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Document 32002D0739

2002/739/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens bei Innenfarben und -lacken und zur Änderung der Entscheidung 1999/10/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3202)

ABl. L 236 vom 4.9.2002, p. 4–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/08/2008; Aufgehoben durch 32009D0544

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/739/oj

32002D0739

2002/739/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens bei Innenfarben und -lacken und zur Änderung der Entscheidung 1999/10/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3202)

Amtsblatt Nr. L 236 vom 04/09/2002 S. 0004 - 0009


Entscheidung der Kommission

vom 3. September 2002

zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens bei Innenfarben und -lacken und zur Änderung der Entscheidung 1999/10/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3202)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/739/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 kann das Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, deren Merkmale wesentlich zu Verbesserungen in wichtigen Umweltfragen beitragen können.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(3) Die Verordnung sieht ferner vor, dass die Überprüfung der Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens sowie der Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien rechtzeitig vor Ende der Geltungsdauer der für jede Produktgruppe angegebenen Kriterien erfolgt. Im Anschluss an die Überprüfung ist ein Vorschlag zur Verlängerung, Streichung oder Änderung vorzulegen.

(4) Die Umweltkriterien gemäß der Entscheidung 1999/10/EG der Kommission vom 18. Dezember 1998 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens bei Innenfarben und -lacken(2) sind aufgrund der Entwicklungen auf dem Markt zu überarbeiten. Gleichzeitig sollten der durch die Entscheidung 2001/608/EG(3) verlängerte Gültigkeitszeitraum und die Definition der Produktgruppe geändert werden.

(5) Eine neue Entscheidung der Kommission sollte verabschiedet werden, in der die spezifischen Umweltkriterien für diese Produktgruppe festgelegt werden, die für einen Zeitraum von fünf Jahren Gültigkeit haben werden.

(6) Es ist angemessen, sowohl die durch diese Entscheidung festgelegten neuen Kriterien als auch die durch die Entscheidung 1999/10/EG festgelegten Kriterien für einen begrenzten Zeitraum von höchstens zwölf Monaten gleichzeitig gelten zu lassen, um den Unternehmen, die vor dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Entscheidung für ihre Produkte das Umweltzeichen erhalten oder beantragt haben, genügend Zeit zu geben, die Produkte den neuen Kriterien anzupassen.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stützen sich auf die vorläufigen Kriterien des durch Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Um das Umweltzeichen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 zu erhalten, müssen Farben und Lacke der Produktgruppe "Innenfarben und -lacke" gemäß Artikel 2 angehören und den Umweltkriterien im Anhang dieser Entscheidung entsprechen.

Artikel 2

(1) Die Produktgruppe "Innenfarben und -lacke" umfasst Farben und Lacke zur Innendekoration, Holzbeizen und verwandte Erzeugnisse gemäß Absatz 2 für Heimwerker und Malerhandwerk, die vorwiegend für die Verwendung innerhalb von Gebäuden entwickelt und in Verkehr gebracht werden.

Dazu gehören unter anderem auch Fußbodenanstriche und -farben, auf Wunsch privater oder gewerblicher Innenausstatter vom Vertreiber getönte Produkte sowie nach Kundenwunsch vom Hersteller getönte oder zubereitete, eventuell vorbehandelte fluessige oder pastenförmige Dekorationsanstriche einschließlich Primern und Grundierungen solcher Produktsysteme.

(2) Der Begriff "Farbe" bezeichnet ein fluessiges, pasten- oder pulverförmiges pigmentiertes Überzugsmaterial, das bei der Aufbringung auf einen Untergrund einen deckenden Film bildet, der als Schutz oder zur Dekoration dient oder bestimmte technische Eigenschaften hat.

Der Begriff "Lack" bezeichnet ein klares Überzugsmaterial, das bei der Aufbringung auf einen Untergrund einen festen durchsichtigen Film bildet, der als Schutz oder zur Dekoration dient oder bestimmte technische Eigenschaften hat.

Nach dem Auftragen trocknen Farben und Lacke und bilden eine feste, anhaftende Schutzschicht.

Dekorationsfarben und -lacke sind Farben und Lacke, die zur Dekoration oder zum Schutz an Gebäuden und deren Innenausstattung und Installationen aufgebracht werden. Sie werden vor Ort aufgetragen. Sie dienen zwar vorwiegend der Dekoration, haben aber auch Schutzwirkung.

Holzbeizen (Lasuren) sind Anstriche, die auf Holz einen durchsichtigen oder halbtransparenten Film zur Dekoration oder zum Schutz vor Verwitterung bilden, der die Pflege erleichtert.

(3) Folgende Produkte sind nicht dieser Produktgruppe zuzurechnen:

a) Korrosionsschutzanstriche,

b) Antifäulnisanstriche,

c) Holzschutzmittel,

d) Anstriche für besondere industrielle und gewerbliche Anwendungen einschließlich hochbelastbarer Anstriche und Zweikomponentenerzeugnissen,

e) Spezialerzeugnisse einschließlich spezieller Fleckenblocker und penetrierender Hochleistungsprimer,

f) Fassadenanstriche,

g) alle vorwiegend zur Verwendung im Freien entwickelten und in Verkehr gebrachten Erzeugnisse.

Artikel 3

Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe "Innenfarben und -lacke" den Produktgruppenschlüssel "007".

Artikel 4

Artikel 3 der Entscheidung 1999/10/EG erhält folgende Fassung: "Artikel 3

Die Definition der Produktgruppe und deren spezifische Umweltkriterien gelten bis zum 31. August 2003."

Artikel 5

Diese Entscheidung gilt vom 1. September 2002 bis zum 31. August 2007.

Die Hersteller von in die Produktgruppe "Innenfarben und -lacke" fallenden Produkten, an die das Umweltzeichen bereits vor dem 1. September 2002 vergeben worden ist, dürfen dieses Umweltzeichen weiterhin bis zum 31. August 2003 führen.

Den Herstellern von in die Produktgruppe "Innenfarben und -lacke" fallenden Produkten, die das Umweltzeichen bereits vor dem 1. September 2002 beantragt haben, kann das Umweltzeichen gemäß den Bedingungen der Entscheidung 1999/10/EG verliehen werden. In diesen Fällen kann das Umweltzeichen bis 31. August 2003 verwendet werden.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. September 2002

Für die Kommission

Margot Wallström

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

(2) ABl. L 5 vom 9.1.1999, S. 77.

(3) ABl. L 214 vom 8.8.2001, S. 43.

ANHANG

RAHMENBEDINGUNGEN

Mit der Festlegung der Kriterien verbundene Ziele

Mit diesen Kriterien sollen insbesondere folgende Ziele erreicht werden:

- die effiziente Verwendung des Produkts und die Verringerung von Abfällen;

- die Verringerung von Umweltgefahren und sonstigen Gefahren (z. B. troposphärisches Ozon) durch die Verringerung von Lösemittelemissionen;

- die Verringerung der Ableitung toxischer Stoffe oder sonstiger Schadstoffe in Gewässer.

Die Kriterien wurden auf Werte festgelegt, welche die Kennzeichnung von Innenfarben und -lacken mit geringeren Umweltauswirkungen fördern.

Anforderungen in Bezug auf Beurteilung und Prüfung

Die konkreten Anforderungen in Bezug auf Beurteilung und Prüfung sind unter dem jeweiligen Kriterium angegeben.

Sofern der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Prüfberichte von Analysen oder andere Unterlagen einreichen muss, um die Übereinstimmung mit den Kriterien nachzuweisen, können diese vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder ihrem/ihren Lieferanten usw. stammen.

Gegebenenfalls können andere als die für das jeweilige Kriterium angegebenen Prüfverfahren angewandt werden, sofern sie von der für die Prüfung des Antrags zuständigen Stelle als gleichwertig anerkannt werden.

Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen zusätzliche Unterlagen verlangen und unabhängige Prüfungen durchführen.

Den zuständigen Stellen wird empfohlen, bei der Prüfung von Anträgen und bei der Überwachung der Einhaltung der Kriterien der Anwendung anerkannter Umweltmanagementsysteme wie EMAS oder EN ISO 14001 Rechnung zu tragen (Anmerkung: Die Anwendung solcher Systeme ist nicht zwingend vorgeschrieben.)

UMWELTKRITERIEN

1. Weißpigmente

a) Gehalt an Weißpigmenten (weiße anorganische Pigmente mit einer Brechzahl von mehr als 1,8): Die Farben haben einen Gehalt an Weißpigmenten von höchstens 38 g pro m2 Trockenfilm bei einem Deckvermögen von 98 %. Diese Anforderung gilt nicht für Lacke und Holzbeizen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat entweder die Nichtverwendung zu erklären oder den Gehalt an Weißpigmenten und die Ergiebigkeit (gemäß Kriterium 6a) anzugeben; daneben ist eine detaillierte Berechnung vorzulegen, aus der die Einhaltung dieses Kriteriums hervorgeht.

b) Titandioxid: Die Emissionen und Abfälle, die bei der Herstellung von Titandioxidpigmenten anfallen, dürfen die folgenden Werte nicht übersteigen:

- SOx-Emissionen (ausgedrückt als SO2): 300 mg pro m2 Trockenfilm (Deckvermögen 98 %),

- Schwefelablauge: 20 g pro m2 Trockenfilm (Deckvermögen 98 %),

- Chlorabfälle: 5, 9 bzw. 18 g pro m2 Trockenfilm (Deckvermögen 98 %) für natürliches Rutil, synthetisches Rutil und Schlackenerze.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat entweder die Nichtverwendung zu erklären oder Unterlagen mit Angaben zu den jeweiligen Werten bezüglich der Emissionen und der Abfallableitungen für diese Parameter, zum Titandioxidgehalt des Produkts und zur Ergiebigkeit (gemäß Kriterium 6a) vorzulegen, zusammen mit detaillierten Berechnungen, aus denen die Einhaltung dieses Kriteriums hervorgeht.

2. Flüchtige organische Verbindungen (VOC)

Der VOC-Gehalt darf folgende Werte nicht übersteigen:

- Wandfarben (gemäß EN 13300): 30 g/l (abzüglich des Wassers);

- sonstige Farben mit einer Ergiebigkeit von mindestens 15 m2/l bei einem Deckvermögen von 98 %: 250 g/l (abzüglich des Wassers);

- alle sonstigen Produkte (einschließlich anderer Farben als Wandfarben mit einer Ergiebigkeit von weniger als 15 m2/l, Lacke, Holzbeizen, Fußbodenanstriche und -farben sowie verwandte Produkte): 180 g/l (abzüglich des Wassers).

In diesem Kontext ist eine fluechtige organische Verbindung jede organische Verbindung, die bei normalen Druckverhältnissen einen Siedepunkt (oder Siedebeginn) von höchstens 250 °C hat.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat die Einhaltung dieses Kriteriums zu erklären. Für alle Produkte ist der VOC-Gehalt anzugeben. Gegebenenfalls ist die Ergiebigkeit (gemessen gemäß den Anforderungen von Kriterium 6a) anzugeben.

3. Flüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe

Der Gehalt an fluechtigen aromatischen Kohlenwasserstoffen darf folgende Werte nicht übersteigen:

- Wandfarben (gemäß EN 13300): 0,15 % des Produkts (m/m);

- alle anderen Produkte (einschließlich aller anderen Farben, Lacke, Holzbeizen, Fußbodenanstriche und -farben sowie verwandter Produkte): 0,4 % des Produkts (m/m).

In diesem Kontext ist ein fluechtiger Kohlenwasserstoff jeder Kohlenwasserstoff, der bei normalen Druckverhältnissen einen Siedepunkt von höchstens 250 °C und mindestens einen aromatischen Kern in seiner Strukturformel hat.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat die Einhaltung dieses Kriteriums zu erklären. Für alle Produkte hat der Antragsteller den Gehalt an fluechtigen aromatischen Kohlenwasserstoffen anzugeben.

4. Schwermetalle

Die folgenden Schwermetalle oder ihre Verbindungen dürfen nicht als Bestandteile des Produkts (weder als Substanz noch als Teil einer verwendeten Zubereitung) verwendet werden: Cadmium, Blei, Chrom VI, Quecksilber, Arsen.

Die Bestandteile dürfen jedoch Spuren dieser Metalle aufgrund von Verunreinigungen der Rohstoffe enthalten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat die Einhaltung dieses Kriteriums zu erklären.

5. Gefährliche Stoffe

a) Das Produkt: Das Produkt darf nicht als sehr giftig, giftig, Umwelt gefährdend, Krebs erzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder Erbgut verändernd gemäß Richtlinie 1999/45/EG eingestuft sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat die Einhaltung dieses Kriteriums zu erklären und eine Liste der Bestandteile und zugehörige Unterlagen (beispielsweise Material- und Sicherheitsdatenblätter) vorzulegen.

b) Bestandteile (sehr giftig, giftig, Krebs erzeugend, Erbgut verändernd, fortpflanzungsgefährdend): Es darf kein Bestandteil (Stoff oder Zubereitung) verwendet werden, dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine der folgenden Gefahrenbezeichnungen (oder Kombinationen dieser Gefahrenbezeichnungen) zugeordnet ist (sind):

R23 (giftig beim Einatmen),

R24 (giftig bei Berührung mit der Haut),

R25 (giftig beim Verschlucken),

R26 (sehr giftig beim Einatmen),

R27 (sehr giftig bei Berührung mit der Haut),

R28 (sehr giftig beim Verschlucken),

R39 (ernste Gefahr irreversiblen Schadens),

R45 (kann Krebs erzeugen),

R46 (kann vererbbare genetische Schäden verursachen),

R48 (Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition),

R60 (kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen),

R61 (kann das Kind im Mutterleib schädigen),

gemäß Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, und ihrer späteren Änderungen, oder gemäß Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen(1), und ihrer späteren Änderungen.

Aktive Bestandteile, die in der Formel als Konservierungsmittel verwendet werden und für die eine der Gefahrenbezeichnungen R23, R24, R25, R26, R27, R28, R39 oder R48 (oder eine Kombination dieser Gefahrenbezeichnungen) gilt, können jedoch bis zu höchstens 0,1 % (m/m) der Gesamtrezeptur der Farbe verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat die Einhaltung dieses Kriteriums zu erklären und eine Liste der Bestandteile und zugehörige Unterlagen (beispielsweise Material- und Sicherheitsdatenblätter) vorzulegen.

c) Bestandteile (umweltgefährlich): Kein Bestandteil (Stoff oder Zubereitung), dem bei Antragstellung eine der folgenden Gefahrenbezeichnungen (oder Kombinationen der folgenden Gefahrenbezeichnungen) zugeordnet ist (sind) oder zugeordnet werden kann (können):

R50 (sehr giftig für Wasserorganismen),

R51 (giftig für Wasserorganismen),

R52 (schädlich für Wasserorganismen),

R53 (kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben),

gemäß der Definition in Richtlinie 67/548/EWG oder Richtlinie 1999/45/EG, darf in dem Produkt einen Massenanteil von 2,5 % überschreiten.

Die Gesamtmenge aller Bestandteile, denen bei Antragstellung eine dieser Gefahrbezeichnungen (oder Kombinationen dieser Gefahrenbezeichnungen) zugeordnet ist (sind) oder zugeordnet werden kann (können), darf einen Massenanteil von 5 % des Produkts nicht überschreiten.

Diese Anforderung gilt nicht für Ammoniak, Alkylammoniak oder Alkylamin.

Diese Anforderung hat keinen Einfluss auf die Verpflichtung zur Erfuellung der Anforderung nach Kriterium 5a weiter oben.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat die Einhaltung dieses Kriteriums zu erklären und eine Liste der Bestandteile und zugehörige Unterlagen (beispielsweise Material- und Sicherheitsdatenblätter) vorzulegen.

d) Alkylphenolethoxylate (APEO): APEO dürfen nicht verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat die Einhaltung dieses Kriteriums zu erklären.

e) Glykolether: Diethylenglykolmethylether (DEGME, CAS 111-77-3) darf nicht verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat die Einhaltung dieses Kriteriums zu erklären.

f) Isothiazolinonverbindungen: Der Gehalt an Isothiazolinonverbindungen in dem Produkt darf 500 ppm nicht überschreiten. Der Gehalt an dem Gemisch aus 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on (EG-Nr. 247-500-7) und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on (EG-Nr. 220-239-6) (3:1) darf 15 ppm nicht überschreiten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat die Einhaltung dieses Kriteriums zu erklären und die verwendeten Mengen anzugeben.

g) Formaldehyd: Der Gehalt an freiem Formaldehyd in dem Produkt darf 10 mg/kg nicht überschreiten. Formaldehydabspalter dürfen nur in solchen Mengen zugesetzt werden, dass gewährleistet ist, dass der resultierende Gesamtgehalt an freiem Formaldehyd den Grenzwert von 10 mg/kg nicht überschreitet.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat die Einhaltung dieses Kriteriums zu erklären, in der die mit der Merckoquant-Methode gemessenen Mengen (sofern vorhanden) angegeben werden (siehe beispielsweise Anlage 2 zu RAL-UZ 102). Alternativ kann der Formaldehydgehalt nach der Methode der VdL-Richtlinie 03 zur Bestimmung der Formaldehydkonzentration in Dispersionsfarben nach der Acetylaceton-Methode gemessen werden; in diesem Fall darf die gemessene Konzentration den Grenzwert von 100 ppm nicht überschreiten. Es können andere gleichwertige Prüfungen angewandt werden.

6. Gebrauchstauglichkeit

a) Ergiebigkeit: Die Farben müssen eine Ergiebigkeit (bei einem Deckvermögen von 98 %) von mindestens 8 m2 pro Liter des Produkts haben.

Dekorative Dickschichtbeschichtungen (Farben, die speziell so entwickelt wurden, dass sie einen dreidimensionalen dekorativen Effekt ergeben, und die daher durch einen sehr dicken Farbauftrag charakterisiert werden) müssen alternativ eine Ergiebigkeit von 2 m2 pro kg des Produkts haben.

Diese Anforderung gilt nicht für Lacke, Holzbeizen, Fußbodenanstriche, Fußbodenfarben, Grundierungen oder Haftgrund.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller und/oder sein(e) Lieferant(en) haben einen Prüfbericht unter Verwendung der Methode nach ISO 6504/1 (Lacke und Anstrichstoffe - Bestimmung des Deckvermögens - Teil 1: Verfahren nach Kubelka-Munk für weiße und helle Lacke und Strichstoffe) oder ISO 6504/3 (Teil 3: Bestimmung des Kontrastverhältnisses (Deckvermögens) bei einer festgelegten Ergiebigkeit) oder (für Farben, die speziell so entwickelt wurden, dass sie einen dreidimensionalen dekorativen Effekt ergeben, und die daher durch einen sehr dicken Farbauftrag charakterisiert werden) der Methode NF T 30 073 (oder gleichwertig) vorzulegen.

b) Nassabriebbeständigkeit: Wandfarben (nach EN 13300), die (auf dem Produkt oder im Rahmen der Vermarktung) als waschbeständig oder reinigungsbeständig angepriesen werden, müssen eine nach EN 13300 und EN ISO 11998 gemessene Nassabriebbeständigkeit der Klasse 3 oder höher aufweisen (nicht mehr als 70 μm nach 200 Arbeitsgängen). Wandfarben, die als scheuerbeständig angepriesen werden, müssen eine Nassabriebbeständigkeit der Klasse 2 oder höher aufweisen (nicht mehr als 20 μm nach 200 Arbeitsgängen).

Fußbodenanstriche und -farben müssen eine Nassabriebbeständigkeit der Klasse 1 aufweisen (nicht mehr als 5 μm nach 200 Arbeitsgängen).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller und/oder sein(e) Lieferant(en) haben einen Prüfbericht nach EN 13300 unter Verwendung der Methode EN ISO 11998 (Prüfung auf Reinigungsfähigkeit und Nassabriebbeständigkeit) vorzulegen.

c) Wasserbeständigkeit: Lacke, Fußbodenanstriche und -farben müssen eine nach EN ISO 2812-1-Methode 2 ermittelte Wasserbeständigkeit haben, die gewährleistet, dass nach einer Expositionszeit von 24 Stunden und einer Erholungszeit von 16 Stunden keine Glanz- oder Farbänderung erkennbar ist.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller und/oder sein(e) Lieferant(en) haben einen Prüfbericht unter Verwendung der Methode nach ISO 2812/1-Methode 2 (Lacke und Anstrichstoffe - Bestimmung der Beständigkeit gegen Flüssigkeiten - Teil 1: Allgemeine Verfahren) vorzulegen.

d) Haftfähigkeit: Fußbodenanstriche und -farben und Grundierungen müssen in der Haftfähigkeitsprüfung nach EN ISO 2409 eine Wertung von mindestens 2 erreichen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller und/oder sein(e) Lieferant(en) haben einen Prüfbericht unter Verwendung der Methode EN ISO 2409 vorzulegen.

e) Abrieb: Fußbodenanstriche und -farben müssen eine Nassabriebbeständigkeit der Klasse 1 nach EN 13300 aufweisen (nicht mehr als 5 μm nach 200 Arbeitsgängen).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller und/oder sein(e) Lieferant(en) haben einen Prüfbericht vorzulegen, aus dem die Einhaltung dieses Kriteriums unter Verwendung der in EN 13300 (EN ISO 7784) angegebenen Methode hervorgeht.

7. Verbraucherinformationen

Auf der Verpackung oder in einer Packungsbeilage haben die folgenden Informationen zu erscheinen:

- Die Verwendung, der Untergrund und die Verwendungsbedingungen, für die das Produkt bestimmt ist. Dies hat Ratschläge zu Vorarbeiten usw. zu umfassen, beispielsweise zur richtigen Vorbereitung des Untergrunds, zur Verwendung im Freien (sofern angebracht) oder zur Temperatur.

- Empfehlungen für die Reinigung von Werkzeugen und für angemessene Abfallbeseitigung (Vermeidung von Wasserverschmutzung). Diese Empfehlungen sind auf die jeweilige Art des Produkts und den jeweiligen Anwendungsbereich abzustimmen; gegebenenfalls können auch Piktogramme benutzt werden.

- Empfehlungen zur Aufbewahrung des Produkts nach der Öffnung (um festen Abfall möglichst gering zu halten) einschließlich Sicherheitshinweisen, falls angebracht.

- Empfehlungen zu vorbeugenden Schutzmaßnahmen für den Maler, insbesondere in Bezug auf die Arbeit in geschlossenen Räumen beziehungsweise die Verarbeitung von Farben der Klasse 2 oder von Farben mit hohem Feststoffgehalt.

Auf der Verpackung oder in einer Packungsbeilage ist der folgende (oder ein gleichwertiger) Text anzugeben: "Weitere Angaben zu den Gründen für die Vergabe der Blume an dieses Erzeugnis entnehmen Sie bitte der Webseite http://europa.eu.int/ecolabel".

Beurteilung und Prüfung: Bei Antragstellung ist ein Muster der Verpackung des Produkts sowie eine entsprechende Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen.

8. In dem Umweltzeichen erscheinende Informationen

Feld 2 des Umweltzeichens muss folgenden Text enthalten: "Hohe Gebrauchstauglichkeit in Innenräumen

Beschränkter Gehalt gefährlicher Stoffe

Geringer Lösemittelgehalt".

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller hat ein Muster der Verpackung des Produkts, auf der das Zeichen zu sehen ist, sowie eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorzulegen.

(1) ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.

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