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Document 32003D0171

2003/171/EG: Beschluss des Rates vom 27. Februar 2003 zur Änderung des Beschlusses 2000/265/EG zur Festlegung einer Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen ("Sisnet"), die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind

ABl. L 69 vom 13.3.2003, p. 25–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/171(1)/oj

32003D0171

2003/171/EG: Beschluss des Rates vom 27. Februar 2003 zur Änderung des Beschlusses 2000/265/EG zur Festlegung einer Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen ("Sisnet"), die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind

Amtsblatt Nr. L 069 vom 13/03/2003 S. 0025 - 0026


Beschluss des Rates

vom 27. Februar 2003

zur Änderung des Beschlusses 2000/265/EG zur Festlegung einer Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen ("Sisnet"), die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind

(2003/171/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 des Protokolls zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union (nachstehend "Schengen-Protokoll" genannt),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Stellvertretende Generalsekretär des Rates ist durch den Beschluss 1999/870/EG(1) ermächtigt worden, im Zusammenhang mit der Eingliederung des Schengen-Besitzstands in der Europäischen Union in Bezug auf den Abschluss von Verträgen über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen, "Sisnet", als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten zu handeln und solche Verträge zu verwalten.

(2) Die finanziellen Verpflichtungen, die sich aus diesen Verträgen ergeben, gehen nicht zulasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften. Folglich gelten die Bestimmungen der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2) nicht.

(3) Daher wurde mit dem Beschluss 2000/265/EG(3) eine Finanzregelung angenommen; in dem Beschluss sind die Einzelheiten der Verfahren zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, der für die Deckung der bei Abschluss der Verträge entstehenden Kosten und für die Erfuellung der Verpflichtungen aus diesen Verträgen, sobald sie geschlossen sind, erforderlich ist, zur Einziehung der Beiträge der betroffenen Mitgliedstaaten sowie zur Rechnungslegung und Rechnungsprüfung festgelegt.

(4) Aufgrund der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 - der neuen Haushaltsordnung der Europäischen Gemeinschaften - mussten einige Änderungen an den Verfahren für die interne Finanzkontrolle der Gemeinschaftsorgane vorgenommen werden, wodurch eine technische Anpassung der Finanzregelung entsprechend dem Beschluss 2002/265/EG erforderlich wird.

(5) Mit dem vorliegenden Beschluss wird der Schengen-Besitzstand im Sinne des Schengen-Protokolls weiter ausgebaut -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 14 des Beschlusses 2000/265/EG erhält folgende Fassung:

"Artikel 14

Die Finanzkontrolle wird von einem zu diesem Zweck durch Beschluss des Stellvertretenden Generalsekretärs bestellten Beamten oder Bediensteten des Generalsekretariats des Rates wahrgenommen; der Stellvertretende Generalsekretär regelt die Einzelheiten dieser Finanzkontrolle."

Artikel 2

(1) Dieser Beschluss gilt ab 1. Januar 2003.

(2) Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Chrisochoïdis

(1) ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 41.

(2) In der Neufassung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

(3) ABl. L 85 vom 6.4.2000, S. 12. Geändert durch den Beschluss 2000/664/EG (ABl. L 278 vom 31.10.2000, S. 24).

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