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Document 32003D0126

2003/126/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Februar 2003 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft an die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für Veterinärmedizin und Verbrauchergesundheit (biologische Risiken) für das Jahr 2003 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 565)

ABl. L 50 vom 25.2.2003, p. 25–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 20/01/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/126(1)/oj

32003D0126

2003/126/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Februar 2003 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft an die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für Veterinärmedizin und Verbrauchergesundheit (biologische Risiken) für das Jahr 2003 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 565)

Amtsblatt Nr. L 050 vom 25/02/2003 S. 0025 - 0026


Entscheidung der Kommission

vom 24. Februar 2003

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft an die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für Veterinärmedizin und Verbrauchergesundheit (biologische Risiken) für das Jahr 2003

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 565)

(Nur der deutsche, englische, französische, niederländische und spanische Text sind verbindlich)

(2003/126/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/572/EG des Rates(2), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist angezeigt, den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien zur Wahrnehmung der Befugnisse und Aufgaben, die ihnen mit den folgenden Richtlinien, Entscheidungen sowie der folgenden Verordnung übertragen wurden, eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zu gewähren:

- Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch(3)und Erzeugnissen auf Milchbasis, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/23/EG(4),

- Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen(5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/72/EG(6),

- Entscheidung 93/383/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Referenzlaboratorien für die Kontrolle mariner Biotoxine(7), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/312/EG(8),

- Entscheidung 1999/313/EG des Rates vom 29. April 1999 über die Referenzlaboratorien für die Kontrolle bakterieller und viraler Muschelkontamination(9),

- Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(10), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1494/2002(11).

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte davon abhängig gemacht werden, dass die geplanten Maßnahmen wirksam durchgeführt werden und die Behörden alle erforderlichen Informationen innerhalb der festgelegten Frist vorlegen.

(3) Aus Haushaltsgründen sollte die Finanzhilfe der Gemeinschaft für ein Jahr gewährt werden.

(4) Eine zusätzliche Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Organisation jährlicher Workshops im Bereich der Zuständigkeit der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien kann im selben Zeitraum gewährt werden.

(5) Die von den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für das Jahr 2003 vorgelegten Arbeitsprogramme und entsprechenden vorläufigen Budgets wurden von den zuständigen Dienststellen der Kommission geprüft.

(6) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999(12) werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, aus der Abteilung "Garantie" des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Zum Zwecke der Finanzkontrolle finden Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 Anwendung.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 324/2003 der Kommission(13) legt die beihilfefähigen Aufgaben der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien fest, die gemäß Artikel 28 der Entscheidung 90/424/EWG eine Finanzhilfe erhalten, und sieht die Verfahren für die Vorlage der Ausgaben und für Audits vor.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft gewährt Frankreich eine Finanzhilfe, um das für Analysen und Tests von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis zuständige Laboratorium der Agence française de securité sanitaire des aliments (ehemaliges Laboratoire central d'hygiène alimentaire) in Maisons-Alfort (Frankreich) bei der Wahrnehmung der in Anhang D Kapitel II der Richtlinie 92/46/EWG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen.

(2) Die Höhe der Finanzhilfe beträgt höchstens 155000 EUR für die Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2003.

(3) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Organisation eines technischen Workshops beläuft sich auf höchstens 18000 EUR.

Artikel 2

(1) Die Gemeinschaft gewährt Deutschland eine Finanzhilfe, um das für Zoonosen zuständige Bundesinstitut für Risikobewertung (vormals Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin) in Berlin bei der Wahrnehmung der in Anhang IV Kapitel II der Richtlinie 92/117/EWG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen.

(2) Die Finanzhilfe in Höhe von maximal 150000 EUR wird für die Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2003 gewährt.

(3) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Organisation eines technischen Workshops beläuft sich auf höchstens 38000 EUR.

Artikel 3

(1) Die Gemeinschaft gewährt den Niederlanden eine Finanzhilfe, um das für Salmonellosen zuständige Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieuhygiëne in Bilthoven bei der Wahrnehmung der in Anhang IV Kapitel II der Richtlinie 92/117/EWG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen.

(2) Die Finanzhilfe in Höhe von maximal 150000 EUR wird für die Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2003 gewährt.

(3) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Organisation eines technischen Workshops beläuft sich auf höchstens 26000 EUR.

Artikel 4

(1) Die Gemeinschaft gewährt Spanien eine Finanzhilfe, um das für marine Biotoxine zuständige Laboratorio de Biotoxinas Marinas del Área de Sanidad in Vigo bei der Wahrnehmung der in Artikel 5 der Entscheidung 93/383/EWG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen.

(2) Die Finanzhilfe in Höhe von maximal 110000 EUR wird für die Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2003 gewährt.

(3) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Organisation eines technischen Workshops beläuft sich auf höchstens 19000 EUR.

Artikel 5

(1) Die Gemeinschaft gewährt dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe, um das für die Kontrolle bakterieller und viraler Muschelkontamination zuständige Laboratorium des Center for Environment, Fisheries & Aquaculture Science in Weymouth bei der Wahrnehmung der in Artikel 4 der Entscheidung 1999/313/EG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen.

(2) Die Finanzhilfe in Höhe von maximal 140000 EUR wird für die Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2003 gewährt.

(3) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Organisation eines technischen Workshops beläuft sich auf höchstens 26000 EUR.

Artikel 6

(1) Die Gemeinschaft gewährt dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe, um das für die Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien zuständige Veterinary Laboratories Agency in Addlestone, Vereinigtes Königreich, bei der Wahrnehmung der in Anhang X Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen.

(2) Die Finanzhilfe in Höhe von maximal 360000 EUR wird für die Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2003 gewährt.

(3) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Organisation eines technischen Workshops beläuft sich auf höchstens 52000 EUR.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 24. Februar 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(2) ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 16.

(3) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 1.

(4) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

(5) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 38.

(6) ABl. L 210 vom 10.8.1999, S. 12.

(7) ABl. L 166 vom 8.7.1993, S. 31.

(8) ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 37.

(9) ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 40.

(10) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(11) ABl. L 225 vom 22.8.2002, S. 3.

(12) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(13) ABl. L 47 vom 21.2.2003, S. 14.

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