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Document 32002R1950

    Verordnung (EG) Nr. 1950/2002 der Kommission vom 31. Oktober 2002 zur Einstellung der Seeteufelfischerei durch Schiffe unter der Flagge Belgiens

    ABl. L 299 vom 1.11.2002, p. 21–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1950/oj

    32002R1950

    Verordnung (EG) Nr. 1950/2002 der Kommission vom 31. Oktober 2002 zur Einstellung der Seeteufelfischerei durch Schiffe unter der Flagge Belgiens

    Amtsblatt Nr. L 299 vom 01/11/2002 S. 0021 - 0021


    Verordnung (EG) Nr. 1950/2002 der Kommission

    vom 31. Oktober 2002

    zur Einstellung der Seeteufelfischerei durch Schiffe unter der Flagge Belgiens

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98(2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In der Verordnung (EG) Nr. 2555/2001 des Rates vom 18. Dezember 2001 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und damit zusammenhängende Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2002)(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1811/2002(4), sind für das Jahr 2002 Quoten für Seeteufel vorgegeben.

    (2) Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt.

    (3) Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Seeteufelfänge in den ICES-Gebieten VIII a, b, d und e durch Schiffe, die die Flagge Belgiens führen oder in Belgien registriert sind, die für 2002 zugeteilte Quote erreicht. Belgien hat die Befischung dieses Bestands ab dem 18. Oktober 2002 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Aufgrund der Seeteufelfänge in den Gewässern der ICES-Gebiete VIII a, b, d und e durch Schiffe, die die Flagge Belgiens führen oder in Belgien registriert sind, gilt die Belgien für 2002 zugeteilte Quote als erschöpft.

    Die Fischerei auf Seeteufel in den Gewässern der ICES-Gebiete VIII a, b, d und e durch Schiffe, die die Flagge Belgiens führen oder in Belgien registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 18. Oktober 2002.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 31. Oktober 2002

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

    (2) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5.

    (3) ABl. L 347 vom 31.12.2001, S. 1.

    (4) ABl. L 276 vom 12.10.2002, S. 1.

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