werden, in denen die Bestimmungen vor der Annahme der Maßnahme verabschiedet worden und in Kraft getreten sind und in denen ihre Beibehaltung mit der Harmonisierungsmaßnahme unvereinbar wäre.

    (33) Die nationalen Bestimmungen wurden mit Bezug auf die Richtlinie 2002/45/EG notifiziert, einer auf der Grundlage von Artikel 95 EG-Vertrag angenommenen Harmonisierungsmaßnahme. Sie wurden 1999 verabschiedet und traten im selben Jahr, d. h. vor der Annahme der betreffenden Richtlinie, in Kraft. Zu der Frage, ob und inwieweit die nationalen Bestimmungen mit der Richtlinie unvereinbar sind, vertritt die niederländische Regierung die Auffassung, dass ihre nationalen Bestimmungen nur teilweise mit den Bestimmungen der Richtlinie 2002/45/EG unvereinbar sind. Sie ist der Meinung, dass die Harmonisierungsbestimmungen der Richtlinie 2002/45/EG ausschließlich für diejenigen Verwendungen gelten, die ausdrücklich beschränkt werden(19), d. h. die Verwendung von SCCP bei der Metallbearbeitung und zum Fetten von Leder. Diese Interpretation werde durch den Wortlaut der Richtlinie gestützt und ergebe sich zwangsläufig aus dem Vorsorgeprinzip(20). Falls davon ausgegangen werde, dass die Richtlinie 2002/45/EG eine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung sei, müssten neue SCCP-Verwendungen, von denen erhebliche Risiken für Gesundheit und Umwelt ausgehen könnten, ohne Regelung zugelassen werden. Die niederländische Regierung stellt abschließend fest, dass ihre nationalen Bestimmungen, sofern sie andere als die den Beschränkungen der Richtlinie 2002/45/EG unterliegenden Verwendungen betreffen, außerhalb der Harmonisierungsanforderungen dieser Richtlinie liegen und im Sinne von Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag nicht berücksichtigt werden müssen.

    (34) Die Kommission teilt nicht die Auffassung der Niederlande. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Interpretation einer Gemeinschaftsmaßnahme die verfolgten Ziele zu berücksichtigen. Die Richtlinie 2002/45/EG gründet sich auf Artikel 95 Absatz 1 EG-Vertrag, der die Rechtsgrundlage für die Annahme von Harmonisierungsmaßnahmen darstellt, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben. In Erwägungsgrund 1 dieser Richtlinie wird klargestellt, dass ihr Hauptziel darin besteht, Hindernisse für die Vollendung und das Funktionieren des Binnenmarktes zu beseitigen, die sich aus den Beschränkungen der Verwendung von SCCP ergeben, die bestimmte Mitgliedstaaten in Anwendung des PARCOM-Beschlusses 95/1 bereits eingeführt bzw. geplant haben. Erwägungsgrund 3 verdeutlicht, dass sich die Richtlinie 2002/45/EG auf die Ergebnisse der SCCP-Risikobewertung der Gemeinschaft stützt, bei der alle gängigen SCCP-Verwendungen berücksichtigt wurden. Daher ist nach Auffassung der Kommission die Richtlinie 2002/45/EG dahingehend zu interpretieren, dass mit ihr die Harmonisierung aller in der Risikobewertung der Gemeinschaft berücksichtigten gängigen SCCP-Verwendungen eingeführt wurde und dass die Mitgliedstaaten daher keine nationalen Beschränkungen der Verwendung von SCCP einführen bzw. beibehalten dürfen, die über die Beschränkungen dieser Richtlinie hinausgehen.

    (35) Die folgende Tabelle enthält einen Vergleich zwischen den notifizierten nationalen Bestimmungen und der Richtlinie 2002/45/EG:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (36) Der Tabelle ist zu entnehmen, dass die notifizierten nationalen Bestimmungen aus folgenden Gründen von den Anforderungen der Richtlinie 2002/45/EG abweichen:

    - Die Verwendung von SCCP mit einem Chlorierungsgrad von mindestens 48 % als Weichmacher in Farben, Beschichtungen oder Dichtungsmassen und als Flammschutzmittel in Gummi, Plastik oder Textilien ist in den Niederlanden verboten, während sie nach der Richtlinie keiner Beschränkung unterliegen soll.

    - In Schneidölen für die Metallbearbeitung ist die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen mit einem Bestandteil an SCCP, die einen Chlorierungsgrad von mindestens 48 % aufweisen, in den Niederlanden verboten. Nach der Richtlinie soll diese Verwendung keiner Beschränkung unterliegen, sofern die SCCP-Konzentration geringer als 1 % ist.

    (37) Die nationalen Bestimmungen erfassen weder die Verwendung von SCCP als Stoffe oder als Bestandteile von anderen Stoffen und Zubereitungen für das Fetten von Leder noch die Verwendung von SCCP mit einem Chlorierungsgrad unter 48 % als Stoffe oder als Bestandteile von anderen Stoffen und Zubereitungen in Schneidölen für die Metallbearbeitung. Nach Kenntnis der Kommission sind diese Verwendungen in den Niederlanden noch nicht geregelt und daher zulässig. Die Kommission erinnert daran, dass Artikel 95 Absatz 4 nur für nationale Bestimmungen geltend gemacht werden kann, die mit einer Harmonisierungsmaßnahme der Gemeinschaft unvereinbar sind, nicht jedoch für fehlende nationale Regulierungsmaßnahmen, die im Rahmen einer Harmonisierungsmaßnahme der Gemeinschaft erforderlich sind. Der von den Niederlanden gemäß Artikel 95 Absatz 4 eingereichte Antrag lässt daher die Verpflichtung der Niederlande, die Bestimmungen der Richtlinie 2002/45/EG fristgerecht und korrekt in die niederländische Rechtsordnung umzusetzen, unberührt.

    (38) Nach Artikel 95 Absatz 4 ist mit der Notifizierung der nationalen Bestimmungen auch anzugeben, ob sie durch ein oder mehrere Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in Bezug auf den Umweltschutz oder die Arbeitsumwelt gerechtfertigt sind. Im Antrag der Niederlande werden Gründe in Bezug auf den Umweltschutz und die Gesundheit angeführt, die nach Auffassung der niederländischen Regierung die Beibehaltung ihrer nationalen Bestimmungen rechtfertigen.

    (39) Angesichts dieser Überlegungen hält die Kommission den Antrag der Niederlande auf Beibehaltung seiner nationalen Bestimmungen zu den SCCP für zulässig.

    2. Beurteilung

    (40) Gemäß Artikel 95 Absatz 4 und Absatz 6 Unterabsatz 1 EG-Vertrag muss die Kommission sicherstellen, dass ein Mitgliedstaat, der von der in diesem Artikel vorgesehenen Möglichkeit für eine Ausnahmeregelung Gebrauch macht, alle Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Ausnahmeregelung erfuellt. Insbesondere müssen die nationalen Bestimmungen durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 EG-Vertrag oder in Bezug auf den Umweltschutz oder die Arbeitsumwelt gerechtfertigt sein. Sie dürfen kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und sie dürfen das Funktionieren des Binnenmarktes nicht behindern.

    (41) Nach Artikel 95 Absatz 6 Unterabsatz 1 trifft die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach der Notifizierung eine Entscheidung. Nach Artikel 95 Absatz 6 Unterabsatz 3 kann die Kommission jedoch dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilen, dass dieser Zeitraum um einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs Monaten verlängert wird, sofern dies aufgrund des schwierigen Sachverhalts gerechtfertigt ist und keine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht.

    2.1. Rechtfertigung durch wichtige Erfordernisse gemäß Artikel 30 oder durch Gründe im Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt oder der Arbeitumwelt

    (42) Die niederländische Regierung ist der Auffassung, dass ihre nationalen Bestimmungen notwendig sind, um die aquatische Umwelt und die menschliche Gesundheit vor den Risiken zu schützen, die von den gängigen SCCP-Verwendungen ausgehen. Sie beruft sich dabei auf das Vorsorgeprinzip, das ihrer Auffassung nach dahingehend zu interpretieren ist, dass sie nicht abwarten sollte, bis ein ernsthaftes Problem auftritt, da der einwandfreien Qualität des Grund- und Oberflächenwassers für die menschliche Gesundheit besondere Bedeutung zukommt. Die niederländische Regierung erinnert daran, dass SCCP äußerst gefährliche Stoffe sind. Sie wurden mit der Richtlinie 67/548/EWG als gefährlich für die menschliche Gesundheit und die Umwelt eingestuft. Darüber hinaus werden sie im OSPAR-Übereinkommen als langlebig und als besonders schädlich für die aquatische Umwelt erachtet. Aufgrund ihres Vorkommens in der Umwelt wurde beschlossen, mit dem Beschluss 95/1 der Pariser Kommission (jetzt OSPAR-Kommission) ihre Verwendungen schrittweise einzustellen. Die niederländische Regierung weist darauf hin, dass die SCCP eine ernsthafte Bedrohung für die aquatische Umwelt in den Niederlanden darstellen. Dies gehe deutlich aus einer Studie eines niederländischen Toxikologie-Beratungsunternehmens hervor, die der Notifizierung der Niederlande beigefügt sei. Die menschliche Gesundheit sei auch dadurch gefährdet, dass in den Niederlanden die Trinkwasserentnahme sowohl aus dem Oberflächen- als auch aus dem Grundwasser weit verbreitet sei.

    (43) Um beurteilen zu können, ob die nationalen Bestimmungen die Bedingungen des Artikels 95 Absatz 4 erfuellen, hält es die Kommission für erforderlich, nicht nur das von den Niederlanden vorgelegte Beweismaterial, sondern auch alle der Kommission vorliegenden einschlägigen Daten und Informationen sorgfältig zu prüfen, insbesondere auch die Ergebnisse der im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 durchgeführten Risikobewertung sowie alle weiteren verfügbaren Beweismittel gemäß Abschnitt I.4 dieser Entscheidung.

    2.2. Inanspruchnahme von Artikel 95 Absatz 6 Unterabsatz 3 EG-Vertrag

    (44) Nach sorgfältiger Prüfung dieser Daten und Informationen ist die Kommission der Auffassung, dass die in Artikel 95 Absatz 6 Unterabsatz 3 festgelegten Bedingungen erfuellt werden und damit die Möglichkeit in Anspruch genommen werden kann, den Zeitraum von sechs Monaten, innerhalb dessen sie die betreffenden nationalen Bestimmungen billigen oder ablehnen kann, zu verlängern.

    2.2.1. Rechtfertigung durch die Komplexität der Sache

    (45) Das einzige, in den Notifizierungsunterlagen enthaltene Beweismaterial ist die oben genannte niederländische Studie. Gegenstand dieser im Jahr 1996 abgeschlossenen Studie sind die von SCCP ausgehenden Risiken in den Niederlanden. Im Gegensatz zu den Behauptungen der niederländischen Regierung stellt diese Studie jedoch kein Risiko für die aquatische Umwelt oder die Bevölkerung in den Niederlanden fest, sondern sie bestätigt das Ergebnis eines früheren Berichts(21), der auf der Grundlage der spärlichen Informationen über Expositions- und Wirkungsgrad zu dem Schluss kommt, dass chlorierte Paraffine offensichtlich kein signifikantes Risiko für die Bevölkerung und die Ökosysteme in den Niederlanden darstellen. Die von den Niederlanden angegebenen Gründe für die Beibehaltung der nationalen Bestimmungen werden durch diese Studie ganz offensichtlich nicht untermauert.

    (46) Wie oben bereits erwähnt, gehen gemäß dem ursprünglichen, 1999 fertig gestellten SCCP-Risikobewertungsbericht der Gemeinschaft von anderen SCCP-Verwendungen als den Verwendungen in der Metallbearbeitung und in der Lederzurichtung keine besorgniserregenden Risiken aus, die Risikominderungsmaßnahmen rechtfertigen würden. Diese Schlussfolgerungen wurden vom CSTEE in seiner Stellungnahme vom 27. November 1998 bestätigt. Nach sorgfältiger Prüfung der neuesten Informationen über SCCP und unter ausdrücklicher Berücksichtigung der Bestimmungen der Richtlinie 2002/45/EG bestätigte der CSTEE in seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2002, dass diese Informationen keinerlei Bedarf erkennen lassen, die Schlussfolgerungen des Risikobewertungsberichts der Gemeinschaft zu ändern.

    (47) Die Schlussfolgerungen des vom Vereinigten Königreich im Februar 2003 ausgearbeiteten aktualisierten Entwurfs für einen Risikobewertungsbericht weichen jedoch von den Schlussfolgerungen des ursprünglichen Risikobewertungsberichts der Gemeinschaft ab.

    (48) Dieser Entwurf berücksichtigt weitere Daten und enthält eine umfassendere Analyse der Risiken, die von anderen als den Beschränkungen der Richtlinie 2002/45/EG unterliegenden SCCP-Verwendungen ausgehen. Obgleich dieses Dokument ausdrücklich als Entwurf bezeichnet wird und lediglich als Diskussionsgrundlage gedacht ist, die von den Sachverständigen der Mitgliedstaaten(22) im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 geprüft werden soll, ist das Dokument nach Auffassung der Kommission durchaus relevant für die Beantwortung der Frage, ob die nationalen Bestimmungen nach Artikel 95 Absatz 4 gerechtfertigt sind.

    (49) In dem Berichtsentwurf werden einige mögliche Umweltrisiken aufgezeigt, die von allen SCCP-Verwendungen außer der Verwendung in Dichtungsmassen ausgehen. Um aussagekräftigere Ergebnisse zu erzielen, werden allerdings weitere Informationen zur Exposition und weitere Prüfungen für erforderlich gehalten. Darüber hinaus wird im Zusammenhang mit den vermuteten PBT-Eigenschaften der SCCP auf potenzielle Risiken für die Meeresumwelt hingewiesen. PBT-Stoffe sind als potenziell langlebig bzw. sehr langlebig, stark bioakkumulierend und toxisch definiert. Um auf einer solideren wissenschaftlichen Grundlage nachweisen zu können, dass der Stoff tatsächlich langlebig ist, werden in dem Bericht - obwohl dies einen erheblichen Zeitaufwand bedeuten würde - weitere Prüfungen vorgeschlagen. Es wird festgestellt, dass sowohl die Verwendung von SCCP in Gummi, Farben und Textilien als auch in Produkten, die über lange Zeiträume hinweg genutzt werden, potenzielle Quellen und Einleitungswege für SCCP in die Meeresumwelt darstellen. Abschließend werden in dem Berichtsentwurf potenzielle Risiken für den Boden aus unterschiedlichen Quellen festgestellt und weitere Tests zur biologischen Abbaubarkeit von SCCP in diesem Umweltkompartiment vorgeschlagen. Obgleich die wissenschaftlichen Erkenntnisse noch lückenhaft sind, vertritt das Vereinigte Königreich die Auffassung, dass die verfügbaren Daten zu den potenziellen Risiken für die Meeresumwelt und den Boden Grund zur Besorgnis darstellen. Es schlägt vor, bereits jetzt vorbeugende Risikominderungsmaßnahmen in Erwägung zu ziehen.

    (50) Die Ergebnisse des Entwurfs einer aktualisierten Risikobewertung weisen darauf hin, dass die einschlägigen verfügbaren Daten und Informationen für den Nachweis, dass die aufgeführten Umweltrisiken tatsächlich existieren, noch nicht ausreichen. Um die Ungewissheiten in der Risikobewertung zu verringern, wären weitere Informationen und Prüfungen erforderlich. Andererseits legt die Besorgnis des Vereinigten Königreichs offenbar nahe, dass die vorliegenden Daten und Informationen die Erwägung von vorbeugenden Risikominderungsmaßnahmen rechtfertigen können. In dem Berichtsentwurf wird allerdings weder eindeutig festgestellt, welche SCCP-Verwendungen Grund zur Besorgnis bieten, noch wird klargestellt, im welchem Umfang Risikominderungsmaßnahmen als angemessene Reaktion zu rechtfertigen wären.

    (51) Auf Grund des vorläufigen Charakters des Entwurfs und der daraus folgenden Unverbindlichkeit hält die Kommission eine Überprüfung des Entwurfs sowie der gesamten verfügbaren Informationen durch den CSTEE für erforderlich, um die durch die Ergebnisse des Entwurfs für den aktualisierten Risikobewertungsbericht aufgeworfenen Fragen so weit wie möglich zu klären und anschließend die notifizierten nationalen Bestimmungen zu bewerten. Die Entscheidung der Kommission nach Artikel 95 Absatz 6 sollte daher zurückgestellt werden, bis die Ergebnisse der Überprüfung vorliegen. Aus diesem Grunde und in Anbetracht der Tatsache, dass der aktualisierte Risikobewertungsbericht der Kommission erst nach der Notifizierung der nationalen Bestimmungen vorgelegt wurde, hält es die Kommission für gerechtfertigt, den Zeitraum von sechs Monaten, innerhalb dessen sie die nationalen Bestimmungen billigen oder ablehnen muss, um einen weiteren Zeitraum zu verlängern, damit alle verfügbaren Beweismaterialien sorgfältig geprüft werden und die Konsequenzen in bezug auf die nationalen Bestimmungen gezogen werden können. Zu diesem Zweck ist ein Zeitraum erforderlich, der am 20. Dezember 2003 endet.

    2.2.2. Kein Risiko für die menschliche Gesundheit

    (52) Wie bereits erwähnt enthalten weder die im Antrag der Niederlande genannte Studie noch die einschlägigen Daten und Informationen, die der Kommission vorliegen, Hinweise auf eine tatsächliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit.

    (53) Infolgedessen ist die Kommission der Auffassung, dass kein Risiko für die menschliche Gesundheit gegeben ist und die diesbezügliche Bedingung erfuellt ist.

    IV. SCHLUSSFOLGERUNGEN

    (54) Angesichts dieser Überlegungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der von den Niederlanden am 21. Januar notifizierte Antrag auf Billigung ihrer nationalen Bestimmungen zu den SCCP-Verwendungen zulässig ist.

    (55) In Anbetracht des komplizierten Sachverhalts und der Tatsache, dass kein Beweis für eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit vorliegt, hält die Kommission jedoch eine Verlängerung des in Artikel 95 Absatz 6 Unterabsatz 1 genannten Zeitraums um einen weiteren Zeitraum, der am 20. Dezember 2003 endet, für gerechtfertigt -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gemäß Artikel 95 Absatz 6 Unterabsatz 3 EG-Vertrag wird der in Unterabsatz 1 dieses Artikels genannte Zeitraum, innerhalb dessen die von den Niederlanden am 21. Januar 2003 nach Artikel 95 Absatz 4 notifizierten nationalen Bestimmungen über SCCP zu billigen oder abzulehnen sind, um einen weiteren Zeitraum verlängert, der am 20. Dezember 2003 endet.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

    Brüssel, den 17. Juli 2003

    Für die Kommission

    Erkki Liikanen

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 177 vom 6.7.2002, S. 21.

    (2) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201.

    (3) ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1.

    (4) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

    (5) Die Vertragsparteien des Paris-Übereinkommens haben sich dazu verpflichtet, alle möglichen Schritte zu ergreifen, um die Meeresverschmutzung vom Lande aus zu verhüten bzw. zu beseitigen. Außer Österreich, Griechenland, Luxemburg und Italien haben alle Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft das Übereinkommen unterzeichnet. Auch die Europäische Gemeinschaft ist Vertragspartei. Für die Umsetzung des Übereinkommens ist die Kommission von Paris (PARCOM) zuständig, die sich aus Vertretern der einzelnen Vertragsparteien zusammensetzt. Nach Artikel 18 Absatz 3 kann die Kommission Programme und Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Verschmutzung durch bestimmte chemische Stoffe vom Lande aus annehmen, die in Anhang A Teil I, II und III des Übereinkommens genannt sind. Der auf der Rechtsgrundlage von Artikel 18 Absatz 3 angenommene PARCOM-Beschluss 95/1 sieht die schrittweise Einstellung bestimmter Verwendungen von SCCP innerhalb des folgenden Zeitrahmens vor: Verwendung als Weichmacher in Farben und Beschichtungen, Verwendung in Schneidölen für die Metallbearbeitung und Verwendung als Flammschutzmittel in Gummi, Kunststoffen und Textilien bis zum 31. Dezember 1999; Verwendung als Dichtungsmassen oder als Flammschutzmittel für Förderbänder zur ausschließlichen Nutzung im Untertagebau bis zum 31. Dezember 2004. Abgesehen vom Vereinigten Königreich haben sich alle elf Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die Vertragsparteien des Paris-Übereinkommens sind, zur Einhaltung des PARCOM-Beschlusses 95/1 verpflichtet. Die Europäische Gemeinschaft hat den PARCOM-Beschluss nicht angenommen. Das Paris-Übereinkommen wurde durch das neue Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen, 1992) ersetzt. Im Rahmen des neuen Übereinkommens wurde anstelle der Kommission von Paris die neue OSPAR-Kommission eingesetzt.

    (6) Italien, Dänemark, das Vereinigte Königreich, Österreich und Deutschland.

    (7) In der Richtlinie 2002/45/EG ist für SCCP als Bestandteil von anderen Stoffen und Zubereitungen ein Konzentrationsgrenzwert von 1 % vorgesehen.

    (8) ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

    (9) Siehe Fußnote 5.

    (10) Verordnung (EG) Nr. 1179/94 der Kommission vom 25. Mai 1994 über die erste Prioritätenliste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates (ABl. L 131 vom 26.5.1994, S. 3).

    (11) ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1. Mit dieser Verordnung wird u. a. ein Gemeinschaftsverfahren zur Bewertung der Risiken von Altstoffen festgelegt, d. h. von Stoffen, die im Europäischen Verzeichnis der im Handel erhältlichen Stoffe (European Inventory of Existing Commercial Substances) (ABl. C 146 vom 15.6.1990, S. 1) aufgeführt sind. Im Rahmen dieser Verordnung müssen Prioritätenlisten von Stoffen, für die auf Gemeinschaftsebene eine Risikobewertung durchzuführen ist, durch eine Verordnung der Kommission angenommen werden, in der für jeden Stoff der für die Bewertung zuständige Mitgliedstaat benannt ist. Bei der Bewertung der realen oder potenziellen Risiken für Mensch und Umwelt, die von diesen Stoffen ausgehen, müssen spezifische Verfahren und Methodiken angewandt werden. Diese sind in der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission vom 28. Juni 1994 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der von Altstoffen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates (ABl. L 161 vom 29.6.94, S. 3) aufgeführt. Die Ergebnisse der Risikobewertung und die gegebenenfalls empfohlene Strategie werden schließlich auf Gemeinschaftsebene angenommen, in der Regel in Form einer Empfehlung der Kommission. Auf der Grundlage der angenommenen Risikobewertung und empfohlenen Strategie entscheidet dann die Kommission, ob sie Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen der Richtlinie 76/769/EWG oder im Rahmen sonstiger einschlägiger Gemeinschaftsinstrumente vorschlägt.

    (12) Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten kommen in regelmäßigen Abständen zusammen, um die Risikobewertungsberichte zu überprüfen und um die Maßnahmen vorzubereiten, die nach dem Ausschussverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates angenommen werden müssen.

    (13) "European Union Risk Assessment Report, alkanes, C10-13, chloro", Chemicals Bureau, Institute for Health and Consumer Protection, Joint Research Centre, European Commission.

    (14) Stellungnahme des CSTEE zu den Ergebnissen der im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe durchgeführten Risikobewertung der SCCP - Sechste CSTEE-Vollversammlung, Brüssel, 27. November 1998. http://europa.eu.int/comm/food/fs/sc/sct/out23_en.html

    (15) Verteilungskoeffizient für organischen Kohlenstoff - ein Maß für die Verteilung einer Verbindung auf den organischen Kohlenstoff im Boden (z. B. Huminsäure) und auf das Wasser.

    (16) Stellungnahme des CSTEE zu "SCCP" - Follow-up zu Richtlinie 2002/45/EG, abgegeben auf der 35. CSTEE-Vollversammlung, Brüssel, 17. Dezember 2002. http://europa.eu.int/comm/food/fs/sc/sct/out23_en.html

    (17) ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1.

    (18) ABl. C 188 vom 8.8.2002, S. 2.

    (19) Siehe Seiten 2 und 6 des Antrags der Niederlande.

    (20) Siehe Seite 3 und 6 des Antrags der Niederlande.

    (21) "Explanatory report chlorinated paraffins" (Sloof et al., 1992).

    (22) Siehe Fußnote 12.

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