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Document 32002D0653

    2002/653/EG: Beschluss des Rates vom 12. Juli 2002 zur Änderung des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

    ABl. L 218 vom 13.8.2002, p. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/01/2003

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/653/oj

    32002D0653

    2002/653/EG: Beschluss des Rates vom 12. Juli 2002 zur Änderung des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

    Amtsblatt Nr. L 218 vom 13/08/2002 S. 0001 - 0001


    Beschluss des Rates

    vom 12. Juli 2002

    zur Änderung des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

    (2002/653/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 245 Absatz 2,

    auf Antrag des Gerichtshofes vom 17. Oktober 2001,

    nach Stellungnahme der Kommission(1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

    in Erwägung nachstehenden Grundes:

    Die Beteiligung von Drittstaaten am Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof ist in Fällen vorzusehen, in denen ein vom Rat mit einem oder mehreren Drittstaaten über einen bestimmten Bereich geschlossenes Abkommen vorsieht, dass diese Staaten Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben können, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats dem Gerichtshof eine in den Anwendungsbereich des Abkommens fallende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften wird folgender Absatz angefügt: "Sieht ein vom Rat mit einem oder mehreren Drittstaaten über einen bestimmten Bereich geschlossenes Abkommen vor, dass diese Staaten Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben können, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats dem Gerichtshof eine in den Anwendungs-bereich des Abkommens fallende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, so wird die Entscheidung des Gerichts des Mitgliedstaats, die eine solche Frage enthält, auch den betreffenden Drittstaaten zugestellt, die binnen zwei Monaten nach der Zustellung beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben können."

    Artikel 2

    Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam.

    Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2002.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    T. Pedersen

    (1) Stellungnahme vom 22. Februar 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2) Stellungnahme vom 14. Mai 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

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