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Document 32002R1033

Verordnung (EG) Nr. 1033/2002 der Kommission vom 14. Juni 2002 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren A2 im Sektor Obst und Gemüse

ABl. L 157 vom 15.6.2002, p. 27–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1033/oj

32002R1033

Verordnung (EG) Nr. 1033/2002 der Kommission vom 14. Juni 2002 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren A2 im Sektor Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 157 vom 15/06/2002 S. 0027 - 0028


Verordnung (EG) Nr. 1033/2002 der Kommission

vom 14. Juni 2002

zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren A2 im Sektor Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die indikativen Erstattungssätze und die Richtmengen, die für die außerhalb der Nahrungsmittelhilfe nach dem Verfahren A2 zu erteilenden Ausfuhrlizenzen vorgesehen werden, sind durch die Verordnung (EG) Nr. 678/2002 der Kommission(2) festgelegt.

(2) Angesichts der wirtschaftlichen Lage und der Angaben, die den Anträgen auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren A2 zu entnehmen sind, ist für Tomaten/Paradeiser(3) die Erstattung endgültig so festzusetzen, dass sie sich von den indikativen Erstattungssätzen unterscheidet, ohne jedoch diese Sätze um mehr als 50 % zu überschreiten. Es ist außerdem der auf die beantragte Menge anzuwendende Zuteilungssatz festzusetzen.

(3) In Anwendung von Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 gelten Anträge, die höhere Sätze als die entsprechenden endgültigen Sätze betreffen, als ungültig -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 678/2002 nach dem Verfahren A2 beantragten Ausfuhrlizenzen gilt als tatsächlicher Tag der Antragstellung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der 15. Juni 2002.

(2) Die im vorstehenden Absatz genannten Lizenzen werden zu dem im Anhang genannten endgültigen Erstattungssatz und Anteil an den beantragten Mengen erteilt.

(3) Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 sind die in Absatz 1 genannten Anträge ungültig, wenn sie einen höheren Satz betreffen als den entsprechenden, im Anhang angegebenen Satz.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2002 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juni 2002

Für die Kommission

J. M. Silva Rodríguez

Generaldirektor für Landwirtschaft

(1) ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8.

(2) ABl. L 104 vom 20.4.2002, S. 3.

(3) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

ANHANG

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