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Document 32002S1043

    Entscheidung Nr. 1043/2002/EGKS der Kommission vom 14. Juni 2002 zur Änderung sowohl der Entscheidung Nr. 283/2000/EGKS zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Ursprung unter anderem in Indien, als auch der Entscheidung Nr. 284/2000/EGKS zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die gleichen Waren und zur Annahme eines Verpflichtungsangebots

    ABl. L 157 vom 15.6.2002, p. 45–49 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/02/2005

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/1043/oj

    32002S1043

    Entscheidung Nr. 1043/2002/EGKS der Kommission vom 14. Juni 2002 zur Änderung sowohl der Entscheidung Nr. 283/2000/EGKS zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Ursprung unter anderem in Indien, als auch der Entscheidung Nr. 284/2000/EGKS zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die gleichen Waren und zur Annahme eines Verpflichtungsangebots

    Amtsblatt Nr. L 157 vom 15/06/2002 S. 0045 - 0049


    Entscheidung Nr. 1043/2002/EGKS der Kommission

    vom 14. Juni 2002

    zur Änderung sowohl der Entscheidung Nr. 283/2000/EGKS zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Ursprung unter anderem in Indien, als auch der Entscheidung Nr. 284/2000/EGKS zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die gleichen Waren und zur Annahme eines Verpflichtungsangebots

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

    gestützt auf die Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS der Kommission vom 28. November 1996 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 435/2001/EGKS der Kommission(2) (nachstehend "Grundentscheidung" genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

    gestützt auf die Entscheidung Nr. 1889/98/EGKS der Kommission vom 3. September 1998 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gehörenden Ländern(3) (nachstehend "Antisubventions-Grundentscheidung" genannt), insbesondere auf Artikel 20,

    nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. VORAUSGEGANGENE UNTERSUCHUNG

    (1) Mit der Entscheidung Nr. 283/2000/EGKS(4), (nachstehend "endgültige Antidumping-Entscheidung" genannt), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 841/2002/EGKS(5) führte die Kommission unter anderem einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 10,7 % auf die Einfuhren warmgewalzter Coils (nachstehend "betroffene Ware" genannt) mit Ursprung in Indien ein. Davon ausgenommen wurden die Waren bestimmter namentlich genannter indischer Unternehmen, für die entweder ein niedrigerer oder gar kein Zoll eingeführt wurde, da die Kommission in ihrem Fall gemäß Artikel 2 der endgültigen Entscheidung Preisverpflichtungsangebote annahm.

    (2) Mit der Entscheidung Nr. 284/2000/EGKS(6) (nachstehend "endgültige Ausgleichszoll-Entscheidung" genannt), führte die Kommission unter anderem einen endgültigen Ausgleichszoll in Höhe von 13,1 % auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien ein. Davon ausgenommen wurden die Waren bestimmter namentlich genannter indischer Unternehmen, da die Kommission in ihrem Fall gemäß Artikel 2 der endgültigen Ausgleichszoll-Entscheidung Preisverpflichtungsangebote annahm.

    (3) Mit der Entscheidung Nr. 842/2002/EGKS(7) führte die Kommission für zwei weitere indische ausführende Hersteller, darunter Jindal Vijayanagar Steel Limited (nachstehend "Unternehmen" genannt), die nicht von der Ausgangsuntersuchung betroffen gewesen waren, endgültige Ausgleichszölle ein.

    B. DERZEITIGE UNTERSUCHUNG

    (4) Das Unternehmen stellte einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung der endgültigen Antidumping-Entscheidung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundentscheidung (Überprüfung für einen neuen Ausführer). Das Unternehmen machte geltend, es sei mit keinem der ausführenden Hersteller in Indien verbunden, für deren Waren die vorgenannten Antidumpingmaßnahmen gelten. Ferner habe es die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum (1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1998) nicht in die Gemeinschaft ausgeführt, wohl aber danach.

    (5) Diese Überprüfung betrifft die gleiche Ware wie die endgültige Antidumping-Entscheidung.

    (6) Die Kommission prüfte die vom Unternehmen vorgelegten Nachweise und hielt sie für ausreichend, um die Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundentscheidung zu rechtfertigen. Nachdem sie den Beratenden Ausschuss konsultiert und dem betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, leitete sie für das Unternehmen mit der Entscheidung Nr. 1699/2001/EGKS(8) eine Überprüfung der endgültigen Entscheidung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundentscheidung ein und begann mit ihrer Untersuchung.

    (7) Mit der Entscheidung zur Einleitung der Überprüfung hob die Kommission zugleich den mit der endgültigen Antidumping-Entscheidung eingeführten Antidumpingzoll auf die Einfuhren der betroffenen, vom Unternehmen hergestellten und in die Gemeinschaft ausgeführten Ware auf und wies die Zollbehörden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundentscheidung an, geeignete Schritte zu unternehmen, um diese Einfuhren zollamtlich zu erfassen.

    (8) Die Kommission unterrichtete offiziell das Unternehmen und die Vertreter Indiens (nachstehend "Ausfuhrland" genannt). Ferner gab sie den anderen direkt betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Bei der Kommission gingen jedoch keine entsprechenden Anträge ein.

    (9) Die Kommission sandte dem Unternehmen einen Fragebogen zu und erhielt fristgerecht eine Antwort. Außerdem holte sie alle für die Dumpinguntersuchung für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie. Im Betrieb des Unternehmens wurde ein Kontrollbesuch durchgeführt.

    (10) Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. November 1999 bis zum 30. Juni 2001 (nachstehend "Untersuchungszeitraum" genannt). Dieser lange Untersuchungszeitraum war erforderlich, um im Falle des Unternehmens hinreichend repräsentative Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft zu erfassen.

    C. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

    1. Status eines neuen Ausführers

    (11) Die Untersuchung bestätigte, dass das Unternehmen die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum nicht in die Gemeinschaft ausgeführt, aber danach mit solchen Ausfuhren begonnen hatte.

    (12) Das Unternehmen wies ferner hinreichend nach, dass es weder direkt noch indirekt mit einem derjenigen indischen ausführenden Hersteller verbunden ist, für deren Ware die betreffenden Antidumpingmaßnahmen gelten.

    (13) Daher wird bestätigt, dass das Unternehmen gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundentscheidung als neuer Ausführer anzusehen ist, so dass eine unternehmensspezifische Dumpingspanne ermittelt werden sollte.

    2. Dumping

    Normalwert

    (14) Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundentscheidung prüfte die Kommission zunächst, ob das Unternehmen die betroffene Ware auf dem Inlandsmarkt insgesamt in Mengen verkaufte, die für seine gesamten Exportverkäufe in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Diese Inlandsverkäufe wurden als repräsentativ angesehen, da sie mehr als 5 % der Gesamtmengen ausmachten, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft wurden.

    (15) Danach ermittelte die Kommission diejenigen vom Unternehmen im Inland verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren. Die Untersuchung ergab, dass die betroffenen Waren, die das Unternehmen in die Gemeinschaft ausführte, im Hinblick auf die Qualitäten und Abmessungen mit den auf dem Inlandsmarkt verkauften Waren identisch oder vergleichbar waren.

    (16) Bei dem einzigen Warentyp, den der ausführende Hersteller zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkaufte und der mit dem im Inland verkauften Typ direkt vergleichbar war, wurde daraufhin geprüft, ob die Inlandsverkäufe für die entsprechenden Exportverkäufe ausreichend repräsentativ waren. Da die Inlandsverkäufe die Schwelle von 5 % deutlich überstiegen, wurden sie als repräsentativ angesehen.

    (17) Schließlich wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe des betreffenden Typs als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten, indem der Anteil derjenigen Verkäufe an unabhängige Kunden ermittelt wurde, deren Nettoverkaufspreis mindestens den berechneten Produktionskosten entsprach (nachstehend "gewinnbringende Verkäufe" genannt). Da auf die gewinnbringenden Verkäufe der betroffenen Ware weniger als 80 %, aber mindestens 10 % der gesamten Verkaufsmenge entfielen, wurde der Normalwert ausschließlich anhand des tatsächlichen gewogenen durchschnittlichen Preises der gewinnbringenden Inlandsverkäufe ermittelt.

    Ausfuhrpreis

    (18) Gemäß Artikel 2 Absätze 8 und 9 der Grundentscheidung entspricht der Ausfuhrpreis dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die Gemeinschaft verkauften Ware, außer wenn sich herausstellt, dass der so ermittelte Ausfuhrpreis nicht zuverlässig ist, da er nicht von einem unabhängigen Kunden gezahlt wird. Da die Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft an unabhängige Kunden in der Gemeinschaft gingen, wurde der Ausfuhrpreis anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise berechnet.

    Vergleich

    (19) Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundentscheidung gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten.

    (20) Allen Berichtigungsanträgen des Unternehmens in Bezug auf die Ausfuhrverkäufe wurde stattgegeben. Diese Berichtigungen betrafen inländische Frachtkosten, Bereitstellungs- und ähnliche Kosten, Seefrachtkosten, Bankgebühren und Kreditkosten. Für die Inlandsverkäufe stellte das Unternehmen Berichtigungsanträge zur Berücksichtigung von Mengenrabatten, Preisnachlässen und Kreditkosten, denen ebenfalls stattgegeben wurde.

    Dumpingspanne

    (21) Gemäß Artikel 2 Absätze 10 und 11 der Grundentscheidung wurde die Dumpingspanne auf Typengrundlage durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe ermittelt.

    (22) Dabei ergab sich für das Unternehmen eine Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Preises frei Grenze der Gemeinschaft, von 30,0 %.

    D. ÄNDERUNG DER ÜBERPRÜFTEN MAßNAHMEN

    (23) Aufgrund der vorstehenden Feststellungen sollte ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt werden. Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundentscheidung sollte dieser Zoll nicht höher sein als die Schadensspanne, sofern diese niedriger ist als die tatsächliche Dumpingspanne.

    (24) Bei einer Überprüfung für einen neuen Ausführer kann keine unternehmensspezifische Schadensspanne ermittelt werden, da sich eine solche Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundentscheidung auf die Ermittlung der unternehmensspezifischen Dumpingspanne beschränkt. Daher wurde die ermittelte Dumpingspanne mit der (in der endgültigen Entscheidung für Indien ermittelten) landesweiten Schadensspanne verglichen. Da letztere niedriger war als die Dumpingspanne, sollten die Maßnahmen auf der Grundlage der Schadensspanne festgesetzt werden.

    (25) Mit der Entscheidung Nr. 842/2002/EGKS führte die Kommission einen endgültigen Ausgleichszoll von 5,7 % auf die betroffenen Ausfuhren des Unternehmens in die Gemeinschaft ein. Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Antisubventions-Grundentscheidung und Artikel 14 Absatz 1 der Grundentscheidung dürfen auf eine Ware nicht zugleich Antidumpingzölle und Ausgleichszölle erhoben werden, um ein und dieselbe Situation, die sich aus einem Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, zu bereinigen. Da auf die Einfuhren der betroffenen Ware Antidumpingzölle erhoben werden sollen, muss geprüft werden, ob und inwieweit die Subventions- und die Dumpingspanne aus derselben Situation herrühren.

    (26) Im Fall der Entscheidung Nr. 842/2002/EGKS wurde festgestellt, dass es sich bei den untersuchten Subventionsregelungen in Indien um Ausfuhrsubventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe a) der Antisubventions-Grundentscheidung handelt. Solche Subventionen können die Ausfuhrpreise des indischen ausführenden Herstellers beeinflussen und somit die Dumpingspannen erhöhen. Mit anderen Worten kann die festgestellte Dumpingspanne ganz oder teilweise auf das Vorliegen von Ausfuhrsubventionen zurückzuführen sein. Daher erscheint es nicht angemessen, sowohl Ausgleichs- als auch Antidumpingzölle in der vollen Höhe der festgestellten Subventions- bzw. Dumpingspanne einzuführen Daher muss der Antidumpingzoll angepasst werden, um die tatsächliche Dumpingspanne widerzuspiegeln, die nach der Einführung der Ausgleichszölle zur Beseitigung der Auswirkungen der Ausfuhrsubventionen verbleibt.

    (27) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des parallelen Antisubventionsverfahrens ergibt sich folgender Zoll auf den Preis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (28) Der in dieser Entscheidung angegebene unternehmensspezifische Antidumpingzoll wurde anhand der Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Er spiegelt damit die Lage des betreffenden Unternehmens während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu dem landesweiten Zoll für "alle übrigen Unternehmen" gilt dieser Zoll daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von der namentlich genannten juristischen Person hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Entscheidung genannte Unternehmen einschließlich der mit dem namentlich genannten Unternehmen geschäftlich verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesem unternehmensspezifischen Zoll, sondern dem für "alle übrigen Unternehmen" geltenden Zoll.

    (29) Anträge auf Anwendung dieses unternehmensspezifischen Antidumpingzolls (z. B. infolge einer Änderung des Firmennamens oder infolge der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission(9) einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Namensänderung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Exportverkäufe. Die Kommission wird die Entscheidung nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss gegebenenfalls ändern und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zölle gelten, entsprechend aktualisieren.

    E. RÜCKWIRKENDE ERHEBUNG DES ANTIDUMPINGZOLLS

    (30) Da im Rahmen der Überprüfung bei dem Unternehmen Dumping festgestellt wurde, ist der für dieses Unternehmen geltende Antidumpingzoll gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundentscheidung auch rückwirkend vom Zeitpunkt der Einleitung dieser Überprüfung an auf diejenigen Einfuhren zu erheben, die gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 1699/2001/EGKS zollamtlich erfasst wurden.

    F. VERPFLICHTUNG

    (31) Das Unternehmen bot gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundentscheidung und Artikel 13 Absatz 1 der Antisubventions-Grundentscheidung eine Preisverpflichtung für seine Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft an.

    (32) Nach Ansicht der Kommission kann das von ihr geprüfte Verpflichtungsangebot angenommen werden, da es die Beseitigung der schädlichen Auswirkungen des Dumpings und der Subventionierung gewährleistet. Ferner verpflichtete sich das Unternehmen, der Kommission regelmäßig ausführliche Berichte vorzulegen, so dass eine wirksame Überwachung gewährleistet ist; zudem ist die Gefahr einer Umgehung der Verpflichtung nach Auffassung der Kommission angesichts der Art der betroffenen Ware und der Vertriebsstruktur des Unternehmens gering.

    (33) Es wird daran erinnert, dass das Unternehmen bereits Gegenstand einer Überprüfung der endgültigen Ausgleichszölle war, zum damaligen Zeitpunkt jedoch kein Preisverpflichtungsangebot unterbreitete. Da sich das Verpflichtungsangebot sowohl auf die Antidumping- als auch auf die Ausgleichsmaßnahmen erstreckt, nimmt die Kommission das Angebot für beide Verfahren an.

    (34) Um die effektive Einhaltung und Überwachung der Verpflichtung sicherzustellen, ist die Zollbefreiung bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der Verpflichtung davon abhängig, dass den Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaates eine gültige "Handelsrechnung" vorgelegt wird, die von Jindal Vijayanagar Steel Limited ausgestellt wurde und die die im Anhang der Entscheidung Nr. 283/2000/EGKS aufgeführten Informationen enthält. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die gestellte Ware, so sollte jeweils der entsprechende Antidumping- und Ausgleichszoll zu entrichten sein, um die wirksame Anwendung der Verpflichtung zu gewährleisten.

    G. UNTERRICHTUNG UND GELTUNGSDAUER DER MAßNAHMEN

    (35) Das Unternehmen wurde über die Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, den geänderten endgültigen Antidumpingzoll auf seine Ausfuhren in die Gemeinschaft einzuführen.

    (36) Diese Überprüfung berührt nicht den Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung Nr. 283/2000/EGKS gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundentscheidung außer Kraft tritt -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Entscheidung Nr. 283/2000/EGKS wird wie folgt geändert:

    - In der Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 wird in dem Abschnitt über "Indien" die folgende Zeile eingefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    - In der Tabelle in Artikel 2 Absatz 1 wird die folgende Zeile eingefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    (2) Der eingeführte Zoll wird rückwirkend auf diejenigen Einfuhren der betroffenen Ware erhoben, die gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 1699/2001/EGKS zollamtlich erfasst wurden.

    Artikel 2

    In der Tabelle in Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 284/2000/EGKS wird die folgende Zeile eingefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    Artikel 3

    Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. Juni 2002

    Für die Kommission

    Pascal Lamy

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 308 vom 29.11.1996, S. 11.

    (2) ABl. L 63 vom 3.3.2001, S. 14.

    (3) ABl. L 245 vom 4.9.1998, S. 3.

    (4) ABl. L 31 vom 5.2.2000, S. 15.

    (5) ABl. L 134 vom 22.5.2002, S. 11.

    (6) ABl. L 31 vom 5.2.2000, S. 44.

    (7) ABl. L 134 vom 22.5.2002, S. 18.

    (8) ABl. L 231 vom 29.8.2001, S. 3.

    (9) Europäische Kommission Generaldirektion Handel

    Direktion B

    J-79 5/16

    Rue de la Loi/Wetstraat 200 B - 1049 Brüssel.

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