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Document 32002D0932

2002/932/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. November 2002 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an einem Programm zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse in den französischen überseeischen Departements im Jahr 2002 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4541)

ABl. L 324 vom 29.11.2002, p. 64–70 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/932/oj

32002D0932

2002/932/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. November 2002 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an einem Programm zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse in den französischen überseeischen Departements im Jahr 2002 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4541)

Amtsblatt Nr. L 324 vom 29/11/2002 S. 0064 - 0070


Entscheidung der Kommission

vom 26. November 2002

über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an einem Programm zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse in den französischen überseeischen Departements im Jahr 2002

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4541)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2002/932/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements, zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 525/77 und (EWG) Nr. 3763/91 (Poseidom)(1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3,

gestützt auf die von Frankreich vorgelegten Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Entscheidung 93/522/EWG der Kommission vom 30. September 1993 zur Festlegung der für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft in Betracht kommenden Maßnahmen im Rahmen der Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements sowie auf den Azoren und Madeira(2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/633/EG(3), sind die Maßnahmen festgelegt, die für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft im Rahmen der Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements sowie auf den Azoren und Madeira in Betracht kommen.

(2) Die spezifischen Anbaubedingungen in den französischen überseeischen Departements erfordern besondere Berücksichtigung. Maßnahmen im Bereich der pflanzlichen Erzeugung, insbesondere Maßnahmen für die Pflanzengesundheit, müssen in diesen Regionen getroffen oder verstärkt werden.

(3) Die für die Pflanzengesundheit zu treffenden oder zu verstärkenden Maßnahmen sind sehr kostenintensiv.

(4) Die zuständigen französischen Behörden haben der Kommission ein Maßnahmenprogramm vorgelegt. Darin sind die Zielvorgaben, die geplanten Maßnahmen sowie deren Dauer und Kosten im Hinblick auf einen möglichen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft angeführt.

(5) Gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 kann die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft bis zu 60 % der förderfähigen Ausgaben ausmachen; sie darf sich jedoch nicht auf Schutzmaßnahmen für Bananen erstrecken.

(6) Die in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen dürfen sich nicht mit den Pflanzenschutzmaßnahmen in den französischen überseeischen Departements überschneiden, die in den Programmplanungsdokumenten für den Zeitraum 2000-2006 in Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 1257/1999(4) und (EG) Nr. 1260/1999(5) des Rates vorgesehen sind.

(7) Die in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen dürfen sich nicht mit den im Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung und technische Entwicklung festgelegten Aktionen überschneiden.

(8) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates(6) werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, finanziert. Zum Zweck der Finanzkontrolle gelten die Artikel 8 und 9 der vorgenannten Verordnung.

(9) Aufgrund der von Frankreich vorgelegten fachlichen Angaben war es dem Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz möglich, eine genaue und umfassende Bewertung durchzuführen.

(10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an dem amtlichen Programm zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse in den französischen überseeischen Departements, das von Frankreich für das Jahr 2002 vorgelegt wurde, wird genehmigt.

Artikel 2

Das amtliche Programm umfasst vier Teilprogramme:

1. Teilprogramm der Schädlingsrisikoanalyse für Schadorganismen, die in den französischen überseeischen Departements (Martinique, Guadeloupe, Guyana, Réunion) auftreten;

2. Teilprogramm für das Departement Martinique mit folgenden zwei Maßnahmen:

- Bewertung der Pflanzengesundheit und Diagnose,

- Information und Diskussion mit den betroffenen Kreisen, um das Auftreten, die Einschleppung und die Verbreitung von Schadorganismen zu verhüten,

3. Teilprogramm für das Departement Guadeloupe mit folgenden zwei Maßnahmen:

- Bewertung der Pflanzengesundheit und Diagnose,

- Unterstützung bei der Bekämpfung der Schadorganismen,

4. Teilprogramm für das Departement Guyana mit folgender Maßnahme:

- Bewertung der Pflanzengesundheit und Diagnose, gute landwirtschaftliche Praktiken.

Artikel 3

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an dem von Frankreich für 2002 vorgelegten Programm beträgt 60 % der Ausgaben, die gemäß der Entscheidung 93/522/EWG förderfähig sind, und beläuft sich auf höchstens 200000 EUR (ohne MwSt.).

Der Kosten- und Finanzplan des Programms ist Anhang I dieser Entscheidung zu entnehmen.

Artikel 4

Frankreich erhält einen Vorschuss von 100000 EUR.

Artikel 5

(1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft bezieht sich auf Ausgaben für förderfähige Maßnahmen dieses Programms, für das Frankreich Vorschriften erlässt und für das die erforderlichen Mittelbindungen zwischen dem 1. Oktober und 31. Dezember 2002 vorgenommen werden.

(2) Bei Zahlungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen, die von den französischen Behörden nach dem 30. September 2003 getätigt werden, erlischt der Anspruch auf die Gemeinschaftsfinanzierung.

(3) Abweichend von Absatz 2 wird eine Gemeinschaftsfinanzierung für Zahlungen gewährt, für die die zuständigen Behörden vor dem 30. September 2003 einen entsprechend begründeten Antrag auf Fristverlängerung gestellt haben.

Artikel 6

Frankreich sorgt dafür, dass die in Anhang II enthaltenen Bestimmungen bezüglich der Finanzierung des Programms, der Beachtung der Gemeinschaftspolitiken und der Informationen eingehalten werden.

Artikel 7

Alle öffentlichen Aufträge für Investitionen im Rahmen dieser Entscheidung unterliegen dem Gemeinschaftsrecht.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 26. November 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11.

(2) ABl. L 251 vom 8.10.1993, S. 35.

(3) ABl. L 283 vom 5.11.1996, S. 58.

(4) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(5) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(6) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

ANHANG I

FINANZPLAN FÜR 2002

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

I. BESTIMMUNGEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS

A. DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE FINANZIERUNG

1. Die Kommission beabsichtigt, das Programm in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden durchzuführen. In Übereinstimmung mit dem Programm sind die nachstehend angeführten Behörden zuständig.

Mittelbindung und Zahlungen

2. Frankreich stellt sicher, dass alle öffentlichen und privaten Einrichtungen, die an der Verwaltung und der Durchführung der von der Gemeinschaft kofinanzierten Maßnahmen beteiligt sind, über alle Transaktionen in geeigneter Weise Buch führen, um die Überprüfung der Ausgaben durch die Gemeinschaft und die nationalen Kontrollbehörden zu erleichtern.

3. Die erste Mittelbindung erfolgt auf der Grundlage eines indikativen Finanzierungsplans für die Dauer eines Jahres.

4. Der Restbetrag wird ausgezahlt, nachdem die Kommission einen Abschlussbericht und eine genaue Aufstellung der entstandenen Gesamtkosten erhalten und den Bericht genehmigt hat.

Für die Programmdurchführung zuständige Behörden

- Für die Zentralverwaltung: Ministère de l'agriculture, de l'alimentation, de la pêche et des affaires rurales Direction générale de l'alimentation

Sous-direction de la protection des végétaux

251, rue de Vaugirard F - 75732 Paris Cedex

- Für die örtlichen Verwaltungen:

- Guadeloupe: Ministère de l'agriculture, de l'alimentation, de la pêche et des affaires rurales Direction de l'agriculture et de la forêt Jardin Botanique F - 97169 Basse-Terre Cedex

- Martinique: Ministère de l'agriculture, de l'alimentation, de la pêche et des affaires rurales Direction de l'agriculture et de la forêt Jardin Desclieux BP 642 F - 97262 Fort-de-France Cedex

- Guyana: Ministère de l'agriculture, de l'alimentation, de la pêche et des affaires rurales Direction de l'agriculture et de la forêt Cité Rebard BP 5002 F - 97305 Cayenne Cedex

- La Réunion: Ministère de l'agriculture, de l'alimentation, de la pêche et des affaires rurales Direction de l'agriculture et de la forêt Parc de la Providence F - 97489 Saint-Denis-de-la-Réunion Cedex

5. Der Kommission ist eine Aufstellung der tatsächlich getätigten Ausgaben vorzulegen, die nach Art der Maßnahmen oder Teilprogrammen aufgeschlüsselt ist, so dass der Zusammenhang zwischen dem indikativen Finanzierungsplan und den tatsächlich getätigten Ausgaben ersichtlich ist. Wenn Frankreich eine geeignete EDV-Buchführung unterhält, wird diese anerkannt.

6. Alle von der Gemeinschaft im Rahmen dieser Entscheidung gewährten Beihilfezahlungen werden an die von Frankreich benannte Behörde, die gegebenenfalls auch für die Rückzahlung von zu viel gezahlten Beträgen an die Gemeinschaft verantwortlich ist, überwiesen.

7. Die Zahlungen werden auf das folgende Konto überwiesen: Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie Direction de la comptabilité publique

Agence comptable centrale du Trésor

139, rue de Bercy F - 75572 Paris Cedex 12 N° E 478 98 Divers

Finanzkontrolle

8. Die Kommission oder der Rechnungshof können Kontrollen durchführen, falls sie dies für erforderlich erachten. Frankreich und die Kommission übermitteln einander unverzüglich alle sachdienlichen Informationen über die Ergebnisse etwaiger Kontrollen.

9. Nach der letzten Zahlung für Maßnahmen, für die eine Gemeinschaftsbeteiligung gewährt wurde, hält die für die Durchführung zuständige Behörde sämtliche Belege über Ausgaben im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen drei Jahre lang für die Kommission zur Verfügung.

Kürzung, Aussetzung und Streichung der Gemeinschaftsbeteiligung

10. Frankreich erklärt, dass die Gemeinschaftsmittel für die vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Wird eine Maßnahme so ausgeführt, dass nur ein Teil der gewährten finanziellen Beteiligung gerechtfertigt erscheint, so fordert die Kommission den fälligen Betrag unverzüglich zurück. In Streitfällen prüft die Kommission den Fall und fordert Frankreich oder die von Frankreich für die Programmdurchführung benannten Behörden auf, sich innerhalb von zwei Monaten zu äußern.

11. Die Kommission kann die Gemeinschaftsbeteiligung an einer Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, dass eine Unregelmäßigkeit, insbesondere eine erhebliche Änderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Maßnahme vorliegt und diese Änderung der Kommission nicht zur Genehmigung unterbreitet wurde.

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

12. Alle zu Unrecht gezahlten Beträge sind von der unter Nummer 8 genannten Behörde an die Gemeinschaft zurückzuzahlen. Auf Beträge, die nicht zurückgezahlt werden, können Verzugszinsen erhoben werden. Zahlt die unter Nummer 8 genannte Behörde einen fälligen Betrag aus irgendeinem Grund nicht an die Gemeinschaft zurück, so ist Frankreich zur Rückzahlung an die Kommission verpflichtet.

Verhinderung und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten

13. Die Partner (Frankreich und die französischen Lokalbehörden oder Vertragsnehmer) halten sich an einen von Frankreich erstellten Verhaltenskodex, um sicherzustellen, dass Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Gemeinschaftsbeteiligung an dem Programm aufgedeckt werden. Frankreich trägt Sorge, dass:

- geeignete Vorkehrungen getroffen werden,

- Beträge, die aufgrund von Unregelmäßigkeiten zu Unrecht gezahlt wurden, zurückgezahlt werden,

- Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten getroffen werden.

B. BEGLEITUNG UND BEWERTUNG

B.I. Begleitausschuss

1. Einsetzung

Unabhängig von der Finanzierung dieser Maßnahmen wird ein Begleitausschuss für das Programm eingesetzt, der aus Vertretern Frankreichs und der Kommission besteht. Er überprüft regelmäßig die Durchführung des Programms und schlägt gegebenenfalls die notwendigen Anpassungen vor.

2. Der Begleitausschuss gibt sich spätestens einen Monat, nachdem Frankreich die vorliegende Entscheidung bekannt gegeben wurde, eine eigene Geschäftsordnung.

3. Zuständigkeit des Begleitausschusses

Der Ausschuss

- überprüft allgemein, ob das Programm unter besonderer Berücksichtigung der angestrebten Ziele zufrieden stellend abgewickelt wird. Seine Zuständigkeit erstreckt sich auf die Maßnahmen, für die Gemeinschaftsmittel gewährt werden. Er überwacht die Einhaltung der Rechtsvorschriften und der Vorschriften, die die Förderfähigkeit von Maßnahmen und Vorhaben betreffen;

- äußert sich aufgrund von Informationen über die Auswahl bereits genehmigter und durchgeführter Vorhaben zu den im Programm vorgesehenen Auswahlkriterien;

- schlägt Maßnahmen für eine schnellere Programmdurchführung vor, wenn die zwischenzeitlichen Indikatoren für die Begleitung und Bewertung auf Verzögerungen schließen lassen;

- kann in Abstimmung mit dem (den) Vertreter(n) der Kommission Anpassungen der Finanzierungspläne vornehmen, die je Teilprogramm oder Maßnahme 15 % der Gemeinschaftsbeteiligung für den gesamten Zeitraum bzw. 20 % für das Haushaltsjahr und den im Programm vorgesehenen Gesamtbetrag nicht überschreiten. Die wichtigsten Ziele des Programms dürfen damit nicht in Frage gestellt werden;

- nimmt zu den Anpassungen, die der Kommission vorgeschlagen werden, Stellung;

- gibt zu den im Programm vorgesehenen Vorhaben über technische Hilfe eine Stellungnahme ab;

- erarbeitet eine Stellungnahme zum Abschlussbericht,

- informiert den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz regelmäßig, d. h. mindestens zweimal während des entsprechenden Zeitraums, über den Programmfortgang und den Stand der Ausgaben.

B.II. Begleitung und Bewertung des Programms während der Durchführung (laufende Begleitung und Bewertung)

1. Die für die Durchführung zuständige nationale Stelle wird außerdem mit der laufenden Begleitung und Bewertung des Programms beauftragt.

2. Die "laufende Begleitung" betrifft eine systematische Information über den Programmfortgang und bezieht sich auf die im Programm enthaltenen Maßnahmen. Sie erfolgt aufgrund finanzieller und materieller Indikatoren, die den Abgleich der Ausgaben für eine Maßnahme und der zuvor festgelegten materiellen Indikatoren ermöglichen, und macht so den Stand der Maßnahmendurchführung ersichtlich.

3. Die laufende Bewertung umfasst die Analyse der quantitativen Ergebnisse der Durchführung aufgrund von operationellen, rechtlichen und verfahrenstechnischen Erwägungen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Maßnahmen mit den Zielen des Programms übereinstimmen.

Durchführungsbericht und Programmbewertung

4. Frankreich teilt der Kommission spätestens einen Monat nach Annahme des Programms die Bezeichnung der für die Ausarbeitung und Vorlage des Abschlussberichts zuständigen Behörde mit.

Der Abschlussbericht enthält eine kurzgefasste Bewertung des gesamten Programms (Erreichung der materiellen und qualitativen Ziele und Fortschritte) und eine Beurteilung der direkten Auswirkungen des Programms auf die Pflanzengesundheit und Wirtschaft.

Die zuständige Behörde legt der Kommission den Abschlussbericht über dieses Programm spätestens am 30. September 2003 vor. Anschließend wird er so schnell wie möglich dem Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz unterbreitet.

5. Die Kommission kann gemeinsam mit Frankreich einen unabhängigen Bewerter bestellen, der auf der Grundlage der laufenden Begleitung die unter Nummer 3 beschriebene laufende Bewertung vornimmt. Er kann, ausgehend von den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung ergeben, Vorschläge zur Anpassung der Teilprogramme und/oder Maßnahmen sowie Änderungen der Auswahlkriterien vorschlagen. Auf der Grundlage der Begleitung der Programmverwaltung nimmt er Stellung zu den zu treffenden Verwaltungsmaßnahmen.

C. INFORMATION UND ÖFFENTLICHKEITSARBEIT

Die für das Programm zuständige Stelle sorgt dafür, dass bezüglich der einschlägigen Maßnahmen eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit geleistet wird.

Dazu gehören insbesondere:

- Information der möglichen Begünstigten und der Berufsverbände über die Möglichkeiten, die sich aus diesen Maßnahmen ergeben,

- Sensibilisierung der Öffentlichkeit zur Rolle der Gemeinschaft im Zusammenhang mit diesem Programm.

Frankreich und die für die Durchführung zuständige Stelle teilen der Kommission, eventuell über den Begleitausschuss, die diesbezüglich geplanten Maßnahmen mit. Sie unterrichten die Kommission regelmäßig über alle zur Information und Öffentlichkeitsarbeit getroffenen Maßnahmen entweder durch einen abschließenden Bericht oder über den Begleitausschuss.

Die nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf Vertraulichkeit der Daten werden eingehalten.

II. ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN GEMEINSCHAFTSPOLITIKEN

Das Programm wird gemäß den Bestimmungen über die Koordinierung und die Einhaltung der Gemeinschaftspolitiken durchgeführt. Frankreich stellt die folgenden Informationen zur Verfügung:

1. Vergabe von öffentlichen Aufträgen

Der Fragebogen "öffentliche Aufträge"(1) muss für folgende Aufträge ausgefuellt werden:

- alle öffentlichen Aufträge, die die in den Richtlinien "öffentliche Lieferaufträge" und "öffentliche Bauaufträge" genannten Schwellenwerte überschreiten und von den öffentlichen Auftraggebern im Sinne dieser Richtlinien vergeben werden und nicht unter eine der darin vorgesehenen Befreiungen fallen,

- alle öffentlichen Aufträge, die diese Schwellenwerte nicht überschreiten, wenn sie Lose für ein einziges Bauwerk oder gleichartige Lieferungen betreffen, deren Wert oberhalb der jeweiligen Schwelle liegt. Ein "Bauwerk" ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- und Tiefbauarbeiten und erfuellt als solches eine wirtschaftliche oder technische Funktion.

Es gelten die Schwellenwerte, die am Tag der Notifizierung dieser Entscheidung bestehen.

2. Umweltschutz

a) Allgemeine Informationen:

- Beschreibung der wichtigsten Umweltgegebenheiten und -probleme der betreffenden Region, unter anderem mit Beschreibung der wichtigen Schutzgebiete (Gebiete mit empfindlicher Umwelt);

- umfassende Beschreibung der wichtigsten positiven und negativen Auswirkungen, die das Programm angesichts der geplanten Investitionen auf die Umwelt haben kann;

- Beschreibung der geplanten Maßnahmen, durch die mögliche negative Auswirkungen auf die Umwelt verhindert, gemildert oder ausgeglichen werden können;

- Bericht über die Ergebnisse von Beratungen mit den zuständigen Umweltbehörden (Stellungnahme des Umweltministeriums oder des zuständigen Ministeriums) und etwaiger Anhörungen der betroffenen Öffentlichkeit.

b) Beschreibung der geplanten Maßnahmen:

Bei Maßnahmen des Programms, die wesentliche negative Auswirkungen auf die Umwelt haben können:

- sind die Verfahren zu nennen, nach denen die einzelnen Vorhaben bei der Programmdurchführung bewertet werden,

- sind die Vorkehrungen zu beschreiben, die zur Überwachung der bei der Programmdurchführung entstehenden Auswirkungen auf die Umwelt, zur Bewertung der Ergebnisse, Verhinderung, Eindämmung oder Behebung negativer Auswirkungen geplant werden.

(1) Mitteilung C(88) 2510 der Kommission an die Mitgliedstaaten über die Kontrolle der Befolgung der Vorschriften über öffentliche Aufträge bei Projekten und Programmen, die über die Strukturfonds und Finanzierungsinstrumente finanziert werden (ABl. C 22 vom 28.1.1989, S. 3).

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