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Document 32002R0812
Commission Regulation (EC) No 812/2002 of 16 May 2002 amending Regulation (EC) No 883/2001 laying down detailed rules for implementing Council Regulation (EC) No 1493/1999 as regards trade with third countries in products in the wine sector
Verordnung (EG) Nr. 812/2002 der Kommission vom 16. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern
Verordnung (EG) Nr. 812/2002 der Kommission vom 16. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern
ABl. L 132 vom 17.5.2002, p. 14–14
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R0555
Verordnung (EG) Nr. 812/2002 der Kommission vom 16. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern
Amtsblatt Nr. L 132 vom 17/05/2002 S. 0014 - 0014
Verordnung (EG) Nr. 812/2002 der Kommission vom 16. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2585/2001(2), insbesondere auf die Artikel 63 und 72, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Weineinfuhren im Rahmen der Zugeständnisse gemäß den Abkommen mit bestimmten Drittländern sind an die Vorlage einer Bescheinigung gebunden, die bestätigt, dass der Wein den Bedingungen für die Zugeständnisse entspricht, und die von einer amtlichen Stelle oder einer Stelle ausgestellt wurde, die von beiden Vertragsparteien offiziell anerkannt und in den gemeinsam erstellten Verzeichnissen geführt wird. (2) Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission eine Liste der amtlichen oder offiziell anerkannten Stellen übermitteln, die sie für die Ausstellung dieser Bescheinigungen vorschlagen, damit die Kommission das Verzeichnis gemeinsam mit den betreffenden Drittländern erstellen und austauschen kann. Um die Arbeit dieser Stellen zu erleichtern, sollten die Listen in geeignetem Format und auf geeigneten Datenträgern übermittelt werden. (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In die Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission(3) wird folgendes Kapitel eingefügt: "KAPITEL VIIa BESONDERE AUSFUHRBESTIMMUNGEN Artikel 34a (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission das Verzeichnis der amtlichen oder offiziell anerkannten Stellen, die sie für die Ausstellung der Bescheinigungen vorschlagen, mit denen bestätigt wird, dass der betreffende Wein den in den Abkommen mit Drittländern festgelegten Anforderungen entspricht. (2) Die Kommission handelt im Namen der Gemeinschaft und erstellt bzw. tauscht gemeinsam mit dem betreffenden Drittland das Verzeichnis der amtlichen Stellen aus, die befugt sind, die Bescheinigung gemäß Absatz 1 bzw. die entsprechende Bescheinigung des Drittlands auszustellen. (3) Die Kommission übermittelt das Verzeichnis gemäß Absatz 2 in der Form und auf dem Datenträger, die sie für geeignet hält." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am vierten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. Mai 2002 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. (2) ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 10. (3) ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1.