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Document 32003D0400
2003/400/EC: Council Decision of 19 May 2003 amending Decision 2001/496/CFSP, Decision 2001/41/EC, the Council Decision of 25 June 1997 and the Council Decision of 22 March 1999 as regards the subsistence allowances of national military staff and experts on secondment to the General Secretariat of the Council
2003/400/EG: Beschluss des Rates vom 19. Mai 2003 zur Änderung des Beschlusses 2001/496/GASP, des Beschlusses 2001/41/EG, des Beschlusses des Rates vom 25. Juni 1997 und des Beschlusses des Rates vom 22. März 1999 hinsichtlich des Tagegelds der zum Generalsekretariat des Rates abgestellten Angehörigen der Streitkräfte der Mitgliedstaaten und der dorthin abgeordneten nationalen Experten
2003/400/EG: Beschluss des Rates vom 19. Mai 2003 zur Änderung des Beschlusses 2001/496/GASP, des Beschlusses 2001/41/EG, des Beschlusses des Rates vom 25. Juni 1997 und des Beschlusses des Rates vom 22. März 1999 hinsichtlich des Tagegelds der zum Generalsekretariat des Rates abgestellten Angehörigen der Streitkräfte der Mitgliedstaaten und der dorthin abgeordneten nationalen Experten
ABl. L 139 vom 6.6.2003, p. 33–33
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 27/06/2003; Stillschweigend aufgehoben durch 32003D0479
2003/400/EG: Beschluss des Rates vom 19. Mai 2003 zur Änderung des Beschlusses 2001/496/GASP, des Beschlusses 2001/41/EG, des Beschlusses des Rates vom 25. Juni 1997 und des Beschlusses des Rates vom 22. März 1999 hinsichtlich des Tagegelds der zum Generalsekretariat des Rates abgestellten Angehörigen der Streitkräfte der Mitgliedstaaten und der dorthin abgeordneten nationalen Experten
Amtsblatt Nr. L 139 vom 06/06/2003 S. 0033 - 0033
Beschluss des Rates vom 19. Mai 2003 zur Änderung des Beschlusses 2001/496/GASP, des Beschlusses 2001/41/EG, des Beschlusses des Rates vom 25. Juni 1997 und des Beschlusses des Rates vom 22. März 1999 hinsichtlich des Tagegelds der zum Generalsekretariat des Rates abgestellten Angehörigen der Streitkräfte der Mitgliedstaaten und der dorthin abgeordneten nationalen Experten (2003/400/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach den Regelungen für die zum Generalsekretariat des Rates abgestellten Angehörigen der Streitkräfte der Mitgliedstaaten und die dorthin abgeordneten nationalen Experten kann die Höhe des ihnen gewährten Tagegelds unter bestimmten Bedingungen überprüft werden. (2) Angesichts der Entwicklung der Verbraucherpreise in Brüssel sollte die Höhe des Tagegelds angepasst werden - BESCHLIESST: Artikel 1 In Artikel 12 Absatz 1 - des Beschlusses 2001/496/GASP des Rates vom 25. Juni 2001 über die Regelung für die Angehörigen der Streitkräfte der Mitgliedstaaten, die zum Generalsekretariat des Rates abgestellt werden, um den Militärstab der Europäischen Union zu bilden(1), - des Beschlusses 2001/41/EG des Rates vom 22. Dezember 2000 über die Regelung für die zum Generalsekretariat des Rates abgeordneten nationalen Experten - Abordnung im Rahmen der Regelung für den Austausch von Beamten des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und Beamten der nationalen Behörden und internationalen Organisationen(2), - des Beschlusses des Rates vom 25. Juni 1997 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates (Generaldirektion "Justiz und Inneres") im Rahmen der Durchführung des Programms zur verstärkten Bekämpfung der organisierten Kriminalität abgeordnete nationale Sachverständige und - des Beschlusses des Rates vom 22. März 1999 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates (Generaldirektion "Justiz und Inneres") im Rahmen der gemeinsamen Bewertung der Übernahme, Anwendung und effizienten Umsetzung des Besitzstands der Europäischen Union in den Bereichen Justiz und Inneres durch die Beitrittsländer abgeordnete nationale Sachverständige wird der Betrag von 104,03 EUR durch den Betrag 107,1 EUR ersetzt. Artikel 2 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Er ist ab 1. Februar 2003 anwendbar. Geschehen zu Brüssel am 19. Mai 2003. Im Namen des Rates Der Präsident G. Papandreou (1) ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 1. (2) ABl. L 11 vom 16.1.2001, S. 35.