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Document 32002D0933

    2002/933/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. November 2002 zur Änderung der Entscheidung 2002/69/EG über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4583)

    ABl. L 324 vom 29.11.2002, p. 71–72 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/12/2002

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/933/oj

    32002D0933

    2002/933/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. November 2002 zur Änderung der Entscheidung 2002/69/EG über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4583)

    Amtsblatt Nr. L 324 vom 29/11/2002 S. 0071 - 0072


    Entscheidung der Kommission

    vom 28. November 2002

    zur Änderung der Entscheidung 2002/69/EG über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4583)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2002/933/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Entscheidung 2002/69/EG der Kommission(2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/768/EG(3), wurde erlassen, nachdem bei einem Kontrollbesuch von Sachverständigen der Gemeinschaft in China beträchtliche Mängel hinsichtlich der Regelung veterinärmedizinischer Fragen und des Rückstandskontrollsystems bei lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen sowie das Vorkommen von Schadstoffrückständen, einschließlich Chloramphenicol, in zur menschlichen Ernährung oder Tierfütterung bestimmten Erzeugnissen festgestellt wurden, was zu einer Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier führen kann.

    (2) Die Entscheidung 2002/69/EG sollte auf der Grundlage der von den zuständigen chinesischen Behörden übermittelten Informationen und der Ergebnisse der verstärkten Kontrollen und Untersuchungen von vor dem 14. März 2002 eingeführten Lieferungen durch die Mitgliedstaaten sowie erforderlichenfalls der Ergebnisse eines erneuten Kontrollbesuchs vor Ort durch die Sachverständigen der Gemeinschaft überprüft werden.

    (3) Aufgrund der von den chinesischen Behörden übermittelten Angaben über die Kontrolle und die Erzeugungsbedingungen bei Krebsen der Art Procambrus clarkii und bei Surimi aus den in der Entscheidung 2002/69/EG aufgeführten Fischarten sind Einfuhren dieser Erzeugnisse aus China zu erlauben. Da jedoch in Surimi und Krebsen Chloramphenicol nachgewiesen wurde, müssen die Einfuhren dieser Erzeugnisse, um ihre Unbedenklichkeit zu gewährleisten, bei 20 % der an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft eintreffenden Sendungen verstärkten Kontrollen und Untersuchungen unterzogen werden.

    (4) Die Entscheidung 2002/69/EG ist daher entsprechend zu ändern.

    (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang II der Entscheidung 2002/69/EG wird durch den Text im Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung gilt ab dem 2. Dezember 2002.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 28. November 2002

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

    (2) ABl. L 30 vom 31.1.2002, S. 50.

    (3) ABl. L 260 vom 28.9.2002, S. 31.

    ANHANG

    "ANHANG II

    Liste der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die zur menschlichen Ernährung oder Tierfütterung bestimmt sind und in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen, nachdem sie einer chemischen Untersuchung gemäß Artikel 3 unterzogen worden sind

    - Naturdärme

    - Krebse der Art Procambrus clarkii, in natürlichem Süßwasser gefischt

    - Surimi aus den in Anhang I aufgelisteten zugelassenen Fischarten"

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