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Document 32002D0802

    2002/802/EG: Beschluss des Rates vom 8. Oktober 2002 zur Änderung des Beschlusses 98/566/EG über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über die gegenseitige Anerkennung

    ABl. L 278 vom 16.10.2002, p. 21–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/802/oj

    32002D0802

    2002/802/EG: Beschluss des Rates vom 8. Oktober 2002 zur Änderung des Beschlusses 98/566/EG über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über die gegenseitige Anerkennung

    Amtsblatt Nr. L 278 vom 16/10/2002 S. 0021 - 0021


    Beschluss des Rates

    vom 8. Oktober 2002

    zur Änderung des Beschlusses 98/566/EG über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über die gegenseitige Anerkennung

    (2002/802/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 sowie Artikel 300 Absatz 4,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Im Hinblick auf eine effiziente Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über die gegenseitige Anerkennung(1) (im Folgenden "Abkommen" genannt) ist es erforderlich, den Beschluss 98/566/EG(2) zu ändern, damit die Kommission ermächtigt wird, alle erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung des Abkommens zu ergreifen.

    (2) Der Rat sollte weiterhin die Befugnis behalten, über die Außerkraftsetzung von sektoralen Anhängen zu entscheiden -

    BESCHLIESST:

    Einziger Artikel

    Artikel 3 des Beschlusses 98/566/EG erhält folgende Fassung: "Artikel 3

    (1) Die Kommission, unterstützt durch den vom Rat ernannten Besonderen Ausschuss, vertritt die Gemeinschaft in dem Gemischten Ausschuss und in den durch die sektoralen Anhänge eingesetzten Gemischten Sektorgruppen nach Artikel XI und Artikel XII des Abkommens. Die Kommission nimmt nach Konsultation des Besonderen Ausschusses die Benennungen, die Notifikationen, den Informationsaustausch und die Informationsersuchen gemäß dem Abkommen vor.

    (2) Der Standpunkt der Gemeinschaft zu den vom Gemischten Ausschuss zu fassenden Beschlüssen über die Außerkraftsetzung von sektoralen Anhängen gemäß Artikel XIX Absatz 2 wird vom Rat festgelegt, der hierüber auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.

    (3) In allen anderen Fällen wird der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss oder - soweit angebracht - in den Gemischten Sektorgruppen nach Konsultation des Besonderen Ausschusses nach Absatz 1 von der Kommission festgelegt."

    Geschehen zu Luxemburg am 8. Oktober 2002.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    T. Pedersen

    (1) ABl. L 280 vom 16.10.1998, S. 3.

    (2) ABl. L 280 vom 16.10.1998, S. 1.

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