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Document 32003D0483
2003/483/EC: Commission Decision of 30 June 2003 establishing transitional measures for the control on the movement of animals of susceptible species with regard to foot-and-mouth disease (Text with EEA relevance)
2003/483/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2003 mit Übergangsvorschriften für die Kontrolle der Verbringung von Tieren der für Maul- und Klauenseuche empfänglichen Arten (Text von Bedeutung für den EWR)
2003/483/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2003 mit Übergangsvorschriften für die Kontrolle der Verbringung von Tieren der für Maul- und Klauenseuche empfänglichen Arten (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 162 vom 1.7.2003, p. 72–76
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2004
2003/483/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2003 mit Übergangsvorschriften für die Kontrolle der Verbringung von Tieren der für Maul- und Klauenseuche empfänglichen Arten (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 162 vom 01/07/2003 S. 0072 - 0076
Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2003 mit Übergangsvorschriften für die Kontrolle der Verbringung von Tieren der für Maul- und Klauenseuche empfänglichen Arten (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/483/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Entscheidung 2001/327/EG der Kommission vom 24. April 2001 mit Beschränkungen hinsichtlich der Verbringung von Tieren der für Maul- und Klauenseuche empfänglichen Arten und zur Aufhebung der Entscheidung 2001/263/EG(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/1004/EG(4), gilt bis 30. Juni 2003. (2) Die Kommission hat vorgeschlagen, die Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003(6) zu ändern. Der Rat hat diesen Vorschlag im Juni 2003 angenommen. Die geänderten Vorschriften sollen frühestens ab 1. Juli 2004 Anwendung finden. (3) Der Schutz von Tieren bei der Beförderung innerhalb der Gemeinschaft ist in der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG und 91/496/EWG(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003, geregelt. (4) Bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans(8), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1040/2003(9), sollen frühestens ab 1. Juli 2004 Anwendung finden. (5) Gemäß der Entscheidung 93/444/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Regelung des innergemeinschaftlichen Handels mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen, die zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind(10) müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass diese Tiere von einer für Schlachttiere der betreffenden Arten vorgegebenen Veterinärbescheinigung begleitet sind. (6) Im Interesse der Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften empfiehlt es sich, bestimmte Definitionen der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen(11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1226/2002 der Kommission(12), sowie der Richtlinie 91/628/EWG des Rates in die vorliegende Entscheidung zu übernehmen. (7) Es ist angezeigt, Übergangsvorschriften für die Kontrolle der Verbringung von Schafen und Ziegen und der Inanspruchnahme von Aufenthaltsorten festzulegen, bis die geplanten Änderungen der Richtlinie 91/68/EG des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates von allen Mitgliedstaaten angewendet werden. (8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: ABSCHNITT 1 GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich (1) Mit dieser Entscheidung werden Übergangsvorschriften zur Verschärfung der Verbringungskontrollen lebender Tiere der für Maul- und Klauenseuche empfänglichen Arten festgelegt. (2) Diese Entscheidung gilt unbeschadet der Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 91/628/EWG, der Entscheidung 93/444/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97. Artikel 2 Definitionen (1) Zum Zwecke dieser Entscheidung gelten die folgenden Definitionen: a) die Definition der zugelassenen "Sammelstelle" im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe o) der Richtlinie 64/432/EWG; b) die Definition des zugelassenen "Händlers" gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe q) der Richtlinie 64/432/EWG; c) die Definition des "Aufenthaltsortes" im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 91/628/EWG. (2) Darüber hinaus gelten die folgenden Definitionen: a) "Sammelstelle": jeder Ort, an dem Tiere aus verschiedenen Betrieben zur Bildung von Tiersendungen für innerstaatliche Verbringungen zusammengeführt werden; b) "Herkunftsbetrieb": jeder Ort, an dem Tiere während des in dieser Entscheidung vorgesehenen Zeitraums gehalten wurden; c) "Haltungszeitraum": die ununterbrochene physische Präsenz der Tiere im Herkunftsbetrieb während eines in dieser Entscheidung festgesetzten Zeitraums oder - falls die Tiere nach Beginn des Haltungszeitraums geboren sind - von Geburt an, wobei diese Präsenz durch angemessene überprüfbare Aufzeichnungen im Sinne geltende Gemeinschaftsvorschriften nachzuweisen ist; d) "Sperrfrist": eine Periode innerhalb des Haltungszeitraums, in der keine Paarhufer unter weniger strengen Bedingungen als in dieser Entscheidung vorgesehen in den Betrieb eingestellt wurden. ABSCHNITT 2 VERSCHÄRFUNG DER VERBRINGUNGSKONTROLLEN VON SCHAFEN UND ZIEGEN Artikel 3 Bedingungen für die Versendung von Zucht-/Mast-/Schlachtschafen und -ziegen (1) Zucht-/Mast-/Schlachtschafe und -ziegen dürfen nicht in andere Mitgliedstaaten versendet werden, es sei denn, a) sie sind mindestens 30 Tage lang ununterbrochen bzw. - falls die Tiere weniger als 30 Tage alt sind - von Geburt an im Herkunftsbetrieb gehalten worden; b) sie stammen aus einem Betrieb, in den in den 21 Tagen vor dem Versandtag weder Schafe noch Ziegen eingestellt worden sind; c) sie stammen aus einem Betrieb, in den in den 30 Tagen vor dem Versandtag keine Paarhufer eingestellt worden sind, die aus einem Drittland importiert wurden. (2) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben b) und c) können die Mitgliedstaaten die Versendung in einen anderen Mitgliedstaat genehmigen, wenn die unter diesen Buchstaben genannten eingestellten Tiere von allen anderen Tieren im Betrieb vollständig abgesondert wurden. Artikel 4 Bedingungen für die Versendung von Zucht-/Mast/-Schlachtschafen und -ziegen (1) In den sechs Tagen vor Ausstellung der letzten Gesundheitsbescheinigung zwecks Verbringung an den in der Bescheinigung genannten Endbestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat dürfen Zucht-/Mast-/Schlachtschafe und -ziegen nicht aus ihrem Herkunftsbetrieb bewegt werden. Bei Seetransport wird diese Sechs-Tage-Frist um die Dauer der Beförderung auf See verlängert. (2) Nach Verlassen des Herkunftsbetriebs werden die Tiere gemäß Absatz 1 auf direktem Wege an den Endbestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat befördert. (3) Abweichend von Absatz 2 dürfen die Tiere gemäß Absatz 1 in der Zeit zwischen ihrem Abtransport aus dem Herkunftsbetrieb und ihrer Ankunft am Endbestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat nur eine einzige zugelassene Sammelstelle bzw. - im Falle von Schlachttieren - nur einen einzigen zugelassenen Händlerbetrieb passieren, die jeweils beide im Herkunftsmitgliedstaat liegen müssen. Um für den Handel mit Schafen und Ziegen zugelassen zu werden, müssen Sammelstellen die Anforderungen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 64/432/EWG erfuellen, ausgenommen die Anforderung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e) erster Satz. (4) Die Tiere gemäß Absatz 1 dürfen in der Zeit zwischen ihrem Abtransport aus dem Herkunftsbetrieb und ihrer Ankunft am Endbestimmungsort zu keiner Zeit a) mit Klauentieren in Berührung kommen, die nicht zumindest denselben Gesundheitsstatus aufweisen; b) den Gesundheitsstatus von Klauentieren, die nicht für den Handel bestimmt sind, gefährden. (5) Schlachtschafe und -ziegen werden auf direktem Wege zu einem Schlachthof im Bestimmungsmitgliedstaat befördert, wo sie sobald wie möglich, auf jeden Fall jedoch innerhalb von 72 Stunden nach ihrer Ankunft geschlachtet werden müssen. Artikel 5 Abweichungen (1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) können Schlachtschafe und -ziegen bereits nach Ablauf eines Haltungszeitraums von lediglich 21 Tagen gehandelt werden. (2) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b) und c) und unbeschadet der Bestimmung gemäß Absatz 1 können Schlachtschafe und -ziegen vor Ablauf der Sperrfrist, ohne an einer Sammelstelle mit anderen Tieren zusammengeführt zu werden bzw. einen Aufenthaltsort zu passieren, auf direktem Wege von ihrem Herkunftsbetrieb zu einem Schlachthof in einem anderen Mitgliedstaat befördert werden, um dort unverzüglich geschlachtet zu werden. (3) Abweichend von Artikel 4 Absätze 2 und 3 und unbeschadet der Bestimmung gemäß Artikel 4 Absatz 1 können Schlachtschafe und -ziegen nach Abtransport aus ihrem Herkunftsbetrieb unter den folgenden alternativen Bedingungen eine weitere Sammelstelle passieren: a) Die Tiere werden, bevor sie die zugelassene Sammelstelle gemäß Artikel 4 Absatz 3 passieren, im Herkunftsmitgliedstaat unter folgenden Bedingungen ein weiteres Mal mit anderen Tieren zusammengeführt: i) Nach Abtransport aus dem Herkunftsbetrieb passieren die Tiere unter amtstierärztlicher Überwachung eine einzige Sammelstelle, die zu diesem Zeitpunkt nur Tiere mit zumindest demselben Gesundheitsstatus aufnimmt, und ii) die Tiere werden unbeschadet der geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Kennzeichnung von Schafen und Ziegen spätestens in dieser Sammelstelle individuell gekennzeichnet, damit der Herkunftsbetrieb jedes einzelnen Tieres ermittelt werden kann, und iii) die Tiere werden, von einem amtlichen Dokument begleitet, von der Sammelstelle zu der in Artikel 4 Absatz 3 genannten zugelassenen Sammelstelle im Herkunftsmitgliedstaat befördert, an der die erforderlichen Bescheinigungen ausstellt und die Tiere auf direktem Wege zu einem Schlachthof im Bestimmungsmitgliedstaat befördert werden; oder b) die Tiere können nach ihrem Abtransport aus dem Herkunftsmitgliedstaat eine zusätzliche Sammelstelle passieren, bevor sie unter folgenden Bedingungen zum Schlachthof im Bestimmungsmitgliedstaat befördert werden: i) Die zusätzliche zugelassene Sammelstelle liegt entweder im Bestimmungsmitgliedstaat und die Tiere werden von dort aus unter Verantwortung des amtlichen Tierarztes auf direktem Wege zu einem Schlachthof weiterbefördert, um dort innerhalb von fünf Tagen nach ihrer Ankunft in der Sammelstelle geschlachtet zu werden, oder ii) die zusätzliche zugelassene Sammelstelle liegt in einem Durchfuhrmitgliedstaat und die Tiere werden von dort aus auf direktem Wege zu dem in der Gesundheitsbescheinigung angegebenen Schlachthof im Bestimmungsmitgliedstaat weiterbefördert. (4) Die zuständigen Zentralbehörden zweier benachbarter Mitgliedstaaten können einander eine allgemeine oder beschränkte Lizenz erteilen, Schlachtschafe und -ziegen einzuführen, die die Bedingungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 oder gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und b) nicht erfuellen, sofern die betreffenden Tiere unter Bedingungen befördert werden, die mindestens ebenso streng sind wie die folgenden Bedingungen: a) Die Tiere stammen ursprünglich aus Betrieben im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der im Sinne von Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II der Richtlinie 91/68/EWG als amtlich frei von Schaf- und Ziegenbrucellose anerkannt ist und aus dem in den 30 Tagen vor dem Verladen der Tiere weder Tollwut- noch Milzbrandfälle gemeldet wurden, und b) die Tiere sind individuell gekennzeichnet, so dass der amtliche Tierarzt an der zugelassenen Sammelstelle im Herkunftsmitgliedstaat während der für die Ausstellung der Bescheinigung erforderlichen Untersuchung in jedem einzelnen Fall den Herkunftsbetrieb feststellen kann, und c) die Tiere werden, ohne mit anderen Klauentieren in Berührung zu kommen und ohne einen dritten Mitgliedstaat zu passieren, gemäß Kapitel VII Nummer 48 Absatz 2 des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG auf direktem Straßenwege zum Bestimmungsschlachthof befördert, um dort unverzüglich geschlachtet zu werden, und d) die Nummer der im Einführungssatz dieses Absatzes genannten Lizenz ist in der Gesundheitsbescheinigung, die die Tiere zum Bestimmungsort begleitet, vermerkt. Artikel 6 Bescheinigungsanforderungen für Schafe und Ziegen im innergemeinschaftlichen Handel (1) Schafe und Ziegen, die innergemeinschaftlich gehandelt werden sollen, sind innerhalb von 24 Stunden vor dem Verladen von einem amtlichen Tierarzt zu untersuchen. (2) Die für die Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung, einschließlich etwa erforderlicher zusätzlicher Garantien, für die Versendung von Tieren gemäß Absatz 1 erforderlichen Untersuchung erfolgt im Herkunftsbetrieb oder in einer Sammelstelle oder in einem zugelassenen Händlerbetrieb. (3) Die Tiere sind von einer Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster gemäß Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG begleitet, die um folgenden Vermerk ergänzt wurde: "Tiere gemäß der Entscheidung 2003/483/EG der Kommission" (4) Für Schlachtschafe und -ziegen, die eine zugelassene Sammelstelle im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) passieren, stellt der für die zugelassene Sammelstelle im Durchfuhrmitgliedstaat zuständige amtliche Tierarzt für den Bestimmungsmitgliedstaat eine zweite Gesundheitsbescheinigung nach Muster I in Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG aus, wobei er die erforderlichen Daten aus der (den) Originalbescheinigung(en) übernimmt und eine amtlich beglaubigte Abschrift der Originalbescheinigung an die Zweitbescheinigung anheftet. Die kombinierte Gültigkeitsdauer der beiden Bescheinigungen darf zehn Tage nicht überschreiten. (5) Die zuständigen Veterinärbehörden am Versandort unterrichten die zuständigen zentralen Veterinärbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten im Voraus über den Transport von Tieren gemäß Absatz 1. Diese Unterrichtung muss spätestens am Tag des Abtransports erfolgen. ABSCHNITT 3 VERSCHÄRFUNG DER KONTROLLE DER VERBRINGUNG VON FÜR MAUL- UND KLAUENSEUCHE EMPFÄNGLICHEN TIEREN DURCH AUFENTHALTSORTE Artikel 7 Verbringung von Tieren durch Aufenthaltsorte (1) Tiere der für Maul- und Klauenseuche empfänglichen Arten, für die die für den innergemeinschaftlichen Handel erforderlichen Bescheinigungen ausgestellt wurden, dürfen keine Aufenthaltsorte passieren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 zugelassen sind. (2) Abweichend von Absatz 1 kann das Passieren von für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmten Rindern und Schweinen, die die Bedingungen der Richtlinie 64/432/EWG, einschließlich etwaiger zusätzlicher Garantien, erfuellen, durch Aufenthaltsorte genehmigt werden, sofern - im Falle von Schlachttieren - die Erfuellung der Anforderung hinsichtlich der Haltung während eines Zeitraums von mindestens 21 Tagen in einem einzigen Betrieb vor der Versendung aus diesem Betrieb entweder auf direktem Wege oder über eine einzige zugelassene Sammelstelle durch den folgenden zusätzlichen Vermerk bestätigt wird: "Tiere gemäß der Entscheidung 2003/483/EG der Kommission" (3) Abweichend von Absatz 1 kann die Verbringung von für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmten Schafen und Ziegen, die die zusätzlichen Anforderungen gemäß Artikel 3 bzw. - im Falle von Schlachttieren - die zusätzlichen Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 1 erfuellen, durch Aufenthaltsorte genehmigt werden. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können Rinder und Schweine, die von Gesundheitsbescheinigungen für Schlachttiere gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 93/444/EWG und der Richtlinie 64/432/EWG begleitet sind, auf ihrem Weg in ein Drittland einen Aufenthaltsort passieren. (5) Abweichend von Absatz 1 können Tiere, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht eingeführt werden, auf ihrem Weg zum Bestimmungsort einen Aufenthaltsort passieren. Artikel 8 Bedingungen für die Verbringung von Tieren durch Aufenthaltsorte (1) Soweit Tiere der für Maul- und Klauenseuche empfänglichen Arten einen Aufenthaltsort passieren, müssen vor Beginn des Transports die Bedingungen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 erfuellt sein. (2) Der Versender der Tiere erbringt der die Bescheinigung ausstellenden Veterinärbehörde den Nachweis und erklärt schriftlich, dass angemessene Vorkehrungen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass sich an dem in der Gemeinschaft gelegenen Aufenthaltsort zu dem betreffenden Zeitpunkt nur Tiere ein und derselben Art und Kategorie und nachweislich ein und desselben Gesundheitsstatus befinden, die auch etwaige gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene zusätzliche Garantien für die betreffenden Arten erfuellen. (3) Dem Transportplan muss die Erklärung des Versenders gemäß Absatz 2 beiliegen. (4) Die die Bescheinigung ausstellende Veterinärbehörde teilt den zentralen Veterinärbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten den Aufenthaltsort, der in dem die Sendung begleitenden Transportplan angegeben ist, innerhalb von 24 Stunden nach dem Abtransport der Sendung mit. Artikel 9 Anforderungen an Aufenthaltsorte (1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 können die Mitgliedstaaten alle Einrichtungen einer zugelassenen Sammelstelle als Aufenthaltsort zulassen, vorausgesetzt, die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 und der vorliegenden Entscheidung sind während des gesamten Betriebs der Einrichtungen als Aufenthaltsort erfuellt. (2) An einem Aufenthaltsort dürfen sich gleichzeitig nur Tiere befinden, die denselben Gesundheitsstatus, einschließlich etwaiger gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen zusätzlichen Garantien, aufweisen und die der Kategorie und Art von Tieren angehören, für die der Aufenthaltsort zugelassen ist. (3) Der Betreiber des Aufenthaltsortes teilt der zuständigen Behörde innerhalb eines Arbeitstages nach dem Abtransport der Sendung die Informationen gemäß Anhang I Buchstabe C Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 mit. (4) Bevor ein Aufenthaltsort Tiere aufnimmt, muss folgendes gewährleistet sein: a) Mit der Reinigung und Desinfektion der Einrichtungen wurde spätestens 24 Stunden nach dem Abtransport der vorherigen Tierpartie begonnen, und b) die Anlage bleibt geräumt, bis Reinigung und Desinfektion zur Zufriedenheit des amtlichen Tierarztes abgeschlossen sind. ABSCHNITT 4 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 10 Umsetzung Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen und geben die erlassenen Maßnahmen unverzüglich in angemessener Weise öffentlich bekannt. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon. Artikel 11 Inkrafttreten und Anwendung Diese Entscheidung gilt vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004. Artikel 12 Adressaten Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 30. Juni 2003 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. (2) ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14. (3) ABl. L 115 vom 25.4.2001, S. 12. (4) ABl. L 349 vom 24.12.2002, S. 108. (5) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19. (6) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 7. (7) ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 17. (8) ABl. L 174 vom 2.7.1997, S. 1. (9) ABl. L 151 vom 19.6.2003, S. 21. (10) ABl. L 208 vom 19.8.1993, S. 21. (11) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. (12) ABl. L 179 vom 9.7.2002, S. 13.